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   OLG Hamm, 07.10.2002 - 2 Ws 385/02   

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https://dejure.org/2002,5017
OLG Hamm, 07.10.2002 - 2 Ws 385/02 (https://dejure.org/2002,5017)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.10.2002 - 2 Ws 385/02 (https://dejure.org/2002,5017)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Oktober 2002 - 2 Ws 385/02 (https://dejure.org/2002,5017)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung; Bewährungswiderruf ; Erneute Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe; Persönlicher Eindruck; Bewährungsversager ; Gefahr neuer Straftaten; Prognose

  • Judicialis

    StGB § 56 f

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f
    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, erneute Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 99/74

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Postlaufzeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2002 - 2 Ws 385/02
    Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist der Senat jedoch der Auffassung, dass eine Laufzeit von vier Tagen auch bei einem Einschreiben nicht mehr die Regel ist (vgl. dazu auch BVerfGE 40, 42 ff. = NJW 1975, 1405 f., wonach eine Laufzeit von zwei Tagen von Norden (Ostfriesland) nach Heidelberg als nicht vorhersehbar angesehen worden ist).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.1993 - 3 Ws 644/93
    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2002 - 2 Ws 385/02
    Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ( (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 56 f StGB Rn. 3 c; BVerfG NStZ 1985, 347; OLG Düsseldorf StV 1994, 198), die der des Senats entspricht (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 28. Juni 1996 in 2 Ws 236/96), ist es aber in der Regel geboten, dass das über einen Bewährungswiderruf entscheidende Gericht sich der sachnäheren Prognose des eine neue Tat aburteilenden Richters anschließt.
  • KG, 02.12.1998 - 5 Ws 591/98
    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2002 - 2 Ws 385/02
    Denn wer sich zur Einlegung eines Rechtsmittels des Postwegs bedient, muss die gewöhnliche Laufzeit der Postsendung nicht nur nach der Entfernung zwischen Aufgabe- und Zustellort, sondern auch nach der gewählten Versendungsart kalkulieren, wobei die Laufzeit eines Einschreibebriefes wegen der mit seiner Beförderung verbundenen Kontrollen bei der Aufgabe und der Zustellung regelmäßig länger sein muss als die eines gewöhnlichen Briefes (KG, Beschlüsse vom 12.10.1998 - 5 Ws 591/98 - und vom 30.10.2000 - 4 Ws 132 u. 191/00 - bei Juris Rechtsprechung mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 28.10.2008 - 2 Ws 314/08

    Bewährungswiderruf; Zeitablauf; Ablauf der Bewährungszeit

    Dieser hat in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten gewinnen können, dem in der Regel bei der Frage, ob eine Strafaussetzung zu widerrufen ist, (mit-) entscheidende Bedeutung zukommt (zu vgl. Senatsbeschluss vom 07.10.2002 - 2 Ws 385/02 - m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 23.07.2019 - 2 Ws 211/19

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung: Bedeutung einer positiven Prognose

    Jedoch kommt nach im Grundsatz einhellig in der Rechtsprechung der Obergerichte und in der Literatur vertretener Auffassung der sach- und zeitnäheren Prognose des neuen Tatrichters eine erhebliche Bedeutung zu (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2009 - 3 Ws 106/09, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2002 - 2 Ws 385/02, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.1993 - 3 Ws 644/93, StV 1994, 198; OLG Köln, Beschluss v. 19.03.1993 - 2 Ws 115-116/93, BeckRS 1993, 123339; krit. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56f Rn. 8b).
  • OLG Hamm, 04.11.2008 - 2 Ws 328/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; öffentliche Zustellung; Aushang;

    Zwar erscheint eine Laufzeit von sechs Tagen wie im vorliegenden Fall auch für ein Einschreiben ungewöhnlich (zu vgl. Senatsbeschluss vom 07.10.2002 - 2 Ws 385/02 -, wonach eine Laufzeit von vier Tagen und BVerfGE 40, 42 ff, wonach sogar eine Laufzeit von mehr als zwei Tagen als nicht vorhersehbar angesehen worden ist), doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Brief erst einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist aufgegeben hat.
  • OLG Hamm, 20.11.2003 - 2 Ws 287/03

    Wiedergutmachungsleistung; Anrechnung bei Widerruf von Strafaussetzung zur

    Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 56 f StGB Rn. 3 c; BVerfG NStZ 1985, 347; OLG Düsseldorf StV 1994, 198), die der des Senats entspricht (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 28. Juni 1996 in 2 Ws 236/96 und vom 7. Oktober 2002 in 2 Ws 385/02), ist es dann in der Regel geboten, dass das über einen Bewährungswiderruf entscheidende Gericht sich der sachnäheren Prognose des eine neue Tat aburteilenden Richters anschließt.
  • OLG Hamm, 04.11.2008 - 2 Ss 464/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; öffentliche Zustellung; Aushang;

    Zwar erscheint eine Laufzeit von sechs Tagen wie im vorliegenden Fall auch für ein Einschreiben ungewöhnlich (zu vgl. Senatsbeschluss vom 07.10.2002 - 2 Ws 385/02 -, wonach eine Laufzeit von vier Tagen und BVerfGE 40, 42 ff, wonach sogar eine Laufzeit von mehr als zwei Tagen als nicht vorhersehbar angesehen worden ist), doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Brief erst einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist aufgegeben hat.
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