Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 30.12.2008

Rechtsprechung
   KG, 30.07.2008 - 2 Ws 363/08, 1 AR 1049/08   

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https://dejure.org/2008,19205
KG, 30.07.2008 - 2 Ws 363/08, 1 AR 1049/08 (https://dejure.org/2008,19205)
KG, Entscheidung vom 30.07.2008 - 2 Ws 363/08, 1 AR 1049/08 (https://dejure.org/2008,19205)
KG, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - 2 Ws 363/08, 1 AR 1049/08 (https://dejure.org/2008,19205)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer "schwierigen Rechtslage" bei zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Subsumtion ; Bestehen einer "schwierigen Rechtslage" bei Vorliegen nicht ausgetragener Rechtsfragen auf die es bei der Entscheidung ankommt; Anwendung des § 201 Strafgesetzbuch (StGB) auf ...

  • Judicialis

    StGB § 201; ; StPO § 140 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3449
  • NStZ 2009, 55
  • StV 2008, 625
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14

    Strafverfahren gegen einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer:

    Eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu KG Berlin StV 2008, 625 Rdn. 7 nach juris; Haizmann aaO.) ergibt, dass kein besonderer Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Strafverfahrens gegeben ist.
  • LG Hannover, 23.01.2017 - 70 Qs 6/17

    Pflichtverteidiger, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage,

    Die vorliegend in Betracht kommende Schwierigkeit der Rechtslage ist dann gegeben, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird (KG NJW 2008, 3449; vgl. Meyer-Goßner, Kommentar StPO, 59. Auflage, § 140 Rn. 27a).
  • KG, 10.05.2012 - 2 Ws 194/12

    Pflichtverteidigung: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je

    Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird; dabei wird häufig eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen sein, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (vgl. Senat NJW 2008, 3449; Laufhütte a.a.O., § 140 Rdn. 23).
  • LG Rottweil, 22.08.2022 - 3 Qs 36/22

    Bußgeldverfahren in Baden-Württemberg: Pflichtverteidigerbestellung bei Verstoß

    Um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen, ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen (OLG Stuttgart, BeckRS 2010, 23632, beck-online; KG, NJW 2008, 3449, beck-online).
  • LG Duisburg, 03.09.2012 - 35 Qs 101/12

    Gefährdung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs durch Ortsferne des

    Die Rechtslage ist wiederum schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder aber, wenn die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. KG, NJW 2008, 3449; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 140 Rn. 27a).
  • AG Lübeck, 05.01.2012 - 61 Ds 186/11

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Notwendigkeit bei Wahlfeststellung (wahldeutiger

    Erforderlich ist dann eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (KG NJW 2008, 3449; OLG Brandenburg NJW 2009, 1287).
  • LG Bonn, 07.08.2023 - 63 Qs 63/23

    Pflichtverteidiger, Schwierigkeit der Rechtlage, nicht ausgetragene Rechtsfragen

    Notwendig ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (OLG Brandenburg, Beschluss v. 26.01.2009, 1 Ws 7/09; KG, Beschluss v. 30.07.2008, 2 Ws 363/08; Schmitt , in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 140 Rn. 28).
  • LG Meiningen, 08.03.2010 - 2 Qs 74/10

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung wegen Schwierigkeit der

    Hier ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (KG, NJW 2008, 3449) .
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 30.12.2008 - 2 Ws 363/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,16328
OLG Stuttgart, 30.12.2008 - 2 Ws 363/08 (https://dejure.org/2008,16328)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2008 - 2 Ws 363/08 (https://dejure.org/2008,16328)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Dezember 2008 - 2 Ws 363/08 (https://dejure.org/2008,16328)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung: Fristversäumnis wegen nicht erfolgter Benachrichtigung des Verteidigers von der Zustellung einer Widerrufsentscheidung an den Beschuldigten

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen bei alleiniger Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an den Betroffenen ohne gleichzeitige Mitteilung an dessen Verteidiger

  • Judicialis

    StPO § 45 Abs. 2 S. 1; ; StPO § 145 a; ; StPO § 145 a Abs. 3; ; StPO § 145 a Abs. 3 S. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 45 Abs. 2 S. 1; StPO § 145a Abs. 3 S. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen bei alleiniger Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an den Betroffenen ohne gleichzeitige Mitteilung an dessen Verteidiger

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05

    Rechtliches Gehör; Recht auf ein faires Verfahren (Fürsorgepflicht);

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2008 - 2 Ws 363/08
    Unterbleibt jedoch eine Benachrichtigung des Verteidigers, so kann dies jedenfalls dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn die Fristversäumnis darauf beruht (BGH vom 31.01.2006 - 4 StR 403/05; KK zur StPO, 6. Auflage, § 145 a, Rdnr. 6 m. w. N.).
  • KG, 09.01.2014 - 2 Ws 2/14

    Unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers vom Anhörungstermin im

    Das Unterbleiben der Benachrichtigung hat jedoch - da § 145a Abs. 3 StPO nur eine Ordnungsvorschrift ist - keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der an den Verurteilten bewirkten Zustellung und den Lauf der hierdurch in Gang gesetzten Beschwerdefrist (vgl. - jeweils zu § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO - BVerfG NJW 2002, 1640; BGH NStZ 2010, 584; wistra 2006, 188; NJW 1977, 640; ferner OLG Stuttgart StV 2011, 85; Beschluss vom 30. Dezember 2008 - 2 Ws 363/08 - juris; OLG München NJW 2008, 3797; OLG Frankfurt am Main NJW 1982, 1297; OLG Düsseldorf VRS 89, 41; Senat StV 2003, 343, std.

    Auf die Einhaltung der Antragsfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO kam es daher nicht mehr an (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Dezember 2008 - 2 Ws 363/08 - juris; Senat, Beschluss vom 1. April 1999 - 5 Ws 191/99 - juris; a.A. OLG Köln VRS 42, 125).

  • OLG Köln, 10.06.2011 - 2 Ws 308/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fehlender Unterrichtung des

    Indessen begründet die unterbliebene Mitteilung regelmäßig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. dazu OLG Stuttgart B. v. 13.07.2009 - 4 Ws 127/09 = StV 2011, 85 = bei Juris Rz. 7; OLG München, B. v. 26.03.2009 - 2 Ws 229/09 = StV 2011, 86 = bei Juris Rz. 20; KG VRS 117, 166; OLG Stuttgart, B. v. 30.12.2008 - 2 Ws 363/08 bei Juris; OLG Nürnberg, B. v. 30.03.201 - 2 Ws 500/09 - bei Juris; Meyer-Goßner und Laufhütte a.a.O.; Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 145a Rz. 3 m. weit.

    Der Verurteilte soll sich darauf verlassen können, dass auch der Verteidiger von der Zustellung Kenntnis erhält und sodann seine Interessen auch ohne weitere Rückfrage wahrnehmen kann (vgl. nur OLG Stuttgart, B. v. 30.12.2008 - 2 Ws 363/08 bei Juris).

  • OLG Stuttgart, 13.07.2009 - 4 Ws 127/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterbliebene Benachrichtigung des

    Die h. M. sieht als ratio legis die Sicherstellung der Fristenkontrolle durch den Verteidiger an (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.12.2008 - 2 Ws 363/08 -[Juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 Ws 210/07 - [Juris]; KG, Beschluss vom 03.05.2006 - 5 Ws 233/06 - [Juris]; LG Zweibrücken NZV 2007, 431; Meyer-Goßner a.a.O. § 145 a Rdnr. 14, § 44 Rdnr. 17; KK-Laufhütte a.a.O. § 145 a Rdnr. 6).
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