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   OLG Köln, 29.06.2004 - 2 Ws 328/04   

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https://dejure.org/2004,7818
OLG Köln, 29.06.2004 - 2 Ws 328/04 (https://dejure.org/2004,7818)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.06.2004 - 2 Ws 328/04 (https://dejure.org/2004,7818)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - 2 Ws 328/04 (https://dejure.org/2004,7818)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 230 Abs. 2
    Besetzung des Gerichts bei Erlass eines Haftbefehls wegen Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2005, 433
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
    Auszug aus OLG Köln, 29.06.2004 - 2 Ws 328/04
    Dies entspricht seiner Rechtsprechung zur Zuständigkeit in Haftfragen nach Beginn der Hauptverhandlung (Beschluss vom 13.02.1998 - 2 Ws 93/98, NJW 1998, 2899 = NStZ 1998, 419 = StV 1998, 273).
  • OLG Düsseldorf, 22.04.2010 - 3 Ws 175/10

    Umwandlung eines Untersuchungshaftbefehls in einen Haftbefehl wegen

    Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass über Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO grundsätzlich in der Hauptverhandlung in der hierfür maßgeblichen Besetzung, mithin unter Mitwirkung der Schöffen, zu entscheiden ist (vgl. OLG Bremen MDR 1960, 244; OLG Köln StV 2005, 433; KMR-Eschelbach a.a.O. § 230 Rd. 38 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2015 - 2 Ws 126/15

    Untersuchungshaft: Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei bereits sechsmonatiger

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob das Landgericht in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung nach § 30 Abs. 2 GVG für den Erlass des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO zuständig war (zum Streitstand vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 230 StPO, Rn. 24; KK-StPO/Gmel, 7. Aufl. 2013, § 230 StPO, Rn. 17; SK-StPO/Deiters, Bd. IV, 5. Aufl. 2015, § 230 StPO, Rn 25; OLG Schleswig, SchlHA 2013, 316; LG Zweibrücken, Beschluss vom 20.11.1997, 1 Qs 147/97, NStZ-RR 1998, 112; LG Gera, Beschluss vom 20.5.1996, 5 Qs 4/96, NStZ-RR 1996, 239; OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2004, 2 Ws 328/04).
  • OLG Köln, 16.09.2013 - 2 Ws 502/13

    Unzulässigkeit eines Haftbefehls nach unentschuldigtem Ausbleiben im

    Es kann daher dahinstehen, ob der Haftbefehl auch deshalb aufzuheben war, weil über die Anordnung der Hauptverhandlungshaft ausweislich des von der Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin unterschriebenen Protokolls, dem die Wirkung der negativen Beweiskraft gemäß § 274 StPO zukommt, das erkennende Gericht nicht in der dafür maßgebenden Besetzung, also unter Mitwirkung der Schöffen, entschieden hat (SenE vom 29.06.2004, 2 Ws 328/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2010, III-3 Ws 175/10; OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2003, 3 Ws 306/03, Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 230 Rn. 24).
  • OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 Ws 35/19

    Zulässigkeit der Haftbeschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung des

    Zwar kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen, wenn es sich diesen Erlass in der Hauptverhandlung vorbehält; Voraussetzung eines solchen Vorbehalts ist aber, dass eine vorgebrachte Entschuldigung geprüft oder der Eingang des glaubhaft angekündigten Nachweises abgewartet werden soll (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 2 Ws 328/04).
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