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   OLG Hamm, 06.04.2000 - 2 Ws 41/2000, 2 Ws 41/00   

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https://dejure.org/2000,7343
OLG Hamm, 06.04.2000 - 2 Ws 41/2000, 2 Ws 41/00 (https://dejure.org/2000,7343)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.04.2000 - 2 Ws 41/2000, 2 Ws 41/00 (https://dejure.org/2000,7343)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. April 2000 - 2 Ws 41/2000, 2 Ws 41/00 (https://dejure.org/2000,7343)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Klageerzwingungsverfahren, Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, Begriff des Verletzten, Unterhaltspflichtverletzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltsanspruch; Unterhaltsbedarf; Unterhaltspflicht; Pflichtverletzung; Verletzter; Antragsbefugnis; Klageerzwingungsverfahren

  • Judicialis

    StPO § 171; ; StPO § 172 Abs. 2; ; StPO § 172 Abs. 1; ; StGB § 170 b; ; StGB § 170 b Abs. 1; ; StGB § 170; ; StGB § 170 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Verletzten bei Unterhaltspflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2000, 423
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.04.2000 - 2 Ws 41/00
    Sowohl § 170 b Abs. 1 StGB a.F. als auch die gleichlautende Vorschrift des nunmehr geltenden § 170 Abs. 1 StGB diente bzw. dient in erster Linie dem Schutz des gesetzlich Unterhaltsberechtigten vor einer Gefährdung seines Lebensbedarfes und daneben (in zweiter Linie) dem Zweck, die Allgemeinheit vor einer unberechtigten Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bewahren (vgl. BVerfGE NJW 1979, 1445; BGHSt 29, 85; Dippel in LK, 10. Aufl., § 170 b Rdnr. 3; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 170 Rdnr. 1; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 170 b Rdnr. 1 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 20.11.1986 - 1 Ws 160/86

    Anforderungen an die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrages; Notwendigkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 06.04.2000 - 2 Ws 41/00
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO setzt aber voraus, dass der Verletzte zuvor bereits den Antrag nach § 171 StPO auf Strafverfolgung wegen derjenigen Tat, die Gegenstand des Klageerzwingungsverfahrens sein soll, gestellt und er gegen den dann ergangenen Bescheid der örtlichen Staatsanwaltschaft die Vorschaltbeschwerde eingelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 1997 in 2 Ws 337/97; den o.g. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 7. Oktober 1999; ferner OLG Hamm JZ 1962, 171; OLG Oldenburg, MDR 1987, 431; OLG Karlsruhe NJW 1986, 1276; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 5 a; Rieß in LR, a.a.O., Rdnr. 4-7; KK-Schmid, StPO, 4. Aufl., § 172 Rdnr. 3 und 17).
  • BGH, 31.07.1979 - 1 StR 21/79

    Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht eines im Inland lebenden Ausländers

    Auszug aus OLG Hamm, 06.04.2000 - 2 Ws 41/00
    Sowohl § 170 b Abs. 1 StGB a.F. als auch die gleichlautende Vorschrift des nunmehr geltenden § 170 Abs. 1 StGB diente bzw. dient in erster Linie dem Schutz des gesetzlich Unterhaltsberechtigten vor einer Gefährdung seines Lebensbedarfes und daneben (in zweiter Linie) dem Zweck, die Allgemeinheit vor einer unberechtigten Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bewahren (vgl. BVerfGE NJW 1979, 1445; BGHSt 29, 85; Dippel in LK, 10. Aufl., § 170 b Rdnr. 3; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 170 Rdnr. 1; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 170 b Rdnr. 1 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 10.02.1986 - 1 Ws 7/86
    Auszug aus OLG Hamm, 06.04.2000 - 2 Ws 41/00
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO setzt aber voraus, dass der Verletzte zuvor bereits den Antrag nach § 171 StPO auf Strafverfolgung wegen derjenigen Tat, die Gegenstand des Klageerzwingungsverfahrens sein soll, gestellt und er gegen den dann ergangenen Bescheid der örtlichen Staatsanwaltschaft die Vorschaltbeschwerde eingelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 1997 in 2 Ws 337/97; den o.g. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 7. Oktober 1999; ferner OLG Hamm JZ 1962, 171; OLG Oldenburg, MDR 1987, 431; OLG Karlsruhe NJW 1986, 1276; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 5 a; Rieß in LR, a.a.O., Rdnr. 4-7; KK-Schmid, StPO, 4. Aufl., § 172 Rdnr. 3 und 17).
  • OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 434/02

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, erforderlicher Umfang der Begründung,

    Bei der Begehung einer Straftat nach dieser Norm wird daher neben dem gesetzlich Unterhaltsberechtigten nach der Rechtsprechung auch der Träger der Sozialhilfe oder ein anderer öffentlicher Versorgungsträger, der anstelle des eigentlich unterhaltsverpflichteten Täters den Unterhalt des gesetzlich Unterhaltsberechtigten mit öffentlichen Mitteln sicherstellt, als Verletzter angesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 06. April 2000 in 2 Ws 41/2000 = Rpfleger 2000, 423; OLG Hamm, NJW 1958, 640).
  • OLG Hamm, 24.09.2019 - 4 Ws 193/19

    Erbe; Verletzter; Vermögensdelikt

    Als Verletzter ist anzusehen, wer durch die schädigende Handlung - ihre Begehung unterstellt - unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 06. April 2000, 2 Ws 41/00).
  • OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 6/03

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, erforderlicher Umfang der Begründung,

    Bei der Begehung einer Straftat nach dieser Norm wird daher neben dem gesetzlich Unterhaltsberechtigten nach der Rechtsprechung auch der Träger der Sozialhilfe oder ein anderer öffentlicher Versorgungsträger, der anstelle des eigentlich unterhaltsverpflichteten Täters den Unterhalt des gesetzlich Unterhaltsberechtigten mit öffentlichen Mitteln sicherstellt, als Verletzter angesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 06. April 2000 in 2 Ws 41/2000 = Rpfleger 2000, 423; OLG Hamm, NJW 1958, 640).
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