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   OLG Hamm, 13.12.1995 - 2 Ws 195/95   

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https://dejure.org/1995,2846
OLG Hamm, 13.12.1995 - 2 Ws 195/95 (https://dejure.org/1995,2846)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.12.1995 - 2 Ws 195/95 (https://dejure.org/1995,2846)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - 2 Ws 195/95 (https://dejure.org/1995,2846)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Widerruf von Strafaussetzung. Anrechnung von Leistungen zur Erfüllung einer Geldbuße, Verschlechterungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 627
  • NStZ 1996, 303
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 01.02.1980 - 2 Ws 92/80
    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.1995 - 2 Ws 195/95
    Rechtsprechung und Literatur machen jedoch u.a. dann eine Ausnahme, wenn - wie vorliegend - eine Rechtsfolge durch Beschluss endgültig festgelegt wird (vgl. u.a. Beschluss des 3. Strafsenats des OLG Hamm vom 26. Oktober 1993 - 3 Ws 563/93 m.w.N.; OLG München JZ 1980, 365 = MDR 1980, 517; Kleinknecht, a.a.O., vor § 304 Rn. 5; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 24. Aufl., § 56 f Rn. 18; a.A. ohne nähere Begründung LK-Ruß, StGB, 10. Aufl. § 56 f Rn. 15).
  • KG, 21.10.1993 - 3 Ws 563/93
    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.1995 - 2 Ws 195/95
    Rechtsprechung und Literatur machen jedoch u.a. dann eine Ausnahme, wenn - wie vorliegend - eine Rechtsfolge durch Beschluss endgültig festgelegt wird (vgl. u.a. Beschluss des 3. Strafsenats des OLG Hamm vom 26. Oktober 1993 - 3 Ws 563/93 m.w.N.; OLG München JZ 1980, 365 = MDR 1980, 517; Kleinknecht, a.a.O., vor § 304 Rn. 5; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 24. Aufl., § 56 f Rn. 18; a.A. ohne nähere Begründung LK-Ruß, StGB, 10. Aufl. § 56 f Rn. 15).
  • KG, 13.08.1985 - 5 Ws 303/85

    Begehung; Straftat; Widerruf; Strafaussetzung; Bewährung; Verlängerung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.1995 - 2 Ws 195/95
    Der Senat brauchte die Frage, ob diese Tat dem Widerruf deshalb nicht zugrunde gelegt werden konnte, jedoch nicht zu entscheiden (zu der Problematik vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., 1995, § 56 f StGB Rn. 8 m.w.N.; s.a. KG StV 1986, 165).
  • OLG Hamm, 20.11.2003 - 2 Ws 287/03

    Wiedergutmachungsleistung; Anrechnung bei Widerruf von Strafaussetzung zur

    Der Senat hat jedoch entsprechend der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur in der Vergangenheit bereits u.a. dann eine Ausnahme gemacht, wenn eine Rechtsfolge durch Beschluss endgültig festgelegt wird (vgl. Beschluss des Senats in StV 1996, 443 = NStZ 1996, 303, mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 28.05.2004 - 3 Ws 581/04

    Widerruf der Strafaussetzung: Anrechnung von weisungs- oder auflagegemäß

    Rechtsprechung und Literatur machen jedoch u.a. dann eine Ausnahme, wenn - wie vorliegend - eine Rechtsfolge durch Beschluss endgültig festgelegt wird (vgl. u.a. OLG Hamm NStZ 1996, 303 und Beschl. v. 26.10.1993 - 3 Ws 563/93 mwN - zit. nach Juris; OLG München JZ 1980, 365 = MDR 1980, 517; Meyer-Goßner aaO; Tröndle/Fischer, § 56 Rn 18; Stree, § 56f. Rn 18; a.A. ohne nähere Begr.
  • OLG Hamm, 13.02.2014 - 1 Ws 45/14

    Zuständigkeitskonzentration in Nordrhein-Westfalen bei Festsetzung der

    Angesichts dessen bedarf die Frage keiner Erörterung, ob - trotz der Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin nach entsprechendem rechtlichen Hinweis des Senats die Möglichkeit hätte, einer Verböserung durch Rücknahme des Rechtsmittels zuvor zu kommen - der Ansicht zu folgen ist, dass das mangels gesetzlicher Normierung an sich im Beschwerdeverfahren nicht geltende Verböserungsverbot ausnahmsweise dann doch gilt, wenn es um Beschwerden gegen Beschlüsse geht, die Rechtsfolgen endgültig festsetzen (OLG Hamm NStZ 1996, 303, 304; vgl. auch Zabeck in: KK-StPO, 7. Aufl., § 309 Rdn. 12).
  • OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 1 Ws 147/11

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Anwendbarkeit des

    Zwar sieht das Gesetz ein Verbot der reformatio in peius ausdrücklich nur für das Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren vor (§§ 331, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO), doch hat dieser Grundsatz ausnahmsweise auch im Beschwerdeverfahren zu gelten, wenn durch den angegriffenen Beschluss eine Rechtsfolge endgültig festgelegt worden ist (OLG Hamm NStZ 1996, 303, 304; OLG München JZ 1980, 365; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. vor § 304 Rdn. 5).
  • OLG Jena, 13.12.2010 - 1 Ws 455/10

    Strafrestaussetzung: Bewährungswiderruf bei Nichterfüllung der Weisung zur

    Rechtsprechung und Literatur machen jedoch u.a. dann eine Ausnahme, wenn eine Rechtsfolge endgültig festgelegt wird, was insbesondere bei Beschlüssen, durch die bei Widerruf der Strafaussetzung Leistungen zu Unrecht nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB angerechnet worden sind, der Fall ist (Meyer-Goßner, a.a.O.; OLG München MDR 1980, 517; OLG Hamm NStZ 1996, 303, 304).
  • LG Arnsberg, 26.04.2017 - 2 Qs 29/17
    Dies ist auch der Fall bei einem Beschluss, durch den die noch zu verbüßende Strafe durch einen Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung mit Anrechnung von erbrachten Leistungen festgeschrieben wird (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.04.2011, 1 Ws 147-149/11, zit. nach NStZ-RR 2011, 289, 290; OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.1995, 2 Ws 195/95, zit. nach NStZ 1996, 303, 304; OLG München, Beschluss vom 01.02.1980, 2 Ws 92/80, zit. nach juris).
  • KG, 02.03.1998 - 5 Ws 90/98
    Ein plausibler Grund dafür, bei der Anrechnung Zahlungen an die Staatskasse anders zu behandeln als solche an gemeinnützige Einrichtungen, ist auch nicht ersichtlich, so daß beide Zahlungen gleichzustellen sind (vgl. OLG Dresden a.a.O.; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl., § 56 f Rdnr. 18; Tröndle, StGB 48. Aufl., § 56 f Rdnr. 10 a; a.A. ohne Begründung OLG Hamm NStZ 1996, 303, 304).
  • OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 1 Ws 148/11

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Anwendbarkeit des

    Zwar sieht das Gesetz ein Verbot der reformatio in peius ausdrücklich nur für das Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren vor (§§ 331, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO), doch hat dieser Grundsatz ausnahmsweise auch im Beschwerdeverfahren zu gelten, wenn durch den angegriffenen Beschluss eine Rechtsfolge endgültig festgelegt worden ist (OLG Hamm NStZ 1996, 303, 304; OLG München JZ 1980, 365; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. vor § 304 Rdn. 5).
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