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   OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10   

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OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10 (https://dejure.org/2010,3939)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.09.2010 - 2 Ws 370/10 (https://dejure.org/2010,3939)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01. September 2010 - 2 Ws 370/10 (https://dejure.org/2010,3939)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 67d Abs 3 StGB, § 67d Abs 4 StGB, § 2 Abs 6 StGB, § 67e Abs 1 StGB, Art 20 Abs 3 GG
    Vorlage an den Bundesgerichtshof bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung über die Höchstfrist hinaus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höchstfrist der Sicherungsverwahrung in Altfällen (BGH-Vorlage)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67d Abs. 1; StGB § 67d Abs. 3
    Höchstfrist der Sicherungsverwahrung in Altfällen (BGH-Vorlage)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10
    Eine innerstaatliche Bindungswirkung geht von ihnen insoweit aus, als sie von allen staatlichen Organen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung zu beachten sind (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - Absatz-Nr. 45, 46, 47, BVerfGE 111, 307 ff. = NJW 2004, 3407 ff.).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes führt (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - Absatz-Nr. 32 a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307 ff. = NJW 2004, 3407 ff.) mit der Frage auseinander gesetzt, in welcher Weise deutsche Gerichte Entscheidungen des EGMR berücksichtigen müssen.

    Strafvollstreckungskammer und Senat sind zur Berücksichtigung dieses Urteils des EGMR, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand zu befinden haben (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3407 ff.) Dies ist hier auf Grund des gestellten Antrags nach § 458 Abs. 1 StPO der Fall.

    Bei der erneuten Befassung besteht die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung der anzuwendenden innerstaatlichen Vorschriften den Vorrang zu gewähren, wenn diese nicht eindeutig dem - ranggleichen - Gesetzesrecht des Bundes oder Verfassungsrecht - namentlich den Grundrechten Dritter - widerspricht (BVerfG, NJW 2004, 3407, 3411).

    Das Bundesverfassungsgericht formuliert demzufolge auch ausdrücklich, dass die "MRK - in der Auslegung durch den EGMR - im Range des Bundesgesetzes gilt" und deshalb "in den Vorrang des Gesetzes einbezogen" ist und insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden" muss (NJW 2004, 3407 [3410]).

    Das vom BVerfG in Sachen X aufgeworfene Problem, dass ein Grundrechtsträger am Verfahren vor dem EGMR nicht beteiligt ist (NJW 2004, 3407 [3410]) und deshalb als Verfahrenssubjekt nicht in Erscheinung treten und seine Rechte geltend machen konnte, stellt sich hier nicht.

    Deutsche Gerichte haben daher die Konvention wie anderes Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegungen zu beachten und anzuwenden (vgl. BGH a.a.O. Rn. 16, BVerfGE 111, 307, 316; Gollwitzer a.a.O. Einführung Rdnr. 39, 43 jeweils m.w.N.).

    Doch kommt den Urteilen des EGMR bei der Auslegung der EMRK, die im innerstaatlichen Recht zwar keinen Verfassungsrang, in der Folge des Ratifikationsgesetzes des Bundestages aber der Rang eines einfachen Gesetzes besitzt und damit am Vorrang des Gesetzes teilnimmt (Art. 20 Abs. 3 GG), eine sog. Orientierungsfunktion zu (SK-Paeffgen, EMRK, Einleitung Rn 383; vgl. auch LR-Gollwitzer, MRK Verfahren, Rn 77b; Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2005, 15, 18f.; Esser StV 2005, 348, 349, 354), da sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfG NJW 2004, 3407, 3408; BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS).

    Gleichzeitig verpflichtet die Völkerrechtsfreundlichkeit der grundgesetzlichen Ordnung die Gerichte, das nationale Recht möglichst in Einklang mit dem Völkerrecht, zu dem auch die EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR zählt, auszulegen (vgl. BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 5).

    Deshalb kann sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EGMR als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische Umsetzung verfassungsrechtliche Vorgaben verletzen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

    Wenn eine solche völkerrechtskonforme Auslegung eines Gesetzes nicht möglich ist, muss der Gesetzgeber tätig werden (NJW 2004, 3407, 3410).

