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   OLG Hamm, 20.03.1996 - 2 Ws 624/95   

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https://dejure.org/1996,5289
OLG Hamm, 20.03.1996 - 2 Ws 624/95 (https://dejure.org/1996,5289)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.03.1996 - 2 Ws 624/95 (https://dejure.org/1996,5289)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. März 1996 - 2 Ws 624/95 (https://dejure.org/1996,5289)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 356
  • StV 1996, 613 (Ls.)
  • Rpfleger 1996, 420
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 29.10.2020 - 2 Ws 252/20

    Voraussetzungen der Entschädigung für Verdienstausfall; Entschädigung bei der

    Einen Verdienstausfall erleidet indes nicht, wer - wie der Beschwerdeführer - bezahlten Urlaub nimmt, um an der Hauptverhandlung teilzunehmen (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 157 m.w.N. - auch zur Gegenauffassung; OLG Hamm NStZ 1996, 356 f.; vgl. auch LG Heidelberg BeckRS 2004, 3877), da während des Urlaubs das Arbeitsentgelt (zur Rechtsnatur des Urlaubsentgeltanspruchs vgl. BeckOK ArbR/Lampe, 57. Ed, BUrlG, § 11 Rn. 1 und 3) weitergezahlt wird (deshalb nicht überzeugend OLG Karlsruhe, Die Justiz 1987, 156, 157 und LG Freiburg im Breisgau NStZ 1993, 89).
  • OLG Hamm, 29.04.1997 - 4 Ws 511/96

    Kostenbeschwerde, notwendige Auslagen des freigesprochenen Angeklagten,

    Folgt man dieser Auffassung, wäre dem Beschwerdeführer ein aus Anlaß der Besprechungstermine mit seinem Prozeßbevollmächtigten entstandener Verdienstausfall zu erstatten (so auch unter Aufgabe seiner früheren Auffassung, Beschluss des 2. Strafsenats des OLG Hamm vom 20.03.1996, 2 Ws 624/95).

    Anders als der 2. Senat des hiesigen Oberlandesgerichts in seiner Entscheidung vom 20. März 1996 - 2 Ws 624/95 OLG Hamm versteht er die in § 464 a Abs. 2 Nr. 1 StPO getroffene Regelung, wonach zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, gehört, als Rechtsgrundverweisung.

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2000 - 1 Ws 1041/99

    Beiordnung; Pflichtverteidiger; Hauptverhandlung; Kosten; Notwendige Auslagen;

    Bei der Regelung des § 464 a Abs. 2 Nr. 1 StPO handelt es sich nur um eine Rechtsfolgenverweisung, die den Umfang und die Höhe der Entschädigung betrifft (OLG Hamm NStZ 96, 356; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 464 a Rn. 6 m. w. N.).
  • LG Landshut, 09.07.2010 - 2 Qs 153/10

    Anwaltsvergütung und Erstattung der Parteiauslagen im Straf- beziehungsweise

    Soweit ersichtlich, wurde dies in der Rechtsprechung überwiegend (auch schon zu Zeiten des ZuSEG) so gehandhabt, auch wenn hierfür meist keine Begründung gegeben wurde (vgl. OLG Hamm Beschlüsse Gz. 4 Ws 511/95 und 2 Ws 624/95; OLG Düsseldorf StV 2000, 434; AG Westerburg Beschlüsse vom 09.05.2006 Az. 32 OWi 2040 Js 2193/06 und 24.02.2009 Az. 33 Ds 2020 Js 7437/06; LG Koblenz JurBüro 2010, 32; Meyer/Goßner StPO 51. Auflage § 464 a Rd 15).
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