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   OLG Koblenz, 17.02.2014 - 2 Ws 22/14   

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https://dejure.org/2014,8851
OLG Koblenz, 17.02.2014 - 2 Ws 22/14 (https://dejure.org/2014,8851)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.02.2014 - 2 Ws 22/14 (https://dejure.org/2014,8851)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. Februar 2014 - 2 Ws 22/14 (https://dejure.org/2014,8851)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 455 Abs 1 StPO, § 455 Abs 2 StPO, § 455 Abs 3 StPO, § 455 Abs 4 StPO, § 458 Abs 2 StPO
    Strafvollstreckungsverfahren: Ermessensausübung der Strafvollstreckungsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsaufschub; Voraussetzungen für den Aufschub und die Unterbrechung der Strafvollstreckung bei nicht akut lebensgefährlicher körperlicher ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsaufschub

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 458 Abs. 1, 2
    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsaufschub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Koblenz, 25.06.2003 - 1 Ws 387/03

    Vollstreckungsaufschub, Strafaufschub, Vollstreckungsunterbrechung,

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.02.2014 - 2 Ws 22/14
    Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde muss deshalb eine für das Gericht nachvollziehbare Darlegung und Abwägung dieser Umstände enthalten (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.6.2003 - StraFo 2003, 434).

    Fehlt es daran, unterliegt die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde bereits deshalb der Aufhebung (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.6.2003 - StraFo 2003, 434).

    Führt die gerichtliche Überprüfung nach § 458 Abs. 2 StPO zu der Feststellung, dass das Ermessen aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen fehlerhaft ausgeübt wurde, steht es dem Gericht grundsätzlich nicht zu, anstelle der Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsaufschub zu gewähren oder zu versagen (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.06.2003 - StraFo 2003, 434).

    Zwischen beiden Maßnahmen besteht auch ein erheblicher sachlicher Unterschied, der es ausschließt, die Vorschriften über den Aufschub auf die Unterbrechung (oder umgekehrt) entsprechend anzuwenden (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.06.2003 - StraFo 2003, 434; OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011- StraFo 2011, 524).

    § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ermöglicht also die Fortsetzung der Vollstreckung trotz zwischenzeitlich eingetretener Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift, die bereits dann vorliegt, wenn die nötige ärztliche Behandlung in der Vollzugsanstalt nicht möglich ist, ist aber keine gesetzliche Grundlage für die Ablehnung eines auf schon bestehende Erkrankungen gestützten Aufschubgesuches (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.06.2003 - StraFo 2003, 434 mwN).

    Einen Strafantritt in einem Vollzugskrankenhaus (oder in einer Vollzugsanstalt zum Zwecke der sofortigen Verlegung in ein [Vollzugs-]Krankenhaus) sieht das Gesetz hingegen nicht vor (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.06.2003 - StraFo 2003, 434).

  • OLG Celle, 26.10.2011 - 1 Ws 424/11

    Kriterien zur Abgrenzung von Strafaufschub und Strafunterbrechung bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.02.2014 - 2 Ws 22/14
    Die Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsaufschub steht damit im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (KG 5 Ws 4/94 v. 5.1.1994 - NStZ 1994, 255) und kann gerichtlich auch nur auf Ermessensfehler überprüft werden (OLG Koblenz 2 Ws 24/14 v. 11.2.2014), also darauf, ob sie von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Versagungsgrundes ausgeht und auf einer nachvollziehbaren Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände beruht (OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011 - StraFo 2011, 524).

    Zu berücksichtigen ist auch, welche konkreten Maßnahmen und Rücksichtnahmen im Vollzug aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Verurteilten unerlässlich und ob die damit verbundenen Belastungen für alle Beteiligten in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Strafvollstreckung zumutbar sind (OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011- StraFo 2011, 524).

    Zwischen beiden Maßnahmen besteht auch ein erheblicher sachlicher Unterschied, der es ausschließt, die Vorschriften über den Aufschub auf die Unterbrechung (oder umgekehrt) entsprechend anzuwenden (OLG Koblenz 1 Ws 387/03 v. 25.06.2003 - StraFo 2003, 434; OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011- StraFo 2011, 524).