    Doch muss die historische Auslegung vorliegend hinter einer völkerrechtskonformen Auslegung zurückstehen, da die Gerichte in Fällen wie dem vorliegenden verpflichtet sind, das nationale Recht möglichst im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

    Hiervon wäre nämlich nur dann auszugehen, wenn bei der vorliegenden Entscheidung die subjektiven Rechtspositionen mehrerer Grundrechtsinhaber in Einklang gebracht werden müssten, von denen nur einer einen günstigen Urteilsspruch des EGMR ins Feld führen könnte, so dass der andere, der vom EGMR nicht gehört wurde, möglicherweise als Verfahrenssubjekt nicht mehr in Erscheinung träte (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10
    Diese Norm trägt somit der verstärkten Geltung des Freiheitsanspruches nach zehnjähriger Verwahrdauer Rechnung, in dem sie erhöhte Anforderungen an das bedrohte Rechtsgut und den Nachweis der Gefährlichkeit der untergebrachten Person stellt und nur ausnahmsweise die Fortsetzung der Vollstreckung gestattet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 739 ff.).

    Dagegen spricht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ...[C] vom 6. April 2010, das nach derzeitiger Bewertung des Senats dem Gebot der Vollständigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit (vgl. BVerfG 2 BvR 2029/01 vom 5.2.2004 Absatz-Nr. 121, 122; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 90, 91/92; Senat StV 1999, 496, 497; KG NStZ 1999, 319, 320) entspricht.

    Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Anordnung als auch auf die Vollstreckung der Maßregeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - Absatz-Nr. 182 m.w.N., BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff.), so dass sie, da anders lautende Gesetzesbestimmungen fehlen, auch für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung die Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bestimmt.

    Es war das gesetzgeberische Ziel, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten (BT-Drucksache 13/9062 S. 10; BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - Absatz-Nr. 189 a.a.O.).

    Die Rückwirkung des § 67d Abs. 3 StGB auf die bereits abgeurteilten "Altfälle" ist jedoch durch das Bundesverfassungsgericht gerade in dem vom EGMR entschiedenen Fall für verfassungsgemäß erklärt worden (Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff.).

    Das BVerfG hat zwar in seiner Entscheidung in vorliegender Sache ausdrücklich festgehalten, dass der Staat die Aufgabe hat, die Grundrechte potentieller Opfer vor der Verletzung durch potentielle Straftäter zu schützen und dass sich seine Schutzpflicht umso intensiver ausgestaltet, je mehr sich die Gefährlichkeit der potentiellen Täter konkretisiert und individualisiert und je stärker die Gefährdung elementare Lebensbereiche betrifft (Beschl. v. 05.05.2004 - 2 BvR 2029/01 -Juris Rn 185).

    Der hier vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB steht auch nicht die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 ff.) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Höchstdauer der erstmaligen Sicherungsverwahrung entgegen.

    Selbst wenn man der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB nicht folgen wollte, ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, welche bei lang andauerndem Freiheitsentzug immer anzustellen ist (BVerfGE 109, 133, 159; Beschluss des Senats vom 12. Mai 2010, 4 Ws 114/10), zu berücksichtigen.

    Ebenso verbietet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.2.2004 (NJW 2004, 739ff.), dass der rückwirkende Wegfall der Befristung der ersten Sicherungsverwahrung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, eine solche Auslegung nicht, da diese Entscheidung nach § 31 BVerfGG nur insoweit bindet, als das Bundesverfassungsgericht die Regelung als verfassungsmäßig angesehen hat.

    Denn wenn auch der staatliche Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit eine Einschränkung des Freiheitsgrundrechtes erlaubt, so ist doch nicht ersichtlich, dass die Aufhebung der Zehnjahresfrist zum Schutze der Grundrechte potentieller Opfer (vgl. BGH NJW 2010, 1539 f.; OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2010, 2 Ws 169 - 170/10 bei JURIS) verfassungsrechtlich geboten war (BVerfG, Entscheidung vom 5.2.2004 - NJW 2004, 739ff. -, Rn 189, zitiert nach JURIS; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.6.2010, 1 Ws 57/10, bei JURIS).

  • OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 3 Ws 485/10

    Unzulässigkeit weiterer Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10
    Der zwischenzeitlich ergangene Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 24. Juni 2010 (Az.: 3 Ws 485/10) vermag den Senat ebenfalls nicht zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zu bewegen.

