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   OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05   

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OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05 (https://dejure.org/2005,6872)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.08.2005 - 2 Ws 202/05 (https://dejure.org/2005,6872)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 (https://dejure.org/2005,6872)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Reststrafenaussetzung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StGB § 57 Abs. 1
    Reststrafenaussetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung ohne vorherige Erprobung im Rahmen von Vollzugslockerungen durch die Vollzugsbehörde

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reststrafenaussetzung trotz Fehlens von Vollzugslockerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05
    Es ist eine auf einer umfassenden Tatsachengrundlage basierende reale Einschätzung der von dem Beschwerdeführer heute ausgehenden Gefahren zu treffen (BVerfG,NStZ 2000, 613).

    Eine weitere Inhaftierung allein unter dem Aspekt der fehlenden Erprobung in Vollzugslockerungen lässt sich angesichts des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, StV 2003, 677; BVerfG,NStZ 2000, 109; BVerfG NStZ 1998, 373; a. M. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311).

    Bei Fehlen von Vollzugslockerungen ist zwar die Basis der prognostischen Beurteilung schmaler, doch hindert dies nicht eine positive Prognose, wenn sämtliche anderen Mittel zur Abklärung des zu erwartenden künftigen Verhaltens herangezogen worden sind (BVerfG, NStZ 2000, 109).

  • OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05
    Eine weitere Inhaftierung allein unter dem Aspekt der fehlenden Erprobung in Vollzugslockerungen lässt sich angesichts des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, StV 2003, 677; BVerfG,NStZ 2000, 109; BVerfG NStZ 1998, 373; a. M. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311).
  • OLG Düsseldorf, 05.01.1988 - 3 Ws 693/87
    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05
    Es genügt deshalb, wenn begründete Aussicht auf eine Resozialisierung des Verurteilten und zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder "reelle Chance" dafür besteht, dass er auch ohne weitere Strafverbüßung keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. OLG Köln MDR 70, 861 und MDR 71, 154; OLG Düsseldorf NStZ 88, 272; Schönke-Schröder/Stree, StGB, 26. Aufl., § 57 Rdnr. 9 ff., 12 mit weiteren Nachweisen; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 57 Rdnr. 12-14 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 15.12.2004 - 2 Ws 521/04

    Voraussetzungen der Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung; Versagung wegen

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats - wie auch der anderen Obergerichte -, dass eine schrittweise Heranführung an Alltagssituationen, wie sie in verschiedenen Vollzugslockerungen geübt wird, Voraussetzung für eine positive Prognose ist (vgl. Senat vom 15.12.2005, NStZ-RR 2005, 191 ; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 57 Rdnr. 17 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 461/02

    Zur Strafrestaussetzung für Ausländer ohne vorherige Gewährung von

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05
    Eine weitere Inhaftierung allein unter dem Aspekt der fehlenden Erprobung in Vollzugslockerungen lässt sich angesichts des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, StV 2003, 677; BVerfG,NStZ 2000, 109; BVerfG NStZ 1998, 373; a. M. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311).
  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05
    Eine weitere Inhaftierung allein unter dem Aspekt der fehlenden Erprobung in Vollzugslockerungen lässt sich angesichts des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, StV 2003, 677; BVerfG,NStZ 2000, 109; BVerfG NStZ 1998, 373; a. M. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311).
  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Dabei lehnen sie die bedingte Entlassung mangels Erprobung ab, weisen aber in den Gründen der Aussetzungsentscheidung darauf hin, dass Vollzugslockerungen nunmehr geboten sind (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Mai 1999 - Ws 179/99 -, unveröffentlicht - Umdruck anliegend; wiedergegeben in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, [...], Abs.-Nr. 4, insoweit nicht wiedergegeben in NJW 2001, S. 2707 ; OLG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 2 Ws 521/04 -, [...], Abs.-Nr. 9 und 19; OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, [...], Abs.-Nr. 12 und 22; unter Hinweis an Vollzugsbehörde auf Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Lockerungseignung: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. November 2003 - 3 Ws 1141/03 -, NStZ-RR 2004, S. 62 ; zur Praxis: Hubrach, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, § 57 Rn. 17; Schöch, Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, Vor § 61 Rn. 152; Rissing-van Saan/Peglau, Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, § 67d Rn. 99).

    Dies geschieht etwa dadurch, dass sie in der die Aussetzung ablehnenden Entscheidung näher präzisieren, welche Art von Lockerungen geboten sei, oder die Vollzugsbehörde beziehungsweise die in einem potentiellen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG mit der Sache befassten Strafvollstreckungskammern darauf hinweisen, dass "nunmehr" hinsichtlich der Gewährung von Lockerungen von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sei (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Mai 1999 - Ws 179/99 -, unveröffentlicht; KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2001 - 1 AR 1196/01 -, [...], Abs.-Nr. 31 und 34; OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, [...], Abs.-Nr. 12, 22, 23 und 43; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 25. März 1994 - 2 Ws 8/94 -, StV 1995, S. 90).

