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   KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13 - 141 AR 283/13   

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https://dejure.org/2014,2329
KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13 - 141 AR 283/13 (https://dejure.org/2014,2329)
KG, Entscheidung vom 07.01.2014 - 2 Ws 266/13 - 141 AR 283/13 (https://dejure.org/2014,2329)
KG, Entscheidung vom 07. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 - 141 AR 283/13 (https://dejure.org/2014,2329)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 316f Abs 2 S 2 StGBEG, § 1 Abs 1 Nr 1 ThUG, § 20 StGB, § 21 StGB
    Zum Tatbestandsmerkmal der psychischen Störung und zum Verhältnis von Psychopathy, antisozialer und dissozialer Persönlichkeitsstörung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anlehnen des Begriffs der "psychischen Störung" an die Begriffswahl der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD-10 und DSM IV; Erreichen des Grads einer Einschränkung der Schuldfähigkeit für die Annahme einer psychischen Störung; ...

  • psychiatrie-verlag.de PDF

    Begriff der psychischen Störung i.S.d. ThUG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20; StGB § 21; EGStGB Art. 316f Abs. 2 S. 2
    Begriff der psychischen Störung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Psychische Störung muss für Sicherungsverwahrung nicht der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit erreichen

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13
    Mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 [juris] = BGBl. I S. 1003 = BVerfGE 128, 326 = NStZ 2011, 450) hatte das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf die Entscheidung der Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (vgl.NStZ 2010, 263) angeordnet, dass § 66b Abs. 2 StGB a.F. eine Freiheitsentziehung wegen Taten, die - wie vorliegend - vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, nur noch längstens bis zum 31. Mai 2013 rechtfertige, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten sei und dieser an einer "psychischen Störung" leide.

    Über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat der Senat - anders als noch die Strafvollstreckungskammer - auf der Grundlage der seit dem 1. Juni 2013 geltenden neuen Gesetzeslage zu entscheiden, mit der der Gesetzgeber das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.) umgesetzt hat.

    Diese modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13 - [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.).

  • OLG Naumburg, 30.03.2012 - 2 Ws 3/12

    Sicherungsverwahrung: Verlegung in eine Sozialtherapeutische Anstalt

    Auszug aus KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13
    Die psychische Störung muss die besondere Gefährlichkeit des Betroffenen bedingen und sich auch aktuell auf diese Gefährlichkeit auswirken (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 2 Ws 3/12 -).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13
    Diese modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13 - [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.).
  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13
    Mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 [juris] = BGBl. I S. 1003 = BVerfGE 128, 326 = NStZ 2011, 450) hatte das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf die Entscheidung der Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (vgl.NStZ 2010, 263) angeordnet, dass § 66b Abs. 2 StGB a.F. eine Freiheitsentziehung wegen Taten, die - wie vorliegend - vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, nur noch längstens bis zum 31. Mai 2013 rechtfertige, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten sei und dieser an einer "psychischen Störung" leide.
  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Abstandsgebot;

    Auszug aus KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13
    Diese modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13 - [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.).
  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

    Auszug aus KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13
    Dies ist anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten - Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11 - [juris]).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 3 Ws 136/13

    Zum Anwendungsbereich der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Neuregelung auf die

    Auszug aus KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13
    Diese modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13 - [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.).
  • KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15

    Für die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuwendendes Recht bei

    Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam hat der Senat mit seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 - diese Entscheidung aufgehoben und die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.

    Nach der Gesetzesbegründung zum ThUG umfasst dieser Begriff auch dissoziale Persönlichkeitsstörungen und kombinierte Persönlichkeitsstörungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 2013 - 2 Ws 490/13 - und im hiesigen Verfahren vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 - BT-Drucks. 17/3403 S. 52 f.).

    aa) Hinsichtlich der Biografie, der Vorstrafen, der Anlasstaten und des Vollzugsverlaufs (auch des aktuelleren) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die den Beteiligten bekannte Darstellung im Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2014 und auf die Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2013 und 7. Januar 2014 (beide zum Aktenzeichen 2 Ws 266/13) Bezug.

  • KG, 19.02.2015 - 2 Ws 24/15

    Für die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuwendendes Recht bei

    Hiernach ist die Fortdauer der Sicherverwahrung nur zulässig, "wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird." Bei der Auslegung des Begriffs der "psychischen Störung" hat das Landgericht zu Recht auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG Bezug genommen (vgl. ausführlich zur Bedeutung dieser Vorschrift Senat, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 -, juris).

    Der Begriff der "psychischen Störung" lehnt sich an die Begriffswahl der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD 10 und DSM IV an(Senat, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 -, juris).

  • KG, 26.06.2015 - 2 Ws 133/15

    Verfahrensverzögerung als Vollstreckungshindernis; Gestaltung von

    Bei der Auslegung des Begriffs der "psychischen Störung" hat das Landgericht zu Recht auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG Bezug genommen (vgl. ausführlich zur Bedeutung dieser Vorschrift Senat, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 - [juris]).

    Die psychische Störung muss die besondere Gefährlichkeit des Betroffenen bedingen und sich zudem aktuell auf diese Gefährlichkeit auswirken (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 - [juris] und vom 6. Januar 2012 - 2 Ws 3/12 -).

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