Rechtsprechung
OLG Koblenz, 29.09.2016 - 2 Ws 428/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 119 StPO, Art 6 Abs 1 GG
Untersuchungshaft: Ablehnung einer Besuchserlaubnis von Familienangehörigen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ablehnung von Besuchen durch Familienangehörige während der Untersuchungshaft
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 119
Untersuchungshaft; Beschränkungen; Besuch; Besuchserlaubnis; Familienangehörige; Verwandte - rechtsportal.de
StPO § 119
Ablehnung von Besuchen durch Familienangehörige während der Untersuchungshaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 29.07.2016 - 2080 Js 31364/16
- OLG Koblenz, 29.09.2016 - 2 Ws 428/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 20.06.1996 - 2 BvR 634/96
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung eines …
Auszug aus OLG Koblenz, 29.09.2016 - 2 Ws 428/16
hier - auch einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG dar, bedarf es einer besonders eingehenden, auch die Dauer der Untersuchungshaft einbeziehenden und am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Prüfung, ob eine Besuchseinschränkung unverzichtbar vom Zweck der Untersuchungshaft oder der Ordnung im Vollzug gefordert wird (vgl. BVerfG, 2 BvR 634/96 v. 20.06.1996 - NStZ 1996, 613 ). - OLG Celle, 06.04.2016 - 1 Ws 166/16
Recht auf Besuch des Ehegatten in den einstweiligen Unterbringung trotz möglicher …
Auszug aus OLG Koblenz, 29.09.2016 - 2 Ws 428/16
Dabei müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Freiheitsentziehungszwecks oder der Anstaltsordnung vorliegen; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht nicht aus (vgl. OLG Celle, 1 Ws 166/16 v. 06.04.2016 - NdsRpfl 2016, 314 ). - BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten …
Auszug aus OLG Koblenz, 29.09.2016 - 2 Ws 428/16
Wie alle grundrechtseinschränkenden Bestimmungen ist auch diese Vorschrift an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen; ihre Auslegung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfG, 2 BvR 61/76 v. 06.04.1976 - BVerfGE 42, 95 ).