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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198 - 199/14, 2 Ws 198/14, 2 Ws 199/14, 2 Ws 198 - 199/14 - 5 OBL 195 - 196/14, 2 Ws 198/14 - 5 OBL 195/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42333
OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198 - 199/14, 2 Ws 198/14, 2 Ws 199/14, 2 Ws 198 - 199/14 - 5 OBL 195 - 196/14, 2 Ws 198/14 - 5 OBL 195/14 (https://dejure.org/2014,42333)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2014 - 2 Ws 198 - 199/14, 2 Ws 198/14, 2 Ws 199/14, 2 Ws 198 - 199/14 - 5 OBL 195 - 196/14, 2 Ws 198/14 - 5 OBL 195/14 (https://dejure.org/2014,42333)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - 2 Ws 198 - 199/14, 2 Ws 198/14, 2 Ws 199/14, 2 Ws 198 - 199/14 - 5 OBL 195 - 196/14, 2 Ws 198/14 - 5 OBL 195/14 (https://dejure.org/2014,42333)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 453 Abs 1 S 4 StPO, § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB
    Bewährungswiderruf wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes: Form der Gewährung der Gelegenheit zur mündlichen Anhörung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine ausreichende Anhörung des Verurteilten vor dem Widerruf der Strafaussetzung bei Hinweis auf Möglichkeit der telefonischen Vereinbarung eines Anhörungstermins

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 453 Abs. 1 S. 4
    Keine ausreichende Anhörung des Verurteilten vor dem Widerruf der Strafaussetzung bei Hinweis auf Möglichkeit der telefonischen Vereinbarung eines Anhörungstermins

  • rechtsportal.de

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Keine ausreichende Anhörung des Verurteilten vor dem Widerruf der Strafaussetzung bei Hinweis auf Möglichkeit der telefonischen Vereinbarung eines Anhörungstermins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstößen - und die Gelegenheit zur mündlichen Anhörung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 230 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Bremen, 03.08.2000 - Ws 61/00

    Haftzuschlag - Reisekosten des auswärtigen Verteidigers

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198/14
    Nach früherer Senatsrechtsprechung, die der Senat hiermit aufgibt, ist Gelegenheit zur mündlichen Anhörung im Sinne des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO auch dann ausreichend gewährt worden, wenn einem Verurteilten unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer des Gerichts mitgeteilt wird, er könne einen Besprechungstermin vereinbaren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 1992, Az.: 2 Ws 56/92, in NStE Nr. 12 zu § 453, 21, und 21. Februar 2000, Az.: 2 Ws 61/2000).

    Auch nach der früheren Senatsrechtsprechung sollte allerdings eine mündliche Anhörung des Verurteilten dann nicht entbehrlich sein, wenn sie weitere Aufklärung versprach und ihr keine schwer wiegenden Gründe entgegenstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Februar 2000 (Az.: 2 Ws 61/2000).

  • OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198/14
    Nach früherer Senatsrechtsprechung, die der Senat hiermit aufgibt, ist Gelegenheit zur mündlichen Anhörung im Sinne des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO auch dann ausreichend gewährt worden, wenn einem Verurteilten unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer des Gerichts mitgeteilt wird, er könne einen Besprechungstermin vereinbaren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 1992, Az.: 2 Ws 56/92, in NStE Nr. 12 zu § 453, 21, und 21. Februar 2000, Az.: 2 Ws 61/2000).

    Der Senat hat dazu in seiner Grundlagenentscheidung vom 26. Februar 1992 ausgeführt, eine fehlende Befähigung, inhaltlich zu den Gründen einer Nichterfüllung von Auflagen und Weisungen Stellung zu nehmen, schließe grundsätzlich nicht die Untüchtigkeit ein, sich telefonisch oder schriftlich bei dem Gericht zu melden, um einen Anhörungstermin zu beantragen oder zu vereinbaren; zu einer solchen Handlung bedürfe es weder besonderer intellektueller Fähigkeiten noch eines besonderen inneren Antriebs, wenn das Gericht auf diese Möglichkeit unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer der Geschäftsstelle ausdrücklich hingewiesen habe (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 1992, a.a.O.).

  • OLG Köln, 19.11.2010 - 2 Ws 743/10

    Sofortige Beschwerde mittels Telefax, sie sowohl im Ausgangsjournals wie auch im

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198/14
    Danach ist vielmehr die Vorschrift des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO dahin zu verstehen, dass trotz Formulierung als Sollvorschrift die mündliche Anhörung eines Verurteilten zwingend ist, wenn und soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies mündliche Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen wird und der mündlichen Anhörung keine schwer wiegenden Gründe entgegenstehen oder ein Verurteilter wirksam auf eine mündliche Anhörung verzichtet hat (vgl. OLG Köln in NStZ-RR 2011, 220; OLG München in StV 2009, 540, 541; LR-Graalmann-Scheerer, § 453 Rn. 16; Meyer-Goßner/ Schmitt § 453 Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 05.12.2007 - 3 Ws 672/07
    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198/14
    Danach ist vielmehr die Vorschrift des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO dahin zu verstehen, dass trotz Formulierung als Sollvorschrift die mündliche Anhörung eines Verurteilten zwingend ist, wenn und soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies mündliche Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen wird und der mündlichen Anhörung keine schwer wiegenden Gründe entgegenstehen oder ein Verurteilter wirksam auf eine mündliche Anhörung verzichtet hat (vgl. OLG Köln in NStZ-RR 2011, 220; OLG München in StV 2009, 540, 541; LR-Graalmann-Scheerer, § 453 Rn. 16; Meyer-Goßner/ Schmitt § 453 Rn. 7; jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 03.06.2014 - 2 Ws 198/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,41953
OLG Dresden, 03.06.2014 - 2 Ws 198/14 (https://dejure.org/2014,41953)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.06.2014 - 2 Ws 198/14 (https://dejure.org/2014,41953)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03. Juni 2014 - 2 Ws 198/14 (https://dejure.org/2014,41953)
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Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Haftprüfung: Infinus-Manager bleiben in Untersuchungshaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
    Mit seiner am 23. Januar 2015 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14) ergangene Anordnung der Haftfortdauer gemäß §§ 121, 122 StPO, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 22. September 2014 (2 Ws 390/14) und vom 3. Juni 2014 (2 Ws 198/14) sowie gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 22. Oktober 2013 (271 Gs 3916/13) und beantragt, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

    Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2014 (2 Ws 198/14) und vom 22. September 2014 (2 Ws 390/14) ordnete das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der ersten und zweiten Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

    2. Hinsichtlich der Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 22. September 2014 (2 Ws 390/14) und vom 3. Juni 2014 (2 Ws 198/14) erfüllt die Beschwerdeschrift nicht die Begründungsanforderungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 71-IV-14).

  • VerfGH Sachsen, 30.09.2016 - 118-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

    Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2014 (2 Ws 198/14), vom 22. September 2014 (2 Ws 390/14), 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14), 21. April 2015 (2 Ws 138/15) und 21. August 2015 (2 Ws 355/15) ordnete das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
  • VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2014 (2 Ws 198/14), vom 22. September 2014 (2 Ws 390/14), 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14), 21. April 2015 (2 Ws 138/15) und 21. August 2015 (2 Ws 355/15) ordnete das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 58-IV-18

    Hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus

    Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2014 (2 Ws 198/14), vom 22. September 2014 (2 Ws 390/14), vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14), vom 21. April 2015 (2 Ws 138/15) und vom 21. August 2015 (2 Ws 355/15) ordnete das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
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Rechtsprechung
   KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14 - 141 AR 259/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14802
KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14 - 141 AR 259/14 (https://dejure.org/2014,14802)
KG, Entscheidung vom 23.05.2014 - 2 Ws 198/14 - 141 AR 259/14 (https://dejure.org/2014,14802)
KG, Entscheidung vom 23. Mai 2014 - 2 Ws 198/14 - 141 AR 259/14 (https://dejure.org/2014,14802)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Bewährungswiderruf, Auslandstat

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 StGB, § 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, Art 5 MRK, Art 6 MRK, Art 7 MRK
    Bewährungswiderruf wegen Auslandstat: Erfordernis der Anwendbarkeit deutschen Rechts; Überzeugung von der Tatbegehung auf Grund eines rechtskräftigen ausländischen Urteils

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer im Ausland begangenen Straftat

  • rechtsportal.de

    StGB § 3; StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer im Ausland begangenen Straftat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Straftat "außer Landes” - Bewährungswiderruf "inner Landes” möglich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 165
  • StV 2015, 236 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Düsseldorf, 10.03.1997 - 1 Ws 169/97
    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit.

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 - Fischer, § 56f Rdn. 19a mit weit.

  • OLG Düsseldorf, 19.04.1995 - 1 Ws 249/95
    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit.

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 - Fischer, § 56f Rdn. 19a mit weit.

  • OLG Düsseldorf, 20.07.1995 - 1 Ws 555/95

    Neue Straftat während Bewährungszeit; Widerruf der Strafaussetzung; Schuldspruch;

    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14
    Zwar ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung, die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; Senat a.a.O.), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; Fischer, § 56f StGB Rdn. 4, 7; Stree a.a.O.).

  • KG, 11.01.2008 - 2 Ws 772/07

    Straf- und Maßregelaussetzung: Entscheidung zunächst nur über den Widerruf der

    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14
    Es ist anerkannt, dass auch Auslandstaten Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung geben können, weil auch sie die bei der Strafaussetzung angenommene günstige Legalprognose zu erschüttern vermögen (vgl. OLG Köln MDR 1972, 437, 438; Senat, NStZ-RR 2009, 61 - bei juris Rdn. 12; Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 Ws 375/06 - Fischer, StGB 61. Aufl., § 56f Rdn. 3; S/S-Stree/Kinzig, StGB 29. Aufl., § 56f Rdn. 6; SK-StGB/Schall, Stand: 140. EL, § 56f Rdn. 8; Lackner/Kühl, StGB 28. Aufl., § 56f Rdn. 4).

    Denn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstat, der eine Hauptverhandlung mit durchgeführter Beweisaufnahme vorausgegangen ist, verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel einen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres allein auf diese Verurteilung zu stützen vermag (vgl. Senat NStZ-RR 2009, 61 - bei juris Rdn. 13; Beschluss vom 21. Juli 2010 - 2 Ws 265/10 -).

  • OLG Zweibrücken, 02.05.1988 - 1 Ws 160/88

    Verdacht; Ermittlungsverfahren; Strafverfahren; Bewährungszeit; Widerruf;

    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit.

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 - Fischer, § 56f Rdn. 19a mit weit.

  • OLG Düsseldorf, 24.06.1998 - 1 Ws 337/98
    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14
    Zwar ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung, die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; Senat a.a.O.), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; Fischer, § 56f StGB Rdn. 4, 7; Stree a.a.O.).

  • KG, 13.03.2003 - 5 Ws 90/03

    Rechtsfolgen nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Neubeginn und Neufestsetzung

    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - mit weit.

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 - Fischer, § 56f Rdn. 19a mit weit.

  • KG, 07.06.2007 - 2 Ws 361/07

    Widerruf der Strafaussetzung: Bewährungswiderruf aufgrund eines rechtskräftigen

    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14
    Zwar ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung, die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.).

    Das Gericht darf sich aber auf ein rechtskräftiges Urteil stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270 ; Senat NStZ-RR 2005, 94; Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Fischer, StGB 61. Aufl., § 56f Rdn. 7; Stree a.a.O.).

  • KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14
    Zwar ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung, die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.).
  • OLG Zweibrücken, 16.01.1991 - 1 Ws 18/91
    Auszug aus KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14
    Das Gericht darf sich aber auf ein rechtskräftiges Urteil stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270 ; Senat NStZ-RR 2005, 94; Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Fischer, StGB 61. Aufl., § 56f Rdn. 7; Stree a.a.O.).
  • BVerfG, 04.12.1986 - 2 BvR 796/86

    Verfassungsmäßigkeit des Bewährungswiderrufs bei neuer Straftat

  • OLG Zweibrücken, 19.05.1988 - 1 Ws 245/88

    Widerruf; Strafaussetzung; Strafrestaussetzung; Verurteilter; Dauer des

  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

  • OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98

    Straferlass, Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes, Zurückstellung der

  • KG, 01.12.2004 - 5 Ws 561/04

    Bewährungswiderruf wegen erneuter Straftatbegehung: Würdigung der Anlasstat

  • OLG Köln, 09.07.2010 - 2 Ws 325/10

    Freispruch, Kostenlast, Differenztheorie, Bruchteilsentscheidung

  • KG, 12.12.2013 - 2 Ws 477/13

    Widerruf der Strafaussetzung: Bewährungswiderruf aufgrund rechtskräftiger

  • BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09

    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip

  • KG, 01.10.1999 - 5 Ws 571/99
  • OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16

    Auslandstaten als Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung;

    Nach ganz überwiegender und vom Senat geteilter Ansicht können auch Auslandstaten Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung geben, weil auch sie die bei der Strafaussetzung angenommene günstige Legalprognose zu erschüttern vermögen ( vgl. OLG Köln MDR 1972, 437, 438; KG NStZ 2015, 165 m.z.w.N) .

    Zwar ist das widerrufende Gericht - und damit auch der Senat als Beschwerdeinstanz - an die rechtskräftige Anlassentscheidung des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 nicht gebunden ( vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; KG NStZ-RR 2001, 136, NStZ 2015, 165 m.w.N. ).

    Jedenfalls auf inländische rechtskräftige Urteile darf sich das Widerrufsgericht aber stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen ( vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270; KG NStZ-RR 2005, 94, NStZ 2015, 165 m.w.N. ).

    Denn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstat, der eine Hauptverhandlung mit durchgeführter Beweisaufnahme vorausgegangen ist, verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel einen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres allein auf diese Verurteilung zu stützen vermag ( vgl. KG NStZ-RR 2009, 61, NStZ 2015, 165 ).

    Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden ( KG NStZ 2015, 165 . Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen ( vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ 2015, 165 ), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt ( vgl. KG NStZ-RR 2001, 136 ).

    Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für ausländische Urteile, soweit diese auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruhen, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängiges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus deren Artikel 6 getroffen worden sind ( KG NStZ 2015, 165 ).

    Ein Widerruf der Strafaussetzung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglich ( vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; KG NStZ 2015, 165 ).

    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56 g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar ( vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; KG NStZ 2015, 165 ).

  • OLG Hamm, 10.05.2016 - 3 Ws 157/16

    Widerruf; Strafaussetzung; Bewährung; Auslandstat; Österreich; Vertrauensschutz

    Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden (KG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 2 Ws 198/14, StraFo 2014, 431).

    Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für ausländische Urteile, soweit diese auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruhen, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängiges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention getroffen worden sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 1 Ws 5/16, juris; KG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 2 Ws 198/14, a.a.O.).

    Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Widerruf der Strafaussetzung aufgrund einer Auslandstat ferner voraussetzt, dass auf diese deutsches Strafrecht Anwendung finden würde (so SSW-StGB/ Mosbacher, 2. Auflage, § 56f Rn. 9; MüKoStGB/ Groß, 2. Aufl., § 56f Rn. 9; a.A. KG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 2 Ws 198/14 a.a.O.).

  • VG Cottbus, 15.06.2017 - 1 K 2073/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Eine Bindungswirkung lässt sich weder § 3 Abs. 3 und 4 StVG noch sonstigen Rechtsvorschriften entnehmen (vgl. etwa BFH, Beschl. v. 31. Januar 2002 - VII B 94/01 - juris Rn. 8 und FG München, Urt. v. 28. Mai 2014 - 14 K 3598/12 - juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Urt. v. 20. März 2013 - 19 BV 11.288 - juris Rn. 62 [zum Ausländerrecht]; Beschl. v. 16. August 2012 - 11 CS 12.1624 -, juris Rn. 12; Haus/Zwerger: Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, 2. Aufl. 2012, § 19 Rn. 15; vgl. auch KG, Beschl. v. 23. Mai 2014 - 2 Ws 198/14, 2 Ws 198/14 - 141 AR 259/14 - juris Rn. 12 und [anders nach § 84 Abs. 1 WDO]: BVerwG, Beschl. v. 28. September 2011 - 2 WD 18/10 - juris Rn. 16; für das Fahrerlaubnisrecht a. A. [jeweils ohne Begründung]: VG Münster, Urt. v. 16. Mai 2014 - 10 K 841/14 - juris und [hinsichtlich eines im Rechtmittelverfahren angefochtenen Urteils eines polnischen Strafgerichts] VG Ansbach, Beschl. v. 27. Februar 2012 - AN 10 S 12.00140 - juris Rn. 32) und das Urteil selbst enthält keine Einzelheiten, die es dem Gericht ermöglichen würden zu prüfen, ob und aus welchen Gründen von einer den bundesdeutschen Anforderung mindestens vergleichbare AAK-Messung in Polen ausgegangen werden könnte.
  • KG, 19.11.2014 - 2 Ws 362/14

    Bewährungswiderruf trotz gegenteiligen gerichtlichen Hinweises

    Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Straftaten, einschlägige ebenso wie nicht einschlägige (bei letztgenannten muss es sich indes um eine Straftat von einigem Gewicht handeln, vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 405/13 - mit weit. Nachweisen), vorsätzliche und fahrlässige (vgl. Senat, StRR 2014, 353), lediglich mit Geldstrafe geahndete (vgl. Senat, StRR 2014, 192) wie auch im Ausland begangene Taten (vgl. Senat StraFo 2014, 431 mit weit.
  • OLG Braunschweig, 03.09.2021 - 1 Ws 199/21

    Umrechnung erbrachter Zahlungen in gemeinnützige Arbeit bei Widerruf der

    Ein Widerruf der Strafaussetzung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglich (vgl. KG, Beschluss vom 23. Mai 2014, 2 Ws 198/14, juris, Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Mai 1988, 1 Ws 245/88 juris, Rn. 1, 2).
  • KG, 19.07.2017 - 161 Ss 94/17

    Revision in Strafsachen: Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bei der

    (3) Angesichts der lückenhaften Feststellungen und der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung bedarf es keiner Entscheidung, ob eine (ausländische) Vorstrafe bei der Strafzumessung schon dann unberücksichtigt bleiben kann oder sogar muss, wenn durch das damalige Strafverfahren die Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht gewahrt worden sind (vgl. zu der Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen bei der Entscheidung über den Bewährungswiderruf: KG, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 2 Ws 198/14 -, NStZ 2015, 165, 166).
  • KG, 19.07.2021 - 2 Ws 62/21

    Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung

    Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Straftaten, einschlägige ebenso wie nicht einschlägige (bei letztgenannten muss es sich indes um eine Straftat von einigem Gewicht handeln, vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 405/13 - mwN), vorsätzliche und fahrlässige (vgl. Senat, StRR 2014, 353), lediglich mit Geldstrafe geahndete (vgl. Senat, StRR 2014, 192) wie auch im Ausland begangene Taten (vgl. Senat StraFo 2014, 431 mwN).
  • VG Cottbus, 07.08.2015 - 1 L 261/15

    Verkehrsrecht

    Sie folgt hinsichtlich eines ausländischen Strafurteils weder aus § 3 Abs. 3 und 4 StVG noch hier aus sonstigen Rechtsvorschriften (vgl. etwa BFH, Beschl. v. 31. Januar 2002 - VII B 94/01 - juris Rn. 8 und FG München, Urt. v. 28. Mai 2014 - 14 K 3598/12 - juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Urt. v. 20. März 2013 - 19 BV 11.288 - juris Rn. 62 [zum Ausländerrecht]; Haus/Zwerger: Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, 2. Aufl. 2012, § 19 Rn. 15; vgl. auch KG, Beschl. v. 23. Mai 2014 - 2 Ws 198/14, 2 Ws 198/14 - 141 AR 259/14 - juris Rn. 12 und [anders nach § 84 Abs. 1 WDO]: BVerwG, Beschl. v. 28. September 2011 - 2 WD 18/10 - juris Rn. 16; für das Fahrerlaubnisrecht a. A. [jeweils ohne Begründung]: VG Münster, Urt. v. 16. Mai 2014 - 10 K 841/14 - juris und [hinsichtlich eines im Rechtmittelverfahren angefochtenen Urteils eines polnischen Strafgerichts] VG Ansbach, Beschl. v. 27. Februar 2012 - AN 10 S 12.00140 - juris Rn. 32), und vorliegend kann gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sein Kraftfahrzeug am 05. September 2014 auf polnischem Staatsgebiet mit einer den Grenzwert des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV übersteigenden Atemalkoholkonzentration geführt hatte.
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