  • KG, 05.01.1994 - 5 Ws 4/94

    Strafvollstreckungskammer; Erstinstanzlich; Erste Instanz; Allgemeine

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.02.2014 - 2 Ws 22/14
    Die Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsaufschub steht damit im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (KG 5 Ws 4/94 v. 5.1.1994 - NStZ 1994, 255) und kann gerichtlich auch nur auf Ermessensfehler überprüft werden (OLG Koblenz 2 Ws 24/14 v. 11.2.2014), also darauf, ob sie von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Versagungsgrundes ausgeht und auf einer nachvollziehbaren Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände beruht (OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011 - StraFo 2011, 524).
  • OLG Jena, 07.11.2003 - 1 Ws 340/03

    Strafvollstreckung, Unterbrechung der Strafvollstreckung, Aufschub der

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.02.2014 - 2 Ws 22/14
    Wird, was auch - wie hier - konkludent durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens geschehen kann, ein Antrag auf Aufschub der Strafvollstreckung wegen Vollzugsuntauglichkeit gestellt, muss die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde Ausführungen enthalten über die Schwere der Erkrankung, die Dauer und die Art und Weise einer erforderlichen Behandlung, die Möglichkeit der Behandlung in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus sowie über die Erwartung des Fortbestands der Erkrankung für eine erhebliche Zeit (OLG Jena 1 Ws 340/03 v. 7.11.2003 - ZfStrVo 2004, 298 f.).
  • OLG Köln, 07.08.2012 - 2 Ws 575/12

    Vollzugstauglichkeit eines querschnittsgelähmten Verurteilten

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.02.2014 - 2 Ws 22/14
    Strafaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass die sofortige Vollstreckung unverhältnismäßig ist (vgl. BGHSt 19, 148; OLG Köln 2 Ws 575/12 v. 7.8.2012 - juris; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 455 Rn. 6).
  • BGH, 19.11.1963 - 5 AR (Vs) 84/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.02.2014 - 2 Ws 22/14
    Strafaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass die sofortige Vollstreckung unverhältnismäßig ist (vgl. BGHSt 19, 148; OLG Köln 2 Ws 575/12 v. 7.8.2012 - juris; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 455 Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 11.03.2014 - 2 Ws 24/14

    Erledigung einer Unterbringung in Entziehungsanstalt wegen fehlender

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.02.2014 - 2 Ws 22/14
    Die Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsaufschub steht damit im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (KG 5 Ws 4/94 v. 5.1.1994 - NStZ 1994, 255) und kann gerichtlich auch nur auf Ermessensfehler überprüft werden (OLG Koblenz 2 Ws 24/14 v. 11.2.2014), also darauf, ob sie von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Versagungsgrundes ausgeht und auf einer nachvollziehbaren Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände beruht (OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011 - StraFo 2011, 524).
  • OLG Hamm, 20.10.2015 - 3 Ws 392/15

    Strafantritt in einem Justizvollzugskrankenhaus

    1 Ws 387/03 = BeckRS 2003, 30321708) und vom 17.02.2014 (Az.: 2 Ws 22/14, juris) die Ansicht vertritt, dass ein Strafantritt in einem Vollzugskrankenhaus vom Gesetz nicht vorgesehen sei, kann der Senat dem daher nicht folgen.
  • LG Frankfurt/Main, 12.09.2018 - 28 KLs 1/15

    Strafaufschub, Prüfungspflicht Staatsanwaltschaft

    Die Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsaufschub steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde und kann gerichtlich folglich nur auf Ermessensfehler überprüft werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2014, Az. 2 Ws 22/14; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a,O. Rn. 3), also darauf, ob sie insbesondere auf einer nachvollziehbaren Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände beruht.
  • OLG Koblenz, 18.07.2016 - 2 Ws 130/16

    Rechtsbehelfe gegen den rechtskräftigen Widerruf der Strafaussetzung zur

    Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016, die - wovon die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeht - durch das Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden darf (Senat, Beschluss 2 Ws 22/14 vom 17.02.2014, juris Rn. 9 m.w.N.), weist solche Fehler nicht auf.
  • KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21

    Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Strafvollstreckung

    Die genannte Entscheidung unterliegt sowohl in dem auf Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO geführten Verfahren der Strafvollstreckungskammer als auch im Beschwerdeverfahren nur einer Überprüfung dahingehend, ob die Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden, insbesondere ob sie von ihrem Ermessen überhaupt erkennbar Gebrauch gemacht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2006, a.a.O. - juris Rdn. 5) und ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (vgl. OLG Köln, a.a.O. - juris Rdn. 31; OLG Nürnberg a.a.O.; Senat a.a.O.; vgl. ferner [jeweils für die Entscheidung über den Vollstreckungsaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO] OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 Ws 22/14 - juris Rdn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 1 Ws 424/11 - juris Rdn. 8).
  • OLG Brandenburg, 09.01.2023 - 1 Ws 151/22

    Maßstab für die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung einer Unterbrechung

    Zwischen beiden Maßnahmen besteht auch ein erheblicher sachlicher Unterschied, der es ausschließt, die Vorschriften über den Aufschub auf die Unterbrechung (oder umgekehrt) entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Koblenz, StraFo 2003, 434; OLG Celle, StraFo 2011, 524; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 Ws 22/14 -).
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