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   OLG Nürnberg, 24.08.2016 - 2 Ws 449/16   

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https://dejure.org/2016,33119
OLG Nürnberg, 24.08.2016 - 2 Ws 449/16 (https://dejure.org/2016,33119)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.08.2016 - 2 Ws 449/16 (https://dejure.org/2016,33119)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24. August 2016 - 2 Ws 449/16 (https://dejure.org/2016,33119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Öffentlich-rechtliche Unterbringung, Zwangsbehandlung, Zwangsmedikation, Zuständigkeit, Bayern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 15.02.2016 - 1 Ws 124/16

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.08.2016 - 2 Ws 449/16
    Der gegenteiligen Meinung des OLG München (Beschluss vom 15.2.2016, 1 Ws 124/16 Juris) kann nicht gefolgt werden.
  • OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 2 Ws 90/16

    Einstweilige strafrechtliche Unterbringung in Baden-Württemberg: Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.08.2016 - 2 Ws 449/16
    Das OLG Karlsruhe führte in einer Entscheidung vom 05.04.2016 ( 2 Ws 90/16 ) aus, der Landesgesetzgeber sei nicht durch bundesgesetzliche Vorschriften an der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens über die Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO gehindert, solange der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (bei juris Rn. 17, 18).
  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.08.2016 - 2 Ws 449/16
    Dort ist zwar in der maßgeblichen Entscheidung vom 23.03.2011, 2 BvR 882/09 , ausgeführt, dass die gesetzlichen Grundlagen bei Zwangsbehandlungen wegen des besonders schweren Grundrechtseingriffs klar und bestimmt sein müssen; dies gelte auch für die verfahrensmäßigen Voraussetzungen (bei juris Rn.74 und 76).
  • OLG Stuttgart, 14.02.2011 - 4 Ws 10/11

    Strafvollstreckung: Zulässiges Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.08.2016 - 2 Ws 449/16
    b) Entscheidet die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss gemäß § 115 StVollzG, obwohl eine Zuständigkeit des Haftgerichts besteht, ist dagegen die einfache Beschwerde zulässig (vgl. OLG Stuttgart vom 14.02.2011, 4 Ws 10/2011 juris).
  • LG Offenburg, 21.10.2015 - 2 KLs 304 Js 8759/15

    Einstweilige Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.08.2016 - 2 Ws 449/16
    Auch der Meinung des LG Offenburg (Beschluss vom 21.10.2015, 2 AK 14/15 Juris) kann nicht gefolgt werden.
  • BGH, 19.01.2017 - 2 ARs 426/16

    Einstweilige Unterbringung (Zuständigkeit für Genehmigung einer medizinischen

    Am 7. November 2016 beschloss die Strafvollstreckungskammer, die Sache an das für die Durchführung des Sicherungsverfahrens zuständige Landgericht Freiburg abzugeben und verwies zur Begründung eigener Unzuständigkeit auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. August 2016 (2 Ws 449/16), wonach für die Genehmigung einer Zwangsmedikation nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern gemäß § 126 Abs. 1 und 2, § 126a Abs. 2 Satz 1 StPO das mit der Sache befasste Gericht zuständig sei.
  • OLG München, 01.02.2017 - 5 Ws 43/16

    Keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Zwangsmedikation im Rahmen

    Für die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO ist in Bayern nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Haftgericht zuständig (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. August 2016, 2 Ws 449/16).

    Ergänzend wird zur Begründung dieses Auslegungsergebnisses auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des OLG Nürnberg (Beschluss vom 24.08.2016, 2 Ws 449/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 14ff.) Bezug genommen, wo insbesondere darauf hingewiesen wird (a. a. O. Rdn. 20), dass eine Zuständigkeit der StVK vor Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung mit den sonstigen Zuständigkeitsbestimmungen nicht in Einklang zu bringen ist, so dass mangels einer ausdrücklichen entsprechenden Äußerung des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialen (vgl. LT-Drs. 17/4944 S 59/60) nicht von einer derart systemwidrigen Regelungsabsicht ausgegangen werden kann.

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