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   OLG Frankfurt, 17.08.2015 - 2 Ws 51/15   

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https://dejure.org/2015,26098
OLG Frankfurt, 17.08.2015 - 2 Ws 51/15 (https://dejure.org/2015,26098)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.08.2015 - 2 Ws 51/15 (https://dejure.org/2015,26098)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. August 2015 - 2 Ws 51/15 (https://dejure.org/2015,26098)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Das Entstehen der Terminsgebühr setzt nicht voraus, dass ein förmlicher Aufruf erfolgt ist.Bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer ist eine einstündige (Mittags)Pause auch dann abzuziehen, wenn der Verteidiger sie für die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehen und Berechnung der Terminsgebühr

  • rechtsportal.de

    Entstehen und Berechnung der Terminsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zweimal Terminsgebühr: Aufruf der Sache nicht erforderlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 128
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Celle, 12.08.2016 - 1 Ws 297/16

    Abzug von Pausen von über einer Stunde bei der Berechnung der

    Ohne Bedeutung ist daher beispielsweise, ob der Verteidiger im konkreten Einzelfall in der Lage war, die Zeit der Sitzungsunterbrechung für eine andere Tätigkeit zu nutzen oder nicht, und ob er in der Pause Verteidigertätigkeiten für das betreffende Verfahren entfaltet hat (so auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17. August 2015 - 2 Ws 51/15, NStZ-RR 2016, 128; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, juris).

    Unterbrechungen ab einer tatsächlichen Dauer von mehr einer Stunde - also Pausen mit einer Dauer von 61 Minuten oder länger - sind demgegenüber (ebenso wie die gesondert zu behandelnde Mittagspause) in voller Länge von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen (wie hier auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17. August 2015 - 2 Ws 51/15, NStZ-RR 2016, 128; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, juris.

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