    Der Senat sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Frankfurt (Beschlüsse 3 Ws 485/10 vom 24.6.2010, 3 Ws 598/10 vom 13.7.2010, 3 Ws 608/10 vom 13.7.2010, 3 Ws 619-620/10 vom 15.7.2010, 3 Ws 638-639/10 vom 20.7.2010), Hamm (Beschluss III-4 Ws 157/10 vom 6.7.2010), Karlsruhe (Beschlüsse 2 Ws 458/09 und 2 Ws 44/10 vom 15.7.2010) und Schleswig (Beschlüsse 1 OJs 2/10 [1 Ws 267/10] und 1 OJs 3/10 [1 Ws 268/10] vom 15.7.2010).

    aa) OLG Frankfurt Beschluss 3 Ws 485/10 vom 24. Juni 2010:.

    Er legt daher die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin aus, dass der Wegfall der 10-Jahres-Frist in § 67 d Abs. 1 a.F. keine Rückwirkung haben darf, so dass auf Straftaten, die vor dem 31.01.1998 begangen wurden, die alte Norm Anwendung finden muss (so auch BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010, 4 StR 577/09 für den parallel gelagerten Fall der nachträglichen Sicherungsverwahrung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2010, 3 Ws 485/10; LG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2010, 7 StVK 139/10; LG Marburg, Beschluss vom 17. Mai 2010, 7 StVK 220/10, LG Kassel, Beschluss vom 15.06.2010, 34 StVK 162/10; sowie Grabenwarter in seinem Rechtsgutachten für die Bundesregierung zu den Rechtsfolgen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte S. 42 ff.).

    Denn Art. 7 EMRK ist als andere gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift zu werten, die in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof als Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB, bei Entscheidungen über Maßregeln das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot begründet (BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 6 ff.; Rechtsgutachten Prof. Grabenwarter, S. 40 ff.).

    Dass der der EMRK in der Auslegung durch den EGMR ebenfalls verpflichtete Gesetzgeber eine menschenrechtswidrige Rückwirkung auch unter Missachtung völkerrechtlichen Vorgaben anordnen wollte, kann dem gerade nicht entnommen werden (so auch OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Eine über die grundgesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende einfachgesetzliche Regelung - keine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot bei der Maßregel der Sicherungsverwahrung - schließt die verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht aus (vgl. auch BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Da das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK absolut gilt, bleibt für eine Abwägung mit dem Schutz der Allgemeinheit im vorliegenden Zusammenhang kein Raum (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Der Schutz der Allgemeinheit ist Aufgabe des Staates, der am Verfahren vor dem EGMR beteiligt war und dort seine Position einbringen konnte (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10
    Die zwischenzeitlich veröffentliche Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 (Az.: 4 StR 577/09) gibt dazu keine Veranlassung.

    Art. 7 Abs. 1 MRK in der nunmehrigen Auslegung durch den EGMR ist aber eine andere gesetzliche Bestimmung i. S. von § 2 Abs. 6 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 - 4 StR 577/09, Rn 14 ff. - Juris; Grabenwarter, Rechtsgutachten zu den Rechtsfolgen des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 [Nr. 19359/04] v. 15.01.2010 [unv.], S. 45).Die Konvention gilt innerstaatlich als Bundesrecht.

    Einfaches Recht hat zwar die Vorgaben des Grundgesetzes zu wahren, es kann aber im Einzelfall über die dort festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 a. a. O. Rn 18).

    Er legt daher die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin aus, dass der Wegfall der 10-Jahres-Frist in § 67 d Abs. 1 a.F. keine Rückwirkung haben darf, so dass auf Straftaten, die vor dem 31.01.1998 begangen wurden, die alte Norm Anwendung finden muss (so auch BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010, 4 StR 577/09 für den parallel gelagerten Fall der nachträglichen Sicherungsverwahrung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2010, 3 Ws 485/10; LG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2010, 7 StVK 139/10; LG Marburg, Beschluss vom 17. Mai 2010, 7 StVK 220/10, LG Kassel, Beschluss vom 15.06.2010, 34 StVK 162/10; sowie Grabenwarter in seinem Rechtsgutachten für die Bundesregierung zu den Rechtsfolgen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte S. 42 ff.).

    Eine derartige andere Bestimmung stellt hier Art. 7 Abs. 1 S. 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof dar (so BGH 4 StR 577/09 Rn. 15 bei juris).

    Doch kommt den Urteilen des EGMR bei der Auslegung der EMRK, die im innerstaatlichen Recht zwar keinen Verfassungsrang, in der Folge des Ratifikationsgesetzes des Bundestages aber der Rang eines einfachen Gesetzes besitzt und damit am Vorrang des Gesetzes teilnimmt (Art. 20 Abs. 3 GG), eine sog. Orientierungsfunktion zu (SK-Paeffgen, EMRK, Einleitung Rn 383; vgl. auch LR-Gollwitzer, MRK Verfahren, Rn 77b; Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2005, 15, 18f.; Esser StV 2005, 348, 349, 354), da sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfG NJW 2004, 3407, 3408; BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS).

    Denn Art. 7 EMRK ist als andere gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift zu werten, die in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof als Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB, bei Entscheidungen über Maßregeln das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot begründet (BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 6 ff.; Rechtsgutachten Prof. Grabenwarter, S. 40 ff.).

    Eine über die grundgesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende einfachgesetzliche Regelung - keine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot bei der Maßregel der Sicherungsverwahrung - schließt die verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht aus (vgl. auch BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Ergänzend hat es die Gründe der Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs 4 StR 577/09 vom 12. Mai 2010 herangezogen.

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 1 Ws 57/10

    Sicherungsverwahrung: Sofortige Entlassung in sog. Zehnjahresfällen wegen

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10
    Das Urteil des EGMR gibt jedoch keine Veranlassung, anders als auf Grundlage des geltenden § 67d Abs. 3 StGB über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 2 Ws 169 und 170/10 - s. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 1 Ws 57/10 -, wonach das Urteil des EGMR jedenfalls nicht die sofortige Freilassung in Parallelfällen zur Folge hat; a.A. - obiter dictum - OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2010 - III-4 Ws 114/10 -):.

    Insbesondere ist der Senat an ihr - entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart (Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) durch Art. 1 a EGStGB i. d. F. des Gesetzes vom 26.01.1998 nicht gehindert.

    Hieraus ist aber entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart ( Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) nicht der Schluss zu ziehen, diese Schutzpflicht müsse in eine "Abwägung" mit dem gegenläufigen Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten und dem grundrechtsgleichen Rückwirkungsverbot mit einbezogen werden und erst Recht nicht, dass dieser Schutzpflicht der Vorrang zukommen müsse.

    Die gegen eine solche Gesetzesauslegung geäußerten Bedenken der Oberlandesgerichte Celle (Beschluss vom 25.05.2010, 2 Ws 169 u. 170/2010) und Stuttgart (Beschluss vom 1. Juni 2010, 1 Ws 57/10) vermögen nicht zu überzeugen.

    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 5).

    Allerdings wollte der historische Gesetzgeber § 67d Abs. 3 StGB dezidiert uneingeschränkt rückwirkend in Kraft zu setzen (BT-Drs 13/9062, S. 12; OLG Celle, 2 Ws 169-170/10, Beschluss vom 25.5.2010 bei JURIS; OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; vgl. auch OLG Koblenz, 1 Ws 108/10, Beschluss vom 7.6.2010, bei JURIS).

    Denn wenn auch der staatliche Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit eine Einschränkung des Freiheitsgrundrechtes erlaubt, so ist doch nicht ersichtlich, dass die Aufhebung der Zehnjahresfrist zum Schutze der Grundrechte potentieller Opfer (vgl. BGH NJW 2010, 1539 f.; OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2010, 2 Ws 169 - 170/10 bei JURIS) verfassungsrechtlich geboten war (BVerfG, Entscheidung vom 5.2.2004 - NJW 2004, 739ff. -, Rn 189, zitiert nach JURIS; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.6.2010, 1 Ws 57/10, bei JURIS).

    Mit seiner Vorlage folgt der Senat den Oberlandesgerichten Nürnberg und Stuttgart, die bereits eine gegenstandsgleiche Frage vorgelegt haben (OLG Nürnberg Beschlüsse 1 Ws 404/10 vom 4.8.2010 und - mit unkenntlichem Aktenzeichen - vom 12.8.2010; OLG Stuttgart Beschluss 1 Ws 57/10 vom 19.8.2010).

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10
    Ist in den Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet worden ist, die vor dem 31. Januar 1998 begangen wurden, die Maßregel nach zehnjährigem Vollzug wegen Erreichens der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB in der bis zum 31. Januar 1998 gültigen Fassung für erledigt zu erklären oder ist auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) in diesen Fällen weiterhin § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB anzuwenden?.

    Anlass dafür hat ihr das seit dem 10. Mai 2010 endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) gegeben.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 17.12.2009 in der Rechtssache M. gegen Deutschland (Nr. 19359/04) für Recht erkannt, dass die Vollstreckung der vor dem 31.01.1998 erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung über die zum Zeitpunkt der Verurteilung zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren hinaus eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit) und Art. 7 Abs. 1 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) darstelle.

    Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit inzwischen endgültigem Kammerurteil vom 17. Dezember 2009 - Individualbeschwerde Nr. 19359/04 - (NStZ 2010, 263 ff. mit Bespr. Kinzig a.a.O. S. 233 ff.) in einem gleich gelagerten Fall, in dem Anordnung der Sicherungsverwahrung und Anlasstat ebenfalls zeitlich vor Inkrafttreten der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB lagen, die Fortdauer der Unterbringung über zehn Jahre hinaus als unvereinbar mit Artikel 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) angesehen hat.

    Im Wegfall der Höchstfrist sieht er eine konventionswidrige Rückwirkung, da der zur Tatzeit geltende § 67 d Abs. 1 StGB eine Höchstfrist von 10 Jahren für die erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung vorsah (EGMR, NStZ 2010, 263 ff).

    Art. 7 Abs. 1 MRK in der nunmehrigen Auslegung durch den EGMR ist aber eine andere gesetzliche Bestimmung i. S. von § 2 Abs. 6 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 - 4 StR 577/09, Rn 14 ff. - Juris; Grabenwarter, Rechtsgutachten zu den Rechtsfolgen des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 [Nr. 19359/04] v. 15.01.2010 [unv.], S. 45).Die Konvention gilt innerstaatlich als Bundesrecht.

    Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Az.: 19359/04) nach der der im Jahre 1998 angeordnete rückwirkende Wegfall der 10-Jahres-Frist für die erste Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig ist.

    "Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Az 19359/04, StV 2010, 181) ist die mit Gesetz vom 26.1.1998 zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vorgenommene Änderung des § 67d, mit der die Befristung der ersten angeordneten Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 1 StGB a.F. auf zehn Jahre entfallen ist und die in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB auch diejenigen Sicherungsverwahrten erfasst, für die die Befristung zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung noch bestand, mit dem Freiheitsrecht des Art. 5 EMRK und dem Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK nicht vereinbar.

  • OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10

    Das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10
    Insoweit haben sich beide Strafsenate des Oberlandesgerichts Koblenz übereinstimmend bereits wie folgt geäußert (1. Strafsenat Beschluss 1 Ws 108/10 vom 7.6.2010; 2. Strafsenat Beschluss 2 Ws 253/10 vom 16.7.2010):.

    Insbesondere ist der Senat an ihr - entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart (Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) durch Art. 1 a EGStGB i. d. F. des Gesetzes vom 26.01.1998 nicht gehindert.

    Hieraus ist aber entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart ( Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) nicht der Schluss zu ziehen, diese Schutzpflicht müsse in eine "Abwägung" mit dem gegenläufigen Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten und dem grundrechtsgleichen Rückwirkungsverbot mit einbezogen werden und erst Recht nicht, dass dieser Schutzpflicht der Vorrang zukommen müsse.

    Soweit das Oberlandesgericht Koblenz (1 Ws 108/10; Beschluss vom 7.6.2010, bei JURIS) argumentiert, der EGMR sehe in der Sicherungsverwahrung eine Strafe und keine Maßregel, so dass unter Berücksichtigung dieser Auffassung § 2 Abs. 6 StGB nicht einschlägig und folglich auch nicht auszulegen sei, übersieht es - abgesehen davon, dass dann ohne weiteres das Rückwirkungsverbot des § 2 Abs. 1 StGB eingriffe -, dass der Gerichtshof den Begriff der Strafe in Art. 7 EMRK autonom, d.h. unabhängig von seiner Bedeutung im nationalen Recht, auslegt (vgl. Nr. 120 der Entscheidung), so dass die Definition der Sicherungsverwahrung als Maßregel in § 61 Nr. 3 StGB davon unberührt bleibt.

    Allerdings wollte der historische Gesetzgeber § 67d Abs. 3 StGB dezidiert uneingeschränkt rückwirkend in Kraft zu setzen (BT-Drs 13/9062, S. 12; OLG Celle, 2 Ws 169-170/10, Beschluss vom 25.5.2010 bei JURIS; OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; vgl. auch OLG Koblenz, 1 Ws 108/10, Beschluss vom 7.6.2010, bei JURIS).

  • OLG Hamm, 06.07.2010 - 4 Ws 157/10

    Sicherungsverwahrung, altes Recht, Entscheidung EGMR, Rückwirkung

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10
    Der Senat sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Frankfurt (Beschlüsse 3 Ws 485/10 vom 24.6.2010, 3 Ws 598/10 vom 13.7.2010, 3 Ws 608/10 vom 13.7.2010, 3 Ws 619-620/10 vom 15.7.2010, 3 Ws 638-639/10 vom 20.7.2010), Hamm (Beschluss III-4 Ws 157/10 vom 6.7.2010), Karlsruhe (Beschlüsse 2 Ws 458/09 und 2 Ws 44/10 vom 15.7.2010) und Schleswig (Beschlüsse 1 OJs 2/10 [1 Ws 267/10] und 1 OJs 3/10 [1 Ws 268/10] vom 15.7.2010).

    bb) OLG Hamm Beschluss III-4 Ws 157/10 vom 6. Juli 2010:.

    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 5).

    Denn Art. 7 EMRK ist als andere gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift zu werten, die in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof als Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB, bei Entscheidungen über Maßregeln das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot begründet (BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 6 ff.; Rechtsgutachten Prof. Grabenwarter, S. 40 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 2 Ws 458/09

    Sicherungsverwahrung: Konventionswidrige Verlängerung der Dauer der

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10
    Dem hat sich der 2. Strafsenat (a.a.O.) angeschlossen und auch nach erneuter Überprüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung weiterer, eine andere Meinung vertretender Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt, Schleswig und Karlsruhe (OLG Frankfurt, Beschluss 3 Ws 619-620/10 vom 15.7.2010; OLG Schleswig, Beschlüsse 1 OJs 2/10 (1 Ws 267/10) und 1 OJs 3/10 (1 Ws 268/10) vom 15.7.2010; OLG Karlsruhe, Beschlüsse 2 Ws 458/09 und 2 Ws 44/10 vom 15.7.2010) zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass gesehen.

    Der Senat sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Frankfurt (Beschlüsse 3 Ws 485/10 vom 24.6.2010, 3 Ws 598/10 vom 13.7.2010, 3 Ws 608/10 vom 13.7.2010, 3 Ws 619-620/10 vom 15.7.2010, 3 Ws 638-639/10 vom 20.7.2010), Hamm (Beschluss III-4 Ws 157/10 vom 6.7.2010), Karlsruhe (Beschlüsse 2 Ws 458/09 und 2 Ws 44/10 vom 15.7.2010) und Schleswig (Beschlüsse 1 OJs 2/10 [1 Ws 267/10] und 1 OJs 3/10 [1 Ws 268/10] vom 15.7.2010).

    cc) Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss 2 Ws 458/09 vom 15. Juli 2010:.

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 2 Ws 44/10

    Zulässige Dauer vor 1998 angeordneter Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10
    Dem hat sich der 2. Strafsenat (a.a.O.) angeschlossen und auch nach erneuter Überprüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung weiterer, eine andere Meinung vertretender Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt, Schleswig und Karlsruhe (OLG Frankfurt, Beschluss 3 Ws 619-620/10 vom 15.7.2010; OLG Schleswig, Beschlüsse 1 OJs 2/10 (1 Ws 267/10) und 1 OJs 3/10 (1 Ws 268/10) vom 15.7.2010; OLG Karlsruhe, Beschlüsse 2 Ws 458/09 und 2 Ws 44/10 vom 15.7.2010) zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass gesehen.

