Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/2000, 2 Ws 25/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2718
OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/2000, 2 Ws 25/00 (https://dejure.org/2000,2718)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.04.2000 - 2 Ws 25/2000, 2 Ws 25/00 (https://dejure.org/2000,2718)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000, 2 Ws 25/00 (https://dejure.org/2000,2718)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,2718) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Gebühr für den beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistand

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebühr; Beiordnung; Rechtsanwalt; Zeugenbeistand; Hauptverhandlung

  • Anwaltsblatt

    § 68b StPO, § 95 BRAGebO

  • Judicialis

    StPO § 68 b; ; StPO § ... 304 Abs. 3; ; StPO § 406 f; ; StPO § 406 g Abs. 3 S. 1 Nr. 1; ; StPO § 397 a Abs. 1; ; StPO § 229 Abs. 1; ; StPO § 229 Abs. 2; ; StPO § 229 Abs. 4 S. 2; ; BRAGO § 95; ; BRAGO § 95 Halbsatz 2; ; BRAGO § 28 Abs. 3 S. 1; ; BRAGO § 98 Abs. 2; ; BRAGO § 98 Abs. 3; ; BRAGO § 102; ; BRAGO § 102 Abs. 2 S. 1; ; BRAGO § 20 Abs. 1 S. 2; ; BRAGO § 91; ; BRAGO § 118 Abs. 1; ; BRAGO § 122 Abs. 1; ; BRAGO § 97 Abs. 1 S. 1; ; BRAGO § 83 ff.; ; BRAGO § 83 Abs. 2 Nr. 2; ; BRAGO § 83 Abs. 2 S. 1; ; BRAGO § 83 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ; BRAGO § 99

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 47 Js 96/98
  • OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/2000, 2 Ws 25/00

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 383
  • StV 2001, 125
  • AnwBl 2000, 699
  • Rpfleger 2000, 471
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 02.04.1993 - 2 Ws 377/93
    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/00
    Einschlägig ist vielmehr nach Auffassung des Senats weiterhin § 95 Halbsatz 2 BRAGO in analoger Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.1995 in 2 Ws 377/93, ebenso OLG Hamm in 1 Ws 288/96 vom 23.01.1997 und OLG Stuttgart StV 1993, S. 143).
  • OLG Stuttgart, 06.07.1992 - 2 StE 4/91
    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/00
    Einschlägig ist vielmehr nach Auffassung des Senats weiterhin § 95 Halbsatz 2 BRAGO in analoger Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.1995 in 2 Ws 377/93, ebenso OLG Hamm in 1 Ws 288/96 vom 23.01.1997 und OLG Stuttgart StV 1993, S. 143).
  • OLG Hamburg, 15.12.1999 - 2 StE 3/99
    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/00
    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über den vom Antragsteller hilfsweise gestellten Pauschvergütungsantrag zu befinden war (zur grundsätzlich möglichen Pauschvergütung eines gerichtlich bestellten Zeugenbeistandes vgl. HansOLG in StraFo 2000, S. 142; OLG Bremen, StV 1983, S. 513; SchlHOLG in JurBüro 1994, S. 673), zumal dem Senat insoweit Unterlagen, aus denen sich der besondere Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers i.S.d. § 99 BRAGO ergeben könnten, nicht in ausreichendem Maße vorliegen und eine entsprechende Stellungnahme des Strafkammervorsitzenden wie auch des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm sich noch nicht bei den übersandten Akten befindet.
  • OLG Bremen, 28.04.1983 - Ws 73/83
    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/00
    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über den vom Antragsteller hilfsweise gestellten Pauschvergütungsantrag zu befinden war (zur grundsätzlich möglichen Pauschvergütung eines gerichtlich bestellten Zeugenbeistandes vgl. HansOLG in StraFo 2000, S. 142; OLG Bremen, StV 1983, S. 513; SchlHOLG in JurBüro 1994, S. 673), zumal dem Senat insoweit Unterlagen, aus denen sich der besondere Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers i.S.d. § 99 BRAGO ergeben könnten, nicht in ausreichendem Maße vorliegen und eine entsprechende Stellungnahme des Strafkammervorsitzenden wie auch des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm sich noch nicht bei den übersandten Akten befindet.
  • BSG, 22.02.1993 - 14b/4 REg 12/91

    Gebührenrahmen; Erhöhung; Erledigung der Hauptsache; Prozessvertreter;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/00
    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über den vom Antragsteller hilfsweise gestellten Pauschvergütungsantrag zu befinden war (zur grundsätzlich möglichen Pauschvergütung eines gerichtlich bestellten Zeugenbeistandes vgl. HansOLG in StraFo 2000, S. 142; OLG Bremen, StV 1983, S. 513; SchlHOLG in JurBüro 1994, S. 673), zumal dem Senat insoweit Unterlagen, aus denen sich der besondere Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers i.S.d. § 99 BRAGO ergeben könnten, nicht in ausreichendem Maße vorliegen und eine entsprechende Stellungnahme des Strafkammervorsitzenden wie auch des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm sich noch nicht bei den übersandten Akten befindet.
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2009 - 3 Ws 451/08

    Vergütung des als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalts als Einzeltätigkeit

    Diese Neuerung berührt die Vergütung des nach § 68b StPO beigeordneten Anwalts nicht, da er früher nicht nach § 95 BRAGO vergütet wurde, sondern nach § 91 Nr. 1 oder Nr. 2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2000 = StV 2001, 126; OLG Hamburg, StraFO 2000, 142; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., § 68b StPO Rnr. 1; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., "Beistand" Anmerkung 4; Meyer, JurBüro 2000, 69 f.; a.A. OLG Hamm, StV 2001, 125 und 126).
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00

    Vergütungsanspruch des beigeordneten Zeugenbeistandes

    Aus den in der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts genannten Gründen ist insbesondere daran festzuhalten, daß sich der Gebührenanspruch des Zeugenbeistandes nach §§ 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95, 83 ff. BRAGO richtet (vgl. auch Beschluß des hiesigen 2. Senats vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000 -).

    Auch die weitere gegenteilige Ansicht des Hans. OLG Hamburg, der Vergütungsanspruch richte sich nach § 91 Nr. 1 letzte Alternative i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. StraFo 2000, 142) überzeugt nicht, denn § 91 BRAGO regelt nur gebührenauslösende Tätigkeiten für einen Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung (so auch OLG Hamm, 2. Senat, Beschluß vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000 -).

  • LG Dresden, 07.09.2007 - 5 KLs 109 Js 27593/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung eines Zeugenbeistands

    Dementsprechend wurde auch schon zum alten Recht die Auffassung vertreten, über § 95, 2. Halbsatz BRAGO fänden die Gebührenvorschriften der §§ 83 ff. BRAGO Anwendung (OLG Stuttgart StV 1993, 143 ; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 383 f.).
  • OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01

    Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes der einem Zeugen als Beistand beigeordnet

    Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der einem Zeugen beigeordnet worden ist, ist auch nach Einführung des § 68b StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I. 280) - entgegen der von Meyer vertretenen Auffassung (JurBüro 00, 69) - in der BRAGO nicht ausdrücklich geregelt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 00, 383 f.; StV 01, 126).
  • OLG Celle, 01.03.2001 - 2 Ws 22/01

    Beschwerde; Vergütung eines Zeugenbeistands; Gebühr ; Mündliche Verhandlung ;

    Der 2. Strafsenat des OLG Hamm (StV 2001, 125 = NStZ-RR 2000, 383) bemisst die Gebühr unter Anwendung der §§ 122 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs. BRAGO auf die Hälfte der gesetzlichen Gebühren nach den §§ 83 ff BRAGO.
  • OLG Hamm, 28.09.2000 - 2 (s) Sbd 6-135/00

    Pauschvergütung, Bewilligung einer Pauschvergütung für einen Zeugenbeistand,

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch dem gerichtlich bestellten Zeugenbeistand eine Pauschvergütung i.S.d. § 99 BRAGO bewilligt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2000, 2 Ws 25/2000 OLG Hamm; HansOLG in StraFo 2000, S. 142; OLG Bremen, StV 1983, S. 513; SchlHOLG in JurBüro 1994, S. 673 jeweils m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 09.07.2003 - 1 Ws 409/03

    Zeugenbeistand, Honorar, Gebührentatbestand, Gebühren

    Der Senat folgt nicht der Auffassung des OLG Hamm (StV 01, 125), das den für den Verletztenbeistand geltenden § 95 Halbs. 2 BRAGO anwendet, sondern - wie im Ergebnis der Kammervorsitzende - der Rechtsprechung des OLG Celle, das im Beschluss vom 1. März 2001 (2 Ws 22/01 in: www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de) überzeugend ausgeführt hat:.
  • OLG Hamm, 28.09.2000 - 2 (s) Sbd. 6/00

    Pauschvergütung, besonderer Umfang, Überschreiten der Wahlverteidigerhöchstgebühr

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch dem gerichtlich bestellten Zeugenbeistand eine Pauschvergütung i.S.d. § 99 BRAGO bewilligt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2000, 2 Ws 25/2000 OLG Hamm; HansOLG in StraFo 2000, S. 142; OLG Bremen, StV 1983, S. 513; SchlHOLG in JurBüro 1994, S. 673 jeweils m.w.N.).
  • LG Dresden, 27.10.2009 - 5 Qs 39/08
    Dementsprechend wurde auch schon zum alten Recht die Auffassung vertreten, über § 95, 2. Halbsatz BRAGO fänden die Gebührenvorschriften der §§ 83ff. BRAGO Anwendung (OLG Stuttgart StV 1993, 143; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 383f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht