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OLG Hamm, 31.08.1995 - 2 Ws 471/95 |
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ZuSEG §§ 3, 17
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 03.02.1998 - 3 Ws 563/97
Dolmetscherentschädigung, Höhe, Besuchskontrolle, Stundensatz
Der erkennende Senat und die übrigen hiesigen Strafsenate haben für Dolmetschertätigkeiten im Rahmen von Besuchsüberwachungen sowie Haftprüfungsterminen demgegenüber bisher Stundensätze von 50, 00 DM u. 55, 00 DM (nach der bis zum 30.06.1994 geltenden Fassung des ZSEG bei einem Mittelsatz von 55, 00 DM) bzw. jetzt 70, 00 DM zugestanden (vgl. die Beschlüsse vom 17.09.1991 - 3 Ws 193/91 - vom 11.06.1992 - 1 BL 84/92 - vom 29.04.1993 - 1 Ws 82/93; vom 07.04.1994 - 1 Ws 25/94 vom 15.12.1992 - 3 Ws 492/92 - vom 01.04.1993 - 3 Ws 106 und 107/93 - vom 03.09.1993 - 4 BL 206/93 - und vom 31.08.1995 - 2 Ws 471/95.Hinsichtlich der hier nach §§ 17 Abs. 1, 3 Abs. 3 b), 2. Alt. ZSEG gebotenen Erhöhung hält der Senat an seiner bisherigen und unter anderem auch vom 2. Strafsenat des Oberlandesgericht Hamm (vgl. Beschluss vom 31.08.1995 - 2 Ws 471/95 -) geteilten Auffassung fest, dass eine Erhöhung um 25% vorzunehmen ist.
- OLG Nürnberg, 24.10.1996 - Ws 737/96
Dolmetscherentschädigung; Berufsdolmetscherzuschlag
So gehen das Oberlandesgericht Koblenz in seinen Beschlüssen vom 18. Mai 1995 und vom 21. Dezember 1995 (NStZ-RR 1996, 95 ; NStZ-RR 1996, 160) und das OLG Hamm (Beschlüsse vom 18. November 1991, JurBüro 1992, 496, vom 31. August 1995, JurBüro 1996, 151 ) davon aus, daß für eine Dolmetschertätigkeit von durchschnittlicher Schwierigkeit, die normale Fachkenntnisse erfordere, eine nach der Mitte des Entschädigungsrahmens zu bemessende Entschädigung (sogenannte mittlere Entschädigung) gerechtfertigt sei.