    Der Senat sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Frankfurt (Beschlüsse 3 Ws 485/10 vom 24.6.2010, 3 Ws 598/10 vom 13.7.2010, 3 Ws 608/10 vom 13.7.2010, 3 Ws 619-620/10 vom 15.7.2010, 3 Ws 638-639/10 vom 20.7.2010), Hamm (Beschluss III-4 Ws 157/10 vom 6.7.2010), Karlsruhe (Beschlüsse 2 Ws 458/09 und 2 Ws 44/10 vom 15.7.2010) und Schleswig (Beschlüsse 1 OJs 2/10 [1 Ws 267/10] und 1 OJs 3/10 [1 Ws 268/10] vom 15.7.2010).

    Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Karlsruhe auch in seiner Entscheidung 2 Ws 44/10 vom selben Tag.

  • OLG Schleswig, 15.07.2010 - 1 OJs 3/10

    Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung in zwei sogenannten Altfällen

  • OLG Schleswig, 15.07.2010 - 1 OJs 2/10

    Sicherungsverwahrung in "Altfällen"

  • EGMR, 10.07.2012 - 27366/07

    SCHELLMANN AND JSP PROGRAMMENTWICKLUNG GMBH & CO.KG v. GERMANY AND OTHER

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10

    Sicherungsverwahrung: Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters über die

  • BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle;

  • OLG Hamm, 12.05.2010 - 4 Ws 114/10

    Sicherungsverwahrung, Aussetzung, Bewährung, fehlende Lockerungen,

  • RG, 12.02.1912 - I 608/10

    Revisionsbegründung bei Unterbrechung des Verfahrens

  • OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10

    Vorlagefrage: Dauer der Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998

  • OLG Nürnberg, 24.06.2010 - 1 Ws 315/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

  • BGH, 12.05.2010 - 2 StR 171/10

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (neue

  • OLG Koblenz, 01.07.2010 - 1 Ws 249/10

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • BVerfG, 16.06.2009 - 1 BvR 2269/07

    Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürfreies Unterlassen einer

  • BVerfG, 19.05.2010 - 2 BvR 769/10

    Vorläufige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (keine Entlassung aus der

  • BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06

    Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben

  • LG Marburg, 17.05.2010 - 7 StVK 220/10

    Zur Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung in sog. Zehnjahresfällen

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • OLG Bremen, 17.06.2010 - Ws 78/10
  • OLG Koblenz, 08.07.1999 - 1 Ws 422/99
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 2 Ws 125/05

    Sicherungsverwahrung: Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus bei

  • FG Nürnberg, 10.12.1996 - I 197/93

    Gewerbesteuermeßbeträge; Verpachtete Gebäudeteile als ein Teil des notwendigen

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung des OLG Naumburg

  • EuGH, 11.11.1975 - 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

  • KG, 11.12.1998 - 5 Ws 672/98

    Sofortige Beschwerde hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung einer

  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

    In seiner Divergenzvorlage gem. § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG vom 1. September 2010 - 2 Ws 370/10 - hat der 2. Strafsenat an der dargestellten Auffassung weiter festgehalten und ergänzend ausgeführt (Beschluss S. 28 f.):.

    Mit seiner Vorlage folgt der Senat dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschlüsse 1 Ws 404/10 vom 04.08.2010 und - mit unkenntlichem Aktenzeichen - vom 12.08.2010), dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss 1 Ws 57/10 vom 19.08.2010) und dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss 2 Ws 370/10 vom 01.09.2010), die bereits die gleiche bzw. eine gegenstandsgleiche Frage vorgelegt haben.

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2010 - 1 Ws 256/10

    Auswirkungen der Entscheidung des EGMR auf die Sicherungsverwahrung in Altfällen

    (Vorlagebeschlüsse des OLG Celle vom 3. August 2010 [2 Ws 264/10], des OLG Köln vom 12. August 2010 [2 Ws 488/10], des OLG Nürnberg NStZ 2010, 574, des OLG Stuttgart vom 19. August 2010 [1 Ws 57/10] sowie des OLG Koblenz vom 1. September 2010 [2 Ws 370/10] und 30. September 2010 [1 Ws 108/10]).
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