    Anders als bei bloßen Hinweisen der Gerichte im Aussetzungsverfahren ist sichergestellt, dass der Freiheitsentzug allenfalls bis zum Entlassungszeitpunkt auf einer - rechtswidrigen - Schmälerung der Prognosebasis seitens der Exekutive beruht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, [...], Abs.-Nr. 41-49).

  • BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10

    Lebenslange Freiheitsstrafe (Reststrafaussetzung zur Bewährung; Legalprognose;

    Anders als bei bloßen Hinweisen der Gerichte im Aussetzungsverfahren wird sichergestellt, dass eine rechtswidrige Schmälerung der Prognosebasis seitens der Exekutive nicht uneingeschränkt zulasten des Gefangenen geht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, juris).
  • OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15

    Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ohne sofortige Freilassung zur Erprobung

    Anders als bei bloßen Hinweisen der Gerichte im Aussetzungsverfahren wird sichergestellt, dass eine rechtswidrige Schmälerung der Prognosebasis seitens der Exekutive nicht uneingeschränkt zulasten des Gefangenen geht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, juris).
  • OLG Hamm, 11.02.2010 - 1 Ws (L) 479/09

    Versagung der Reststrafenaussetzung wegen unterbliebener Erprobung des Gefangenen

    Anders als bei bloßen Hinweisen der Gerichte im Aussetzungsverfahren ist sichergestellt, dass der Freiheitsentzug allenfalls bis zum Entlassungszeitpunkt auf einer rechtswidrigen Schmälerung der Prognosebasis seitens der Exekutive beruht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05).
  • OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10

    Vollzugslockerungen vor Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe;

    Anders als bei bloßen Hinweisen der Gerichte im Aussetzungsverfahren ist sichergestellt, dass der Freiheitsentzug allenfalls bis zum Entlassungszeitpunkt auf einer rechtswidrigen Schmälerung der Prognosebasis seitens der Exekutive beruht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05).
  • OLG Köln, 19.06.2009 - 2 Ws 250/09

    Entscheidung über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung trotz fehlender

    Es kann im Einzelfall allerdings unter ganz besonderen Bedingungen gerechtfertigt sein, zu einer günstigen Sozialprognose auch ohne vorherige Lockerung zu gelangen (zu einem solchen Fall vgl Senat Beschluss vom 26.08.2005 - 2 Ws 202/05 -).
  • OLG Köln, 19.05.2014 - 2 Ws 267/14

    Keine Strafaussetzung bei Leugnen der Anlasstat und bestehenden Zweifeln an

    Dabei hängt das erforderliche Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ab (vgl. st. Rspr. des Senats, vgl. SenE v. 15.06.1999 - 2 Ws 320/99; Senat, StraFo 2005, 478; Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 57 Rz. 12 ff m.w.N.).
  • OLG Köln, 09.06.2016 - 2 Ws 363/16

    Pflichtverteidigung im Überprüfungsverfahren nach § 454 Abs. 2 StPO ;

    Es genügt vielmehr das Bestehen einer realistischen Chance auf ein positives Ergebnis der Erprobung in Freiheit (vgl. st. Rspr. des Senats: vgl. SenE v. 15.06.1999 - 2 Ws 320/99; SenE v. 02.09.2010 - 2 Ws 463/09 - zuletzt SenE. v. 07.10.2011 - 2 Ws 638-639/11 - OLG Köln, StraFo 2005, 478; Fischer, StGB, 63. Auflage, § 57 Rn.12 u. 14 m.w.N.).
  • LG Marburg, 03.07.2012 - 7 StVK 56/12
    Anders als bei bloßen Hinweisen der Gerichte im Aussetzungsverfahren wird sichergestellt, dass eine rechtswidrige Schmälerung der Prognosebasis seitens der Exekutive nicht uneingeschränkt zulasten des Gefangenen geht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, juris).
  • OLG Köln, 26.09.2011 - 2 Ws 605/11

    Reststrafenaussetzung bei Erforderlichkeit einer stationären Therapie

    Maßgebliches Kriterium ist auch hier, ob eine begründete Aussicht auf eine Resozialisierung des Verurteilten und zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder "reelle Chance" dafür besteht, dass er auch ohne weitere Strafverbüßung keine Straftaten mehr begehen wird (Senat StraFo 2005, 478).
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