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   OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14   

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OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14 (https://dejure.org/2014,7304)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.03.2014 - 2 Ws 63/14 (https://dejure.org/2014,7304)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03. März 2014 - 2 Ws 63/14 (https://dejure.org/2014,7304)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, ausländischer Angeklagter

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung bei einfacher Sach- und Rechtslage aufgrund von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten des Angeklagten u. Hinzuziehung eines Dolmetschers zum Verfahren; Pflicht zur Vorlage der Übersetzungsfrage an den EuGH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung bei einfacher Sach- und Rechtslage aufgrund von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten des Angeklagten bei gleichzeitiger Hinzuziehung eines Dolmetschers zum Verfahren

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Pflichti XI - Viermal "Munition im "Beiordnungstampf”

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Beiordnung eines Pflichtverteidigers allein aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 183
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 1 Ss 184/04

    Unterlassene Übersetzung der Anklageschrift für einen ausländischen Angeklagten:

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    An der Fähigkeit zu angemessener Selbstverteidigung fehlt es allerdings dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeit oder seiner besonderen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer angemessenen Verteidigung auszuschöpfen (vgl. OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 6 nach juris m.w.N.).

    Demgemäß besteht insbesondere dann Anlass zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte fähig ist, sich ohne den Beistand eines Verteidigers ausreichend selbst zu verteidigen, wenn er sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten hat oder aus einem anderen Kulturkreis stammt und mit dem deutschen Rechtssystem nur unzureichend vertraut ist (vgl. OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 7 nach juris m.w.N.).

    Einer Pflichtverteidigerbestellung bedarf es deshalb nicht, wenn die mit den sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten einhergehenden Beschränkungen durch den Einsatz von Übersetzungshilfen, insbesondere durch die (unentgeltliche) Hinzuziehung eines Dolmetschers, angemessen ausgeglichen werden können (vgl. OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 8 nach juris).

    (1) Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine Pflichtverteidigerbestellung sei regelmäßig in den Fällen geboten, in denen der aus § 201 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK folgende Anspruch des sprachunkundigen Angeklagten auf rechtzeitige Bekanntgabe der Anklageschrift unter Beifügung einer Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache verletzt worden ist und er sich deshalb nicht sachgerecht selbst verteidigen konnte (OLG Karlsruhe StV 2002, 299 Rdn. 11 nach juris, und StV 2005, 655 Rdn. 5 und 9 nach juris).

    Nach bereits vor Inkrafttreten des § 187 Abs. 2 GVG einhellig in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Ansicht hat der Angeschuldigte gemäß § 201 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. a und b EMRK einen Rechtsanspruch auf Bekanntgabe der Anklageschrift mit einer Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache (vgl. nur OLG Düsseldorf StV 2010, 512 Rdn. 2 nach juris; OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 10 nach juris mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur; Meyer-Goßner aaO. Art. 6 MRK Rdn. 18 m.w.N.; Schneider, in: KK StPO 7. Aufl. § 201 Rdn. 4), es sei denn er ist anderweitig ausreichend über die Anklagegründe informiert worden (EGMR, Entscheidung vom 09.03.2010 - Nr. 60705/08 Rdn. 21 ff. nach juris).

    Die vollständige und frühzeitige Information über den Anklagevorwurf und die Beweislage dient der Herstellung von "Waffengleichheit" zwischen der Staatsanwaltschaft einerseits und dem Angeschuldigten andererseits und ist für ein rechtsstaatliches und faires Strafverfahren essentiell (vgl. EGMR, NJW 1999, 3545, 3546) und daher auch in sachlich oder rechtlich einfach gelagerten Fällen unerlässlich (vgl. OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 10 nach juris mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Die mündliche Übersetzung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung genügt hierfür regelmäßig nicht (OLG Hamm, StV 2004, 364 Rdn. 8 ff. nach juris; OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 11 nach juris; so auch Schneider, aaO. § 201 Rdn. 4 m.w.N. zum Meinungstand; differenzierend OLG Hamburg, StV 1994, 65 Rdn. nach juris 12 ff.; and. Ans. bei rechtlich und tatsächlich überschaubarem Verfahrensgegenstand OLG Düsseldorf, NJW 2003, 2766, 2767).

    Unterbleibt die gebotene Mitteilung der Anklageschrift in einer dem Angeschuldigten verständlichen Sprache, so soll dieser im Zwischenverfahren geschehene - schwere - Verfahrensfehler im weiteren Verfahren insbesondere durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ausgeglichen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2002, 299 Rdn. 12 nach juris, und StV 2005, 655 Rdn. 11 nach juris).

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, den der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Angeklagten zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen; er muss in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können (BVerfGE 64, 135 Rdn. 34 nach juris).

    34 b. Demzufolge können sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten dazu führen, dass die Voraussetzungen, unter denen wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers notwendig wird, eher als erfüllt angesehen werden müssen, als dies sonst der Fall wäre (vgl. BVerfGE 64, 135, Rdn. 45 nach juris m.w.N.; BGHSt 46, 178 = NJW 2001, 309 Rdn. 8 nach juris; Laufhütte, aaO., § 140 Rdn. 24 m.w.N.).

    Damit soll - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend - die Verpflichtung zur schriftlichen Urteilsübersetzung in der Regel dann nicht greifen, wenn eine effektive Verteidigung des nicht ausreichend sprachkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet wird, "dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt" (BVerfGE 64, 135, Rdn. 56 nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2000 - 3 Ss 102/00

    Notwendige Verteidigung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    (1) Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine Pflichtverteidigerbestellung sei regelmäßig in den Fällen geboten, in denen der aus § 201 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK folgende Anspruch des sprachunkundigen Angeklagten auf rechtzeitige Bekanntgabe der Anklageschrift unter Beifügung einer Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache verletzt worden ist und er sich deshalb nicht sachgerecht selbst verteidigen konnte (OLG Karlsruhe StV 2002, 299 Rdn. 11 nach juris, und StV 2005, 655 Rdn. 5 und 9 nach juris).

    Unterbleibt die gebotene Mitteilung der Anklageschrift in einer dem Angeschuldigten verständlichen Sprache, so soll dieser im Zwischenverfahren geschehene - schwere - Verfahrensfehler im weiteren Verfahren insbesondere durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ausgeglichen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2002, 299 Rdn. 12 nach juris, und StV 2005, 655 Rdn. 11 nach juris).

  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01

    Zur Verpflichtung der Staatskasse, im Rahmen von Gesprächen zwischen dem

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    Dem Beschuldigten, der die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, dürfen daher keine Nachteile im Vergleich zu einem dieser Sprache kundigen Beschuldigten entstehen (vgl. zusammenfassend BVerfG, NJW 2004, 50, Rdn. 16 f. nach juris; OLG München, Beschluss vom 18.11.2013 - 4 StRR 120/13, NJW-Spezial 2014, 89, Rdn. 11 nach juris).

    Für das Gespräch mit dem Verteidiger habe der nicht ausreichend sprachkundige Beschuldigte bereits nach geltendem Recht Anspruch auf einen kostenlosen Dolmetscher aus Artikel 6 Abs. 3 lit. e EMRK sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (unter Hinweis auf BVerfG NJW 2004, 50).

  • OLG München, 18.11.2013 - 4St RR 120/13

    Revisionseinlegungsfrist: Anspruch eines Angeklagten auf Zustellung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    Dem Beschuldigten, der die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, dürfen daher keine Nachteile im Vergleich zu einem dieser Sprache kundigen Beschuldigten entstehen (vgl. zusammenfassend BVerfG, NJW 2004, 50, Rdn. 16 f. nach juris; OLG München, Beschluss vom 18.11.2013 - 4 StRR 120/13, NJW-Spezial 2014, 89, Rdn. 11 nach juris).

    Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass der Angeklagte die wesentlichen Verfahrensvorgänge nachvollziehen und sich im Verfahren verständlich machen kann (OLG München, Beschluss vom 18.11.2013 - 4 StRR 120/13, Rdn. 15 nach juris).

  • BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00

    Unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    34 b. Demzufolge können sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten dazu führen, dass die Voraussetzungen, unter denen wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers notwendig wird, eher als erfüllt angesehen werden müssen, als dies sonst der Fall wäre (vgl. BVerfGE 64, 135, Rdn. 45 nach juris m.w.N.; BGHSt 46, 178 = NJW 2001, 309 Rdn. 8 nach juris; Laufhütte, aaO., § 140 Rdn. 24 m.w.N.).

    Zur umfassenden Gewährleistung des Anspruchs des der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ist es nämlich nicht grundsätzlich erforderlich, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da dieser einen aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK herzuleitenden und nunmehr auch in § 187 GVG gesetzlich statuierten Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren hat, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist (BGHSt 46, 178 = NJW 2001, 309 Rdn. 23 und 18 ff. nach juris).

  • OLG Hamm, 27.11.2003 - 4 StVK 3/04

    Übersendung der Anklageschrift an den ausländischen Angeklagten mit schriftlicher

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    Die mündliche Übersetzung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung genügt hierfür regelmäßig nicht (OLG Hamm, StV 2004, 364 Rdn. 8 ff. nach juris; OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 11 nach juris; so auch Schneider, aaO. § 201 Rdn. 4 m.w.N. zum Meinungstand; differenzierend OLG Hamburg, StV 1994, 65 Rdn. nach juris 12 ff.; and. Ans. bei rechtlich und tatsächlich überschaubarem Verfahrensgegenstand OLG Düsseldorf, NJW 2003, 2766, 2767).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2003 - 2 Ss 88/03

    Übersetzung der Anklage nach Verlesung in der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    Die mündliche Übersetzung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung genügt hierfür regelmäßig nicht (OLG Hamm, StV 2004, 364 Rdn. 8 ff. nach juris; OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 11 nach juris; so auch Schneider, aaO. § 201 Rdn. 4 m.w.N. zum Meinungstand; differenzierend OLG Hamburg, StV 1994, 65 Rdn. nach juris 12 ff.; and. Ans. bei rechtlich und tatsächlich überschaubarem Verfahrensgegenstand OLG Düsseldorf, NJW 2003, 2766, 2767).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 06.10.1982, Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415 ff., Rdn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE Beschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1561 - 1564/12, Rdn. 178 nach juris).
  • EGMR, 09.03.2010 - 60705/08

    Fehlen der Übersetzung der Anklageschrift vor der Hauptverhandlung bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14
    Nach bereits vor Inkrafttreten des § 187 Abs. 2 GVG einhellig in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Ansicht hat der Angeschuldigte gemäß § 201 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. a und b EMRK einen Rechtsanspruch auf Bekanntgabe der Anklageschrift mit einer Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache (vgl. nur OLG Düsseldorf StV 2010, 512 Rdn. 2 nach juris; OLG Karlsruhe StV 2005, 655 Rdn. 10 nach juris mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur; Meyer-Goßner aaO. Art. 6 MRK Rdn. 18 m.w.N.; Schneider, in: KK StPO 7. Aufl. § 201 Rdn. 4), es sei denn er ist anderweitig ausreichend über die Anklagegründe informiert worden (EGMR, Entscheidung vom 09.03.2010 - Nr. 60705/08 Rdn. 21 ff. nach juris).
  • EGMR, 25.03.1999 - 25444/94

    PÉLISSIER AND SASSI v. FRANCE

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • OLG Hamburg, 14.09.1992 - 2 Ws 396/92

    Hauptverhandlung; Mündliche Übersetzung; Mitteilung der Anklageschrift; Fehlen

  • OLG Stuttgart, 09.01.2014 - 2 StE 2/12

    Strafverfahren: Pflicht zur schriftlichen Übersetzung eines nicht rechtskräftigen

  • KG, 30.07.2008 - 2 Ws 363/08

    Pflichtverteidigerbestellung