Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 27.06.2011

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   KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11 - 1 AR 1081/11   

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https://dejure.org/2012,40552
KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11 - 1 AR 1081/11 (https://dejure.org/2012,40552)
KG, Entscheidung vom 11.01.2012 - 2 Ws 351/11 - 1 AR 1081/11 (https://dejure.org/2012,40552)
KG, Entscheidung vom 11. Januar 2012 - 2 Ws 351/11 - 1 AR 1081/11 (https://dejure.org/2012,40552)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 2 S 1 StrEG
    Maßstab für Anlass zu einer Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat; grob fahrlässige Verursachung der Ermittlungsmaßnahme durch Freigesprochenen; Flucht ins Ausland als zurechenbarer Ursachenbeitrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anlegen eines strengen Maßstabes bei der Beurteilung der Frage der Anlassgabe eines Beschuldigten zu einer Strafverfolgungsmaßnahme; Vorliegen der grob fahrlässigen Verursachung einer Ermittlungsmaßnahme durch einen Freigesprochenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400 Abs. 1
    Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Zuläsogkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 192 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • KG, 10.10.2008 - 1 AR 1433/07

    Ausschluss der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wegen grob

    Auszug aus KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11
    Insoweit ist nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, sondern darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten im Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris).

    Dabei ist das Beschwerdegericht nach § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Hauptentscheidung beruht und welche diese tragen, gebunden (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 286; OLG Schleswig MDR 1979, 165; D. Meyer, Strafrechtsentschädigung 8. Aufl., § 8 StrEG Rdn. 54 mit weit. Nachweisen), kann sie jedoch aus dem zweifelsfrei zur Entscheidungsgrundlage in der Hauptsache gewordenen Inhalt der Akten und im Wege des Freibeweises ergänzen, soweit es sich dadurch nicht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils setzt (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. März 2000 - 4 Ws 41/00 - juris Rdn. 4; D. Meyer, § 8 StrEG Rdn. 55; Kunz, StrEG 4. Aufl., § 8 Rdn. 62).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -).

    Es reicht daher nicht aus, dass sich der Freigesprochene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte - allein oder überwiegend aufgrund anderer Beweismittel bestehende - Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BGH StraFo 2010, 87; NStE Nr. 5 zu § 5 StrEG; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1991, 33; StV 1988, 446; KG StraFo 2009, 129; Beschluss vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 -).

    Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat selbst oder sein früheres oder nachfolgendes Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 5 StrEG Rdn. 7).

    Das Verhalten des Freigesprochenen ist nicht oder nicht mehr ursächlich, wenn die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist (vgl. OLG Köln StraFo 2001, 146), angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255; OLG Oldenburg StraFo 2005, 384; KG StraFo 2009, 129) oder wenn sie allein oder im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht (vgl. BGH NStE zu § 5 StrEG Nr. 5; OLG Düsseldorf StV 1988, 446; OLG Köln StraFo 2001, 146; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 7).

    Im Zweifelsfall ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -).

    5 Ob eine schuldhafte Verursachung vorliegt, ist ausschließlich nach zivilrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen (§§ 254, 276, 277, 278 BGB) zu beurteilen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450, 451; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 -, 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - Kunz, StrEG 4. Aufl., Vorb. zu §§ 5 und 6 Rdn. 2 ff., § 5 Rdn. 43, 64 ff.; D. Meyer, Vorb. §§ 5-6 StrEG Rdn. 7 ff., § 5 Rdn. 44 ff.; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 9).

    Dabei steht eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht einer Mitverursachung gleich (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschluss vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - Kunz, § 5 StrEG Rdn. 43) .

    Der Freigesprochene hat die Ermittlungsmaßnahme dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er nach objektiven, abstrakten Maßstäben in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; bei Holtz MDR 1983, 450; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 9), indem er schon einfachste, naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt oder dasjenige nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, und so die Maßnahme "geradezu herausfordert" (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - Kunz, § 5 StrEG Rdn. 70).

    Bei dieser Beweislage stellte das falsche Alibi des Beschwerdeführers lediglich ein weiteres Verdachtsmoment dar (zur Wertung eines widerlegten Alibis als Verdachtsumstand vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; OLG Karlsruhe MDR 1975, 251; KG StraFo 2009, 129 - juris Rdn. 9), das in diesem frühen Verfahrensstadium den bereits auf anderen Beweismitteln beruhenden dringenden Tatverdacht verstärkte.

    Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise (vgl. KG, StraFo 2009, 129) einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes - auch eines weiteren Haftgrundes (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; KG Rpfleger 1999, 350; Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -) - leistet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 Ws 273/07 - juris; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 49; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 11), etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat (vgl. OLG Hamburg MDR 1980, 79; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 94; D. Meyer, § 5 StrEG Rdn. 51).

  • KG, 09.03.1999 - 4 Ws 24/99
    Auszug aus KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11
    Insoweit ist nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, sondern darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten im Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris).

    Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat selbst oder sein früheres oder nachfolgendes Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 5 StrEG Rdn. 7).

    5 Ob eine schuldhafte Verursachung vorliegt, ist ausschließlich nach zivilrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen (§§ 254, 276, 277, 278 BGB) zu beurteilen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450, 451; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 -, 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - Kunz, StrEG 4. Aufl., Vorb. zu §§ 5 und 6 Rdn. 2 ff., § 5 Rdn. 43, 64 ff.; D. Meyer, Vorb. §§ 5-6 StrEG Rdn. 7 ff., § 5 Rdn. 44 ff.; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 9).

    Der Freigesprochene hat die Ermittlungsmaßnahme dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er nach objektiven, abstrakten Maßstäben in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; bei Holtz MDR 1983, 450; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 9), indem er schon einfachste, naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt oder dasjenige nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, und so die Maßnahme "geradezu herausfordert" (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - Kunz, § 5 StrEG Rdn. 70).

    Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise (vgl. KG, StraFo 2009, 129) einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes - auch eines weiteren Haftgrundes (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; KG Rpfleger 1999, 350; Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -) - leistet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 Ws 273/07 - juris; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 49; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 11), etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat (vgl. OLG Hamburg MDR 1980, 79; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 94; D. Meyer, § 5 StrEG Rdn. 51).

    Spätere Erkenntnisse, die Anlass zur Aufhebung des Haftbefehls oder zur Anordnung einer Haftverschonung gegeben hätten (dazu vgl. BGHR StrEG § 5 Abs. 2 S. 1 Ursächlichkeit 2 - juris; OLG Hamm VRS 58, 69 - juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; KG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris Rdn. 5; D.Meyer, § 5 StrEG Rdn. 41 ff.; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 61 ff.; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 7), sind nicht ersichtlich.

    Ebenso wenig sind Bearbeitungsfehler der Ermittlungsbehörden oder Gerichte erkennbar, die die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers für die Fortdauer der Untersuchungshaft und ihres Vollzuges ausschließen könnten (dazu vgl. OLG Hamm a.a.O.; KG, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris Rdn. 7; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 59 ff.).

    Angesichts dieser Umstände lag es für ihn auf der Hand, dass gegen ihn die Untersuchungshaft angeordnet werden würde, wenn die Ermittlungsbehörden von seiner (geplanten) Abreise ins Ausland Kenntnis erlangten (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Hamburg MDR 1980, 79; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 11).

  • OLG Hamm, 15.03.2005 - 4 Ws 41/05

    Vorführung eines vorläufig Untergebrachten zur Hauptverhandlung im

    Auszug aus KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11
    Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -).

    Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat selbst oder sein früheres oder nachfolgendes Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 5 StrEG Rdn. 7).

    Im Zweifelsfall ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -).

    5 Ob eine schuldhafte Verursachung vorliegt, ist ausschließlich nach zivilrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen (§§ 254, 276, 277, 278 BGB) zu beurteilen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450, 451; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 -, 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - Kunz, StrEG 4. Aufl., Vorb. zu §§ 5 und 6 Rdn. 2 ff., § 5 Rdn. 43, 64 ff.; D. Meyer, Vorb. §§ 5-6 StrEG Rdn. 7 ff., § 5 Rdn. 44 ff.; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 9).

    Der Freigesprochene hat die Ermittlungsmaßnahme dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er nach objektiven, abstrakten Maßstäben in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; bei Holtz MDR 1983, 450; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 9), indem er schon einfachste, naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt oder dasjenige nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, und so die Maßnahme "geradezu herausfordert" (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - Kunz, § 5 StrEG Rdn. 70).

    Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise (vgl. KG, StraFo 2009, 129) einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes - auch eines weiteren Haftgrundes (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; KG Rpfleger 1999, 350; Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -) - leistet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 Ws 273/07 - juris; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 49; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 11), etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat (vgl. OLG Hamburg MDR 1980, 79; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 94; D. Meyer, § 5 StrEG Rdn. 51).

    Spätere Erkenntnisse, die Anlass zur Aufhebung des Haftbefehls oder zur Anordnung einer Haftverschonung gegeben hätten (dazu vgl. BGHR StrEG § 5 Abs. 2 S. 1 Ursächlichkeit 2 - juris; OLG Hamm VRS 58, 69 - juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; KG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris Rdn. 5; D.Meyer, § 5 StrEG Rdn. 41 ff.; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 61 ff.; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 7), sind nicht ersichtlich.

  • OLG Karlsruhe, 22.03.2005 - 1 Ws 12/05

    Strafverfolgungsentschädigung: Voraussetzungen eines Ausschlusses wegen grob

    Auszug aus KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11
    Es reicht daher nicht aus, dass sich der Freigesprochene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte - allein oder überwiegend aufgrund anderer Beweismittel bestehende - Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BGH StraFo 2010, 87; NStE Nr. 5 zu § 5 StrEG; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1991, 33; StV 1988, 446; KG StraFo 2009, 129; Beschluss vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 -).

    Das Verhalten des Freigesprochenen ist nicht oder nicht mehr ursächlich, wenn die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist (vgl. OLG Köln StraFo 2001, 146), angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255; OLG Oldenburg StraFo 2005, 384; KG StraFo 2009, 129) oder wenn sie allein oder im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht (vgl. BGH NStE zu § 5 StrEG Nr. 5; OLG Düsseldorf StV 1988, 446; OLG Köln StraFo 2001, 146; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 7).

    Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise (vgl. KG, StraFo 2009, 129) einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes - auch eines weiteren Haftgrundes (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; KG Rpfleger 1999, 350; Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -) - leistet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 Ws 273/07 - juris; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 49; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 11), etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat (vgl. OLG Hamburg MDR 1980, 79; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 94; D. Meyer, § 5 StrEG Rdn. 51).

    Spätere Erkenntnisse, die Anlass zur Aufhebung des Haftbefehls oder zur Anordnung einer Haftverschonung gegeben hätten (dazu vgl. BGHR StrEG § 5 Abs. 2 S. 1 Ursächlichkeit 2 - juris; OLG Hamm VRS 58, 69 - juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; KG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - und 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris Rdn. 5; D.Meyer, § 5 StrEG Rdn. 41 ff.; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 61 ff.; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 7), sind nicht ersichtlich.

    Angesichts dieser Umstände lag es für ihn auf der Hand, dass gegen ihn die Untersuchungshaft angeordnet werden würde, wenn die Ermittlungsbehörden von seiner (geplanten) Abreise ins Ausland Kenntnis erlangten (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Hamburg MDR 1980, 79; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 11).

  • AG Springe, 27.04.1979 - 2 Ds 125/78
    Auszug aus KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11
    Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise (vgl. KG, StraFo 2009, 129) einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes - auch eines weiteren Haftgrundes (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; KG Rpfleger 1999, 350; Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -) - leistet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 Ws 273/07 - juris; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 49; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 11), etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat (vgl. OLG Hamburg MDR 1980, 79; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 94; D. Meyer, § 5 StrEG Rdn. 51).

    Hypothetische Erwägungen, ob der Haftbefehl auch aus anderen Gründen hätte erlassen werden können, haben insoweit außer Betracht zu bleiben, da sie die zurechenbare Ursächlichkeit des hier tatsächlich maßgeblichen Ausreiseversuchs unberührt lassen (vgl. OLG Hamburg MDR 1980, 79).

    Angesichts dieser Umstände lag es für ihn auf der Hand, dass gegen ihn die Untersuchungshaft angeordnet werden würde, wenn die Ermittlungsbehörden von seiner (geplanten) Abreise ins Ausland Kenntnis erlangten (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Hamburg MDR 1980, 79; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 11).

  • BGH, 24.09.2009 - 3 StR 350/09

    Unbegründete Revision der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11
    Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -).

    Es reicht daher nicht aus, dass sich der Freigesprochene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte - allein oder überwiegend aufgrund anderer Beweismittel bestehende - Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BGH StraFo 2010, 87; NStE Nr. 5 zu § 5 StrEG; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1991, 33; StV 1988, 446; KG StraFo 2009, 129; Beschluss vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 -).

    Der Freigesprochene hat die Ermittlungsmaßnahme dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er nach objektiven, abstrakten Maßstäben in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; bei Holtz MDR 1983, 450; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 9), indem er schon einfachste, naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt oder dasjenige nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, und so die Maßnahme "geradezu herausfordert" (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - Kunz, § 5 StrEG Rdn. 70).

  • OLG Düsseldorf, 06.08.1987 - 3 Ws 340/87
    Auszug aus KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11
    Es reicht daher nicht aus, dass sich der Freigesprochene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte - allein oder überwiegend aufgrund anderer Beweismittel bestehende - Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BGH StraFo 2010, 87; NStE Nr. 5 zu § 5 StrEG; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1991, 33; StV 1988, 446; KG StraFo 2009, 129; Beschluss vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 -).

    Das Verhalten des Freigesprochenen ist nicht oder nicht mehr ursächlich, wenn die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist (vgl. OLG Köln StraFo 2001, 146), angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255; OLG Oldenburg StraFo 2005, 384; KG StraFo 2009, 129) oder wenn sie allein oder im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht (vgl. BGH NStE zu § 5 StrEG Nr. 5; OLG Düsseldorf StV 1988, 446; OLG Köln StraFo 2001, 146; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 7).

  • OLG Frankfurt, 05.06.1998 - 3 Ws 266/98
    Auszug aus KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11
    Bei dieser Beweislage stellte das falsche Alibi des Beschwerdeführers lediglich ein weiteres Verdachtsmoment dar (zur Wertung eines widerlegten Alibis als Verdachtsumstand vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; OLG Karlsruhe MDR 1975, 251; KG StraFo 2009, 129 - juris Rdn. 9), das in diesem frühen Verfahrensstadium den bereits auf anderen Beweismitteln beruhenden dringenden Tatverdacht verstärkte.

    Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise (vgl. KG, StraFo 2009, 129) einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes - auch eines weiteren Haftgrundes (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; KG Rpfleger 1999, 350; Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -) - leistet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 Ws 273/07 - juris; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 49; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 11), etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat (vgl. OLG Hamburg MDR 1980, 79; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 94; D. Meyer, § 5 StrEG Rdn. 51).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11
    Vorher hatten Staatsanwaltschaft und Gericht keinen Anlass zur Beantragung bzw. zum Erlass eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO oder auch § 112 Abs. 3 StPO - wofür die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließende Fluchtgefahr ausreicht (vgl. BVerfGE 19, 342; Meyer-Goßner, § 112 StPO Rdn. 37 mit weit. Nachweisen) - gesehen.
  • OLG Brandenburg, 05.12.2007 - 1 Ws 273/07

    Haftentschädigung: Versagung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11
    Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise (vgl. KG, StraFo 2009, 129) einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes - auch eines weiteren Haftgrundes (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; KG Rpfleger 1999, 350; Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -) - leistet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 Ws 273/07 - juris; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 49; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 11), etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat (vgl. OLG Hamburg MDR 1980, 79; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 94; D. Meyer, § 5 StrEG Rdn. 51).
  • OLG Frankfurt, 08.05.1996 - 3 Ws 272/96
  • OLG Hamm, 13.07.1979 - 6 Ws 134/79
  • OLG Köln, 16.11.2000 - 2 Ws 582/00

    Verhaltensbedingte Versagung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bei

  • OLG Oldenburg, 26.01.2005 - 1 Ws 45/05

    Entschädigung eines Freigesprochenen für die erlittene Untersuchungshaft;

  • LG Frankenthal, 09.08.1978 - Qs 500a/78
  • KG, 20.03.2000 - 4 Ws 41/00
  • KG, 07.12.1998 - 4 Ws 249/98
  • KG, 06.02.2019 - 5 Ws 225/18

    Entschädigungsausschluss nach StrEG wegen eigenem schuldhaften, tatauslösenden

    Er ist hierbei allerdings gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i. V. mit § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Hauptentscheidung beruht und welche diese tragen, gebunden, kann aber weitere, diesen nicht widersprechende Feststellungen im Freibeweisverfahren treffen und ergänzend den Verfahrensakten entnehmen (ständ. Rspr., z. B. OLG Bamberg, Beschluss vom 3. November 2011 - 1 Ws 560/11 -, juris Rdnr. 6 f.; KG, Beschlüsse vom 11. Januar 2012 - 2 Ws 351/11 -, juris Rdnr. 3, und 2. April 1998 - 4 Ws 64/98 -, juris Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.).

    a) Bei der Prüfung der Verursachung sind nicht die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, sondern wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden oder den Gerichten zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2013 - III-2 Ws 275/13 -, juris Rdnr. 9; KG, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 4 Ws 111 - 113/18 -, 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 3, 20. Juni 2011 - 4 Ws 48/11 -, juris Rdnr. 7, und 2. April 1998, a. a. O., juris Rdnr. 4; Schmitt, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 10; Kunz in Münchner Kommentar, StPO 1. Aufl., § 5 StrEG Rdnr. 39; Meyer, a. a. O., § 5 Rdnr. 39; jeweils m. w. Nachw.).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 350/09 -, juris Rdnr. 4; KG, Beschluss vom 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 4; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 38; jeweils m. w. Nachw.).

    Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten, das sicher festgestellt werden muss, ganz oder überwiegend verursacht hat (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2017 - 3 StR 453/16 -, juris Rdnr. 4, und 24. September 2009, a. a. O., juris Rdnr. 4; OLG Bamberg, a. a. O., juris Rdnr. 7; KG, Beschlüsse vom 28. August 2018, a. a. O., 11. Januar 2012, a. a. O., und 2. April 1998, a. a. O., juris Rdnr. 5; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnrn. 33 f., 37; Meyer, a. a. O., § 5 Rdnrn. 34, 38; jeweils m. w. Nachw.).

    Das Verhalten des Beschuldigten ist nicht oder nicht mehr ursächlich, wenn die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten angeordnet oder aufrecht erhalten worden wäre oder wenn sie allein oder im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2016 - 5 Ws 318/16 -, juris Rdnr. 14; OLG Düsseldorf, a. a. O., juris Rdnr. 9; KG, Beschluss vom 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 4; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 37;jeweils m. w. Nachw.).

    Die Anordnung von Untersuchungshaft kann ein Beschuldigter nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes, auch eines weiteren Haftgrundes, leistet (KG, Beschluss vom 11. Januar 2012, a. a. O.; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 33; jeweils m. w. Nachw.).

    Bei Zweifeln ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (KG, Beschlüsse vom 28. August 2018, a. a. O., 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 4, und 2. April 1998, a. a. O., juris Rdnr. 5; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 38; Meyer, a. a. O., § 5 Rdnrn. 36, 38; jeweils m. w. Nachw.).

    Dabei steht eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht einer Mitverursachung gleich (KG, Beschlüsse vom 28. August 2018, a. a. O., 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 5, und 20. Juni 2011, a. a. O., juris Rdnr. 7; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 33; jeweils m. w. Nachw.).

    Der Beschuldigte hat die Strafverfolgungsmaßnahme dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er nach objektiven, abstrakten Maßstäben bei subjektiver Zurechenbarkeit in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 24. September 2009, a. a. O., juris Rdnr. 4; KG, Beschluss vom 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 5; Schmitt, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 9; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 61; Meyer, a. a. O., § 5 Rdnr. 48; jeweils m. w. Nachw.), indem er schon einfachste, naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt oder dasjenige nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, und so die Maßnahme "geradezu herausfordert" (KG, Beschlüsse vom 28. August 2018, a. a. O., und 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 5; Schmitt, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 9; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 61; jeweils m. w. Nachw.).

    dd) Erkenntnisse, die Anlass zur früheren Aufhebung des Haftbefehls oder zur Anordnung einer Haftverschonung gegeben hätten (KG, Beschluss vom 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 16; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnrn. 42, 46, 51 ff.; Meyer, a. a. O., § 5 Rdnr. 67 ff., 77; jeweils m. w. Nachw.), sind nicht ersichtlich.

    Ebenso wenig liegen grobe Bearbeitungsfehler oder gravierende Versäumnisse der Ermittlungsbehörden oder Gerichte vor, die die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers für den Vollzug der Untersuchungshaft oder ihre Fortdauer haben unterbrechen oder ausschließen können (BGH, Beschluss vom 25. April 2017, a. a. O., juris Rdnr. 5; KG, Beschlüsse vom 28. August 2018, a. a. O., 12. Februar 2018, a. a. O., 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 16, 20.

  • KG, 07.05.2021 - 2 Ws 25/21

    Versagung der Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen wegen

    Insoweit ist nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, sondern darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden und Gerichten im Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450; KG StraFo 2009, 129; Senat, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 Ws 351/11 -, juris).

    Es reicht daher nicht aus, dass sich der Freigesprochene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte - allein oder überwiegend aufgrund anderer Beweismittel bestehende - Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BGH StraFo 2010, 87; Senat, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 Ws 351/11 -, juris).

    b) Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise (vgl. KG, StraFo 2009, 129) einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes - auch eines weiteren Haftgrundes (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; KG Rpfleger 1999, 350; Senat, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 Ws 351/11 -, juris) - leistet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 Ws 273/07 - juris; Senat aaO mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 5 StrEG Rn. 11).

  • BGH, 13.04.2021 - 5 StR 14/21

    Verjährung beim Totschlag (Unterbrechung; Verfahrenshindernis; Freispruch);

    Insoweit ist nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, sondern darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten im Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1983 - 1 StR 823/82, bei Holtz MDR 1983, 450; KG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 Ws 351/11, NStZ-RR 2013, 192 (LS)).
  • OLG Köln, 03.05.2017 - 2 Ws 237/17

    Versagung der Entschädigung wegen Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund

    Der Freigesprochene hat die Untersuchungshaft dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er nach objektiven, abstrakten Maßstäben in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, indem er schon einfachste naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt oder dasjenige nicht bemerkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, und so die Maßnahme "geradezu herausfordert" (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11.01.2012, 2 Ws 351/11, NStZ-RR 2013, 192).
  • OLG Hamm, 22.04.2021 - 4 Ws 39/21

    Grobe Fahrlässigkeit; Entschädigung; Ausschluss; Kausalität;

    Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes leistet (KG Berlin, Beschluss vom 11.01.2012 - 2 Ws 351/11 -, Rn. 11, m.w.N. - juris).

    Fehlt es (teilweise) an tatsächlichen Feststellungen, kann das Beschwerdegericht allerdings dann von einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache absehen, wenn der Fall einfach gelagert ist, die maßgeblichen Tatsachen sich - ohne dass es eigener weiterer Ermittlungen bedürfte - aus dem Akteninhalt im Wege des Freibeweises feststellen lassen (BGH, Beschluss vom 04.12.1974 - 3 StR 298/74 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2015 - 2 Ws 550/15 -, Rn. 11, m.w.N. - juris) und sich das Beschwerdegericht durch die Ergänzung der Feststellungen nicht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils setzt (KG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 Ws 351/11 -, Rn. 3, m.w.N. - juris).

  • OLG Koblenz, 26.10.2015 - 2 Ws 550/15

    Strafverfolgungsentschädigung: Bindung des Beschwerdegerichts an die

    Das kann nicht nur dadurch geschehen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes leistet, etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden, oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat (KG, Beschluss 2 Ws 351/11 vom 11.01.2012, juris Rn. 11, NStZ-RR 2013, 192 L; Beschluss 4 Ws 249/98 vom 07.12.1998, juris Rn. 6; Beschluss 4 Ws 24/99 vom 09.03.1999, juris Rn. 6;OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 341; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255; OLG Hamburg MDR 1980, 79; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 11; Meyer aaO Rn. 51).
  • LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18

    Geldwäsche: Gericht beerdigt Anklage in riesigem Steuerskandal

    Ein solches Verursachen wird dabei regelmäßig angenommen, wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, oder in zurechenbarer Weise einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung des Haftbefehls leistet (KG Berlin, NStZ-RR 2013, 192, Rn. 1. Dabei genügt es zum Ausschluss der Entschädigung für aine freiheitsentziehende Maßnahme nicht, dass der Beschuldigte sich irgendwie verdächtig gemacht hat (BGH Beschl. v. 24.09.2009 - 3 StR 350/09).
  • OLG Köln, 01.08.2023 - 2 Ws 654/22

    Entschädigung nach StrEG wegen Freiheitsentzug; Entschädigung wegen Schaden durch

    Ob eine derartige schuldhafte Verursachung vorliegt, ist ausschließlich nach zivilrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen (§ 254 Abs. 1, §§ 276 bis 278 BGB) zu beurteilen (vgl. KG, Beschuss vom 11.01.2012 - 2 Ws 351/11, juris Rn. 5 mwN).
  • LG Bielefeld, 18.05.2021 - 8 Qs 175/21

    Entschädigung nach dem StrEG, grobe Fahrlässigkeit, Zeitpunkt der Beurteilung

    Der Versagungstatbestand ist aufgrund seines Ausnahmecharakters eng auszulegen, so dass im Zweifelsfall ein Entschädigungsausschluss nicht anzunehmen ist (vgl. KG Berlin, 2 Ws 351/11, Beschluss vom 11.01.2012, zitiert nach juris; Cornelius, a.a.O. zu § 5 Rz 19).
  • KG, 02.02.2022 - 2 Ws 144/21

    Anwendung zivilrechtlicher Zurechnungsmaßstäbe im Rahmen des § 5 Abs. 2 StrEG

    1) Bei der Beurteilung der Verursachung der Maßnahme ist nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, sondern darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden und Gerichten im Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450; KG StraFo 2009, 129; Senat, Beschlüsse vom 7. Mai 2021 - 2 Ws 25/21 -, juris und vom 11. Januar 2012 - 2 Ws 351/11 -, juris; Meyer, StrEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 39).
  • KG, 03.07.2016 - 5 Ws 80/16

    Revision in Strafsachen: Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe durch das

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.06.2011 - 2 Ws 351/11   

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OLG Köln, 27.06.2011 - 2 Ws 351/11 (https://dejure.org/2011,26398)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines allein auf dieÄnderung des Rechtsfolgenausspruchs abzielenden Rechtsmittels des Nebenklägers

  • rechtsportal.de

    StPO § 400 Abs. 1
    Unzulässigkeit eines allein auf die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs abzielenden Rechtsmittels des Nebenklägers

 
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  • BGH, 18.09.1991 - 2 StR 288/91

    Bestimmung des mildesten Gesetzes; Erlaubnistatbestandsirrtum

    Auszug aus OLG Köln, 27.06.2011 - 2 Ws 351/11
    Denn als wegen des beschränkten Anfechtungsrechts nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig anzusehen ist nicht nur das auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, sondern auch das vollumfänglich eingelegte Rechtsmittel, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass es dem Nebenkläger lediglich um die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs geht (BGH NJW 1992, 516 ; BGH NStZ-RR 2004, 67).
  • BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97

    Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat als revisionsrechtliches

    Auszug aus OLG Köln, 27.06.2011 - 2 Ws 351/11
    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht untersucht worden, ob neben § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch die Tatbestandsalternative nach Nr. 3 dieser Vorschrift hätte Anwendung finden müssen, kann er eine zulässige Berufung auf diesen Umstand ebenfalls nicht stützen (zu vgl. BGH NStZ-RR 1997, 371 ; Meyer-Goßner, aaO., Rdn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.1994 - 1 Ws 271/94
    Auszug aus OLG Köln, 27.06.2011 - 2 Ws 351/11
    Eine nicht näher begründete Berufung ist in der Regel unzulässig (OLG Düsseldorf NStZ 1994, 507 ; OLG Jena NStZ-RR 2007, 209 ; Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., § 400 , Rdn. 5).
  • OLG Jena, 06.09.2006 - 1 Ws 298/06
    Auszug aus OLG Köln, 27.06.2011 - 2 Ws 351/11
    Eine nicht näher begründete Berufung ist in der Regel unzulässig (OLG Düsseldorf NStZ 1994, 507 ; OLG Jena NStZ-RR 2007, 209 ; Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., § 400 , Rdn. 5).
  • OLG Köln, 15.12.2010 - 2 Ws 815/10

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung des Nebenklägers

    Auszug aus OLG Köln, 27.06.2011 - 2 Ws 351/11
    Diesen Ausführungen zur Unzulässigkeit der Berufung des Nebenklägers stimmt der Senat zu; sie stehen mit seiner Rechtsprechung in Einklang (vgl. SenE v. 15.12.2010 - 2 Ws 815/10 -).
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