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   OLG Hamm, 06.11.1990 - 2 Ws 441/90   

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https://dejure.org/1990,19538
OLG Hamm, 06.11.1990 - 2 Ws 441/90 (https://dejure.org/1990,19538)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.1990 - 2 Ws 441/90 (https://dejure.org/1990,19538)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. November 1990 - 2 Ws 441/90 (https://dejure.org/1990,19538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Kostenbeschwerde, Auslagenfestsetzung nach Freispruch, Verbindlichkeit von Rahmengebühren, Reisekosten, auswärtiger Anwalt, auswärtiger Verteidiger, Abwesenheitsgelder, Kostenfestsetzungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 20.12.1988 - 2 Ws 642/88

    Strafprozeßrordnung: Beiordnung des Vertrauensanwalts, auswärtiger Verteidiger

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.1990 - 2 Ws 441/90
    Dagegen hätte der Beschwerdeführer nach Anklageerhebung mit Erfolg darauf verweisen können, dass ihn Rechtsanwalt Sch. bereits in den beiden mündlichen Haftprüfungsverfahren verteidigt und sich zu diesem dadurch ein Vertrauensverhältnis entwickelt habe, dem angesichts des außerordentlich schwerwiegenden und folgenschweren Vorwurfs eine erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. dazu insbesondere OLG Düsseldorf in StV 1990, 254 und 346; OLG Köln in StV 1990, 395).
  • OLG Düsseldorf, 01.08.1988 - 2 Ws 341/88
    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.1990 - 2 Ws 441/90
    Dagegen hätte der Beschwerdeführer nach Anklageerhebung mit Erfolg darauf verweisen können, dass ihn Rechtsanwalt Sch. bereits in den beiden mündlichen Haftprüfungsverfahren verteidigt und sich zu diesem dadurch ein Vertrauensverhältnis entwickelt habe, dem angesichts des außerordentlich schwerwiegenden und folgenschweren Vorwurfs eine erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. dazu insbesondere OLG Düsseldorf in StV 1990, 254 und 346; OLG Köln in StV 1990, 395).
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2016 - 3 Ws 409/15

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Erstattung der Reisekosten zwischen Wohnsitz

    Ausgehend von dieser Systematik der Trennung von Gebühren und Auslagen ist bei der Berechnung der Fahrkosten für eine Geschäftsreise i.d.R. nicht auf den Wohnsitz des Rechtsanwalts, sondern auf die Strecke zwischen Kanzleisitz, wohin der Rechtsanwalt in aller Regel an Wochentagen ohnehin fährt, und dem Ort des Gerichtstermins abzustellen (vgl. OLG Hamm, B. v. 6.11.1990 - 2 Ws 441/90; Gerold/Schmitt, RVG, 22. Aufl., Rdn. 18 zu 7003-7006 VV; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., Rdn. 19 zu 7003-7006 VV).
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