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   OLG Karlsruhe, 26.10.2006 - 2 Ws 241/05   

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OLG Karlsruhe, 26.10.2006 - 2 Ws 241/05 (https://dejure.org/2006,14612)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2006 - 2 Ws 241/05 (https://dejure.org/2006,14612)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 2 Ws 241/05 (https://dejure.org/2006,14612)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Freizeitgestaltung im Strafvollzug: Abstrakte Gefährlichkeit der Spielkonsole "Sony Playstation 2" für die Anstaltssicherheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Verbots des Besitzes eines Videospielgeräts bzw. Spielkonsole ("Sony Playstation 2") in einer Vollzugsanstzalt nach nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG); Voraussetzungen des Ausschlusses des Besitzes bestimmter Gegenstände im ...

  • Judicialis

    StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Jena, 25.03.2003 - 1 Ws 24/03

    Zulässigkeit des Besitzes einer Playstation 2

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2006 - 2 Ws 241/05
    Doch gilt dies nicht, wenn möglichen sicherheitsgefährdenden Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen Kontrollaufwand begegnet werden kann (BVerfG NStZ 2003, 621; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; vgl. auch BVerfG NStZ 1994, 453).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt (OLG Karlsruhe ZfStrVo 2003, 244; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2005, 122; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS; offengelassen von OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119), dass der Spielkonsole "Sony Playstation 2" eine solche abstrakte Gefährlichkeit innewohnt, da das Gerät mittels eines Mobiltelefons und eines Modems Zugang zum Internet verschaffen kann und es dem Gefangenen ermöglicht, mit Hilfe einer Speicherkarte ("Memory Card") große Mengen schwer kontrollierbarer Daten mit sicherheits- oder vollzugszielgefährdendem Inhalt zu speichern und mit anderen Gefangenen oder gar der Außenwelt auszutauschen.

    Darüberhinaus können mit der sog. "Memory-Card" eine große Menge von Daten gespeichert werden, deren Kontrolle nur durch umfassende Sichtung und damit mit erheblichen Zeitaufwand möglich ist (vgl. OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; NStZ-RR 2006, 125).

    Die hiervon ausgehende Gefährdung gewinnt umso mehr an Gewicht, als der Justizvollzugsanstalt F., wo nach der erwähnten Entscheidung des ersten Senats Geräte vom Typ "Playstation 2" ausgegeben wurden, bei Kontrollen Spiele mit gewaltverherrlichendem und menschenverachtenden Inhalt sowie - aufgrund des Formats leicht einzuschmuggelnde - DVDs mit sog. Hardcorepornos aufgefunden wurden, was die Notwendigkeit der Kontrolle gespeicherter - und austauschbarer - Daten verdeutlicht (vgl. OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115).

    Nachdem vom Antragsteller auch keine in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden ernsthaften und nachhaltigen Belange für die Verwendung einer Spielkonsole (BVerfG NStZ 1994, 453; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; 306; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS) vorgetragen werden, begegnet die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, dem Gefangenen die Herausgabe des Geräts zu versagen, im Hinblick auf die genannte allgemeine und mit zumutbaren Kontrollen nicht abwendbare Gefährdung von Sicherheit und Ordnung keiner Beanstandung.

  • KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05

    Strafvollzug: Nicht genehmigungsfähiger Besitz der Spielkonsole "Sony Playstation

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2006 - 2 Ws 241/05
    Dabei kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; KG ZfStrVo 2005, 306) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NStZ 1994, 453; NStZ 2003, 621; vgl. auch NStZ 2002, 128) bereits die dem Gegenstand innewohnende allgemeine Gefährlichkeit dessen Besitz ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorliegen müssen.

    Doch gilt dies nicht, wenn möglichen sicherheitsgefährdenden Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen Kontrollaufwand begegnet werden kann (BVerfG NStZ 2003, 621; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; vgl. auch BVerfG NStZ 1994, 453).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt (OLG Karlsruhe ZfStrVo 2003, 244; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2005, 122; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS; offengelassen von OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119), dass der Spielkonsole "Sony Playstation 2" eine solche abstrakte Gefährlichkeit innewohnt, da das Gerät mittels eines Mobiltelefons und eines Modems Zugang zum Internet verschaffen kann und es dem Gefangenen ermöglicht, mit Hilfe einer Speicherkarte ("Memory Card") große Mengen schwer kontrollierbarer Daten mit sicherheits- oder vollzugszielgefährdendem Inhalt zu speichern und mit anderen Gefangenen oder gar der Außenwelt auszutauschen.

    Eine solche Versiegelung kann nämlich nicht verhindern, dass durch Manipulationen an der Hardware der Spielkonsole oder die Veränderung geeigneter Software andere, nicht zu verplombende Schnittstellen umfunktioniert werden (Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS).

    Nachdem vom Antragsteller auch keine in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden ernsthaften und nachhaltigen Belange für die Verwendung einer Spielkonsole (BVerfG NStZ 1994, 453; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; 306; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS) vorgetragen werden, begegnet die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, dem Gefangenen die Herausgabe des Geräts zu versagen, im Hinblick auf die genannte allgemeine und mit zumutbaren Kontrollen nicht abwendbare Gefährdung von Sicherheit und Ordnung keiner Beanstandung.

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2006 - 2 Ws 241/05
    Dabei kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; KG ZfStrVo 2005, 306) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NStZ 1994, 453; NStZ 2003, 621; vgl. auch NStZ 2002, 128) bereits die dem Gegenstand innewohnende allgemeine Gefährlichkeit dessen Besitz ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorliegen müssen.

    Doch gilt dies nicht, wenn möglichen sicherheitsgefährdenden Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen Kontrollaufwand begegnet werden kann (BVerfG NStZ 2003, 621; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; vgl. auch BVerfG NStZ 1994, 453).

    Nachdem vom Antragsteller auch keine in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden ernsthaften und nachhaltigen Belange für die Verwendung einer Spielkonsole (BVerfG NStZ 1994, 453; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; 306; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS) vorgetragen werden, begegnet die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, dem Gefangenen die Herausgabe des Geräts zu versagen, im Hinblick auf die genannte allgemeine und mit zumutbaren Kontrollen nicht abwendbare Gefährdung von Sicherheit und Ordnung keiner Beanstandung.

  • OLG Frankfurt, 02.01.2004 - 3 Ws 1384/02

    Strafvollzug: Unzulässiger Besitz einer Spielkonsole der Marke "Sony Playstation

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2006 - 2 Ws 241/05
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt (OLG Karlsruhe ZfStrVo 2003, 244; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2005, 122; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS; offengelassen von OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119), dass der Spielkonsole "Sony Playstation 2" eine solche abstrakte Gefährlichkeit innewohnt, da das Gerät mittels eines Mobiltelefons und eines Modems Zugang zum Internet verschaffen kann und es dem Gefangenen ermöglicht, mit Hilfe einer Speicherkarte ("Memory Card") große Mengen schwer kontrollierbarer Daten mit sicherheits- oder vollzugszielgefährdendem Inhalt zu speichern und mit anderen Gefangenen oder gar der Außenwelt auszutauschen.

    Eine solche Versiegelung kann nämlich nicht verhindern, dass durch Manipulationen an der Hardware der Spielkonsole oder die Veränderung geeigneter Software andere, nicht zu verplombende Schnittstellen umfunktioniert werden (Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS).

    Darüberhinaus können mit der sog. "Memory-Card" eine große Menge von Daten gespeichert werden, deren Kontrolle nur durch umfassende Sichtung und damit mit erheblichen Zeitaufwand möglich ist (vgl. OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; NStZ-RR 2006, 125).

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2006 - 2 Ws 241/05
    Dabei kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; KG ZfStrVo 2005, 306) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NStZ 1994, 453; NStZ 2003, 621; vgl. auch NStZ 2002, 128) bereits die dem Gegenstand innewohnende allgemeine Gefährlichkeit dessen Besitz ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorliegen müssen.

    Doch gilt dies nicht, wenn möglichen sicherheitsgefährdenden Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen Kontrollaufwand begegnet werden kann (BVerfG NStZ 2003, 621; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; vgl. auch BVerfG NStZ 1994, 453).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 3 Ws 950/05

    Strafvollzug: Untersagung des Besitzes einer Sony Playstation II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2006 - 2 Ws 241/05
    Eine solche Versiegelung kann nämlich nicht verhindern, dass durch Manipulationen an der Hardware der Spielkonsole oder die Veränderung geeigneter Software andere, nicht zu verplombende Schnittstellen umfunktioniert werden (Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS).

    Darüberhinaus können mit der sog. "Memory-Card" eine große Menge von Daten gespeichert werden, deren Kontrolle nur durch umfassende Sichtung und damit mit erheblichen Zeitaufwand möglich ist (vgl. OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; NStZ-RR 2006, 125).

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 1 Ws 203/05

    Allgemeine Gefährlichkeit einer Computerspielkonsole ("Sony Playstation 2") für

    Schließlich haben die in jüngerer Zeit gewonnenen Erfahrungen in der Justizvollzugsanstalt Y., in der nach der Entscheidung des Senats vom 10. März 2003 Geräte vom Typ "Playstation 2" ausgegeben worden sind und in der bei Kontrollen immer wieder Spiele mit gewaltverherrlichendem und menschenverachtendem Inhalt sowie - aufgrund des Formats leicht einzuschmuggelnde - DVDs mit pornografischem Inhalt aufgefunden worden sind, gezeigt, dass den mit der Spielkonsole verbundenen Missbrauchsgefahren nicht wirkungsvoll begegnet werden kann (siehe hierzu auch OLG Jena a.a.O.; Brandenburgisches OLG a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2006 - 2 Ws 241/05, bei JURIS).
  • OLG Karlsruhe, 21.03.2007 - 3 Ws 66/07

    Anspruch eines Gefangenen auf Aushändigung einer Spielkonsole "Nintendo Game

    Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Spielkonsole Nintendo "Game Cube" ist nach deren Beschaffenheit eine generell-abstrakte Gefährlichkeit zu bejahen In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist, was die Spielkonsole "Sony Playstation 2" betrifft, allgemein anerkannt (OLG Karlsruhe ZfStrVo 2003, 244; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; Brandenburg. OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2005, 122; KG ZfStrVo 2005, 306 ; OLG Rostock OLGSt StVollzG § 70 Nr. 11; OLG Karlsruhe B. v. 26.10.2006 - 2 Ws 241/05 -), dass ihr eine solche abstrakte Gefährlichkeit innewohnt, da das Gerät mittels eines Mobiltelefons und eines Modems Zugang zum Internet verschaffen kann und es dem Gefangenen ermöglicht, mit Hilfe einer Speicherkarte ("Memory Card") große Mengen schwer kontrollierbarer Daten mit sicherheits- oder vollzugszielgefährdendem Inhalt zu speichern und mit anderen Gefangenen oder gar der Außenwelt auszutauschen.
  • LG Arnsberg, 22.01.2018 - 2 StVK 199/17
    Für die Versagung der Annahme oder des Besitzes eines Gegenstandes reicht grundsätzlich eine dem Gegenstand abstrakt innewohnende - vom Verhalten des einzelnen Untergebrachten unabhängig zu beurteilende - Gefahr für die Sicherheit der Anstalt aus (OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012, 2 Ws 536/11, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2006, 2 Ws 241/05, zit. nach juris).
  • LG Arnsberg, 16.11.2017 - 2 StVK 349/16

    Aushändigung eines Sky-Receivers zwecks Empfang des Sky-Sportprogramms an einen

    Für die Versagung der Annahme oder des Besitzes eines Gegenstandes reicht grundsätzlich eine dem Gegenstand abstrakt innewohnende - vom Verhalten des einzelnen Gefangenen unabhängig zu beurteilende - Gefahr für die Sicherheit der Anstalt aus (OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012, 2 Ws 536/11, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2006, 2 Ws 241/05, zit. nach juris).
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