Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 16.05.2006 - 2 Ws 155/06 (107/06)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,81975
OLG Schleswig, 16.05.2006 - 2 Ws 155/06 (107/06) (https://dejure.org/2006,81975)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.05.2006 - 2 Ws 155/06 (107/06) (https://dejure.org/2006,81975)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16. Mai 2006 - 2 Ws 155/06 (107/06) (https://dejure.org/2006,81975)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,81975) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Bamberg, 17.12.2015 - 3 Ws 47/15

    Antragsbefugnis des Erben und Pflichtteilsberechtigten im

    Dies gilt erst recht für den Inhaber eines lediglich schuldrechtlichen Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben (u. a. Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2008 - 1 Ws 208/08 und vom 30.9.2008 - 1 WS 147/08; OLG Schleswig, Beschluss vom 16.5.2006 - 2 Ws 155/06 = SchlHA 2007, 286 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.1.1994 - 2 Ws 396/93 = wistra 1994, 155).

    Denn selbst der Erbe eines durch ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt Geschädigten ist weder unmittelbar Verletzter, noch geht das höchstpersönliche Antragsrecht gem. § 172 StPO durch Erbfall auf ihn über (vgl. u. a. OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2008 - 1 Ws 208/08 und vom 30.09.2008 - 1 WS 147/08 [bei juris]; OLG Schleswig, Beschl. v. 16.05.2006 - 2 Ws 155/06 = SchlHA 2007, 286 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.01.1994 - 2 Ws 396/93 = wistra 1994, 155; LR/Graalmann-Scheerer StPO 26. Aufl. § 172 Rn. 44; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 172 Rn. 12, jeweils m. w. N.).

  • OLG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Ws 64/15

    Fortdauer der Vollstreckung der Sicherheitsverwahrung: Anhörung des

    dd) Nach der bisherigen, den unter Buchst. II. 1. a) bb) genannten Auffassungen nahestehenden Rechtsprechung des Senats genügt grundsätzlich die mündliche Anhörung eines Verurteilten oder Untergebrachten durch einen beauftragten Richter den Anforderungen der §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO jedenfalls dann, wenn der die Anhörung durchführende Richter an der späteren Beschlussfassung mitwirkt (HansOLG Hamburg NJW 1977, 1071; NStZ 2003, 389 f.; Senat, Beschl. v. 14. August 2006, Az.: 2 Ws 155/06), da dem Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Anhörungen im Vollstreckungsverfahren, den Verurteilten in die Lage zu versetzen, seinen Standpunkt einem Richter persönlich und mündlich vorzutragen und vor diesem zu vertreten, sowie dem Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen, durch diese Vorgehensweise ausreichend Rechnung getragen wird (HansOLG Hamburg, Beschl. v. 23. Juli 2014 (Az.: 2 Ws 118/14).
  • OLG Hamm, 24.09.2019 - 4 Ws 193/19

    Erbe; Verletzter; Vermögensdelikt

    Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbst der Erbe eines durch ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt Geschädigten nicht unmittelbar Verletzter ist (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Dezember 2008, 1 Ws 208/08 und vom 30. September 2008, 1 Ws 147/08; OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Mai 2006, 2 Ws 155/06 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 1994, 2 Ws 396/93).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2008 - 1 Ws 208/08

    Klageerzwingungsverfahren: Klageerzwingungsantrag des Erben eines durch ein

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verletzten erlischt und auch bei Vermögensdelikten nicht auf den Erben oder sonstige Forderungsberechtigte übergeht (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 2 Ws 155/06, in juris; Beschluss des Senats vom 30. September 2008 - 1 Ws 147/08 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 07.10.2008 - 3 Ws 60/08

    Klageerzwingungsverfahren: Antragsbefugnis einer Erbengemeinschaft bei einem in

    Denn bei dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verletzten erlischt und auch bei Vermögensdelikten nicht auf die Erben oder sonstigen Forderungsberechtigten übergeht (OLG Schleswig, Beschluss vom 16.05.2006 - 2 Ws 155/06 = SchlHA 2007, 286 f.; KG, Beschluss v. 26.03.1999 - 3 Ws 21/99; OLG Stuttgart NJW 1986, 3153; KK/Schmid § 172 Rn. 27).
  • OLG Schleswig, 20.12.2021 - 1 Ws 185/21
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verletzten erlischt und auch bei Vermögensdelikten nicht auf den Erben oder sonstigen Forderungsberechtigten übergeht (Beschluss des II. Strafsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2006 ­ 2 Ws 155/06 (107/06) ­ juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht