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   OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98   

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OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98 (https://dejure.org/1998,1955)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.05.1998 - 2 Ws 167/98 (https://dejure.org/1998,1955)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - 2 Ws 167/98 (https://dejure.org/1998,1955)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Straferlass, Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes, Zurückstellung der Entscheidung, Ermittlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 478
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 02.05.1988 - 1 Ws 160/88

    Verdacht; Ermittlungsverfahren; Strafverfahren; Bewährungszeit; Widerruf;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98
    Der Straferlass setzt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 56 g Rn. 1 mit weiteren Nachweisen) voraus, dass sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung endgültig fehlen.
  • OLG Düsseldorf, 19.04.1995 - 1 Ws 249/95
    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98
    Dem steht die Regelung in § 56 g Abs. 1 StGB nicht entgegen, da diese eine Frist über den Erlass der Strafe nicht vorsieht (OLG Düsseldorf VRS 89, 365 f.).
  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98
    Der Straferlass setzt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 56 g Rn. 1 mit weiteren Nachweisen) voraus, dass sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung endgültig fehlen.
  • BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09

    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip

    Das Amtsgericht habe die Entscheidung über den Straferlass wegen des laufenden Strafverfahrens zurückgestellt (vgl. dazu auch OLG Hamm, NStZ 1998, S. 478), wodurch sich die Bewährungszeit bis zum Straferlass verlängert habe.

    Auch die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NStZ 1998, S. 478), befasst sich zwar mit der Zurückstellung einer Entscheidung über den Straferlass, enthält für eine solche Ansicht aber keinerlei Anhaltspunkte.

    Das Widerrufsgericht ist ungeachtet der Verpflichtung, nach Ablauf der Bewährungszeit sobald wie möglich zu entscheiden, nicht gehindert, die Entscheidung über den Straferlass auch noch weit über das Ende der Bewährungszeit hinaus zurückzustellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 2 Ws 167/98 -, NStZ 1998, S. 478).

  • KG, 10.09.2012 - 2 Ws 55/12

    Straferlass während Ermittlungsverfahren

    Der Straferlass setzt voraus, dass sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung endgültig fehlen (vgl. BGH NStZ 1993, 235; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf VRS 89, 365; Stree in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56g Rdn. 1) und insbesondere auch innerhalb des Zeitraums nach Ablauf der Bewährungszeit, während dessen der Widerruf noch zulässig wäre, nicht mehr eintreten können (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1989, 178).

    Denn wenn aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens der Verdacht besteht, dass ein Widerrufsgrund nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegt, ist die Entscheidung über den Straferlass vorübergehend - gegebenenfalls bis zum Abschluss des neuen Strafverfahrens - zurückzustellen, damit Täterschaft und Schuld in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise festgestellt werden können (vgl. BGH NStZ 1993, 235; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf VRS 89, 365; OLG Schleswig SchlHA 2007, 276; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - Fischer, StGB 59. Aufl., § 56g Rdn. 2; Stree, a.a.O., § 56g Rdn. 1).

    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf besteht nicht; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 -, 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 -).

  • KG, 13.03.2006 - 5 Ws 636/05

    Strafaussetzung: Grenzen der Widerruflichkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts und anderer Oberlandesgerichte ist der Widerruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig (vgl. BGH NStZ 1998, 586; OLG Köln StV 2001, 412; OLG Zweibrücken JR 1991, 477; NStZ 1988, 501; OLG Hamm NStZ 1998, 478, 479; StV 1985, 198; OLG Celle StV 1987, 30; OLG Bremen StV 1986, 165; KG NJW 2003, 2468, 2469 mit weit.

    Die Frist des § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist auf § 56f nicht anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478, 479; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 90, 284; 89, 365; 85, 290; Gribbohm aaO. mit weit. Nachw.); denn ihre Anwendbarkeit setzt voraus, daß die Strafe zuvor erlassen und damit ein gesetzlich vertypter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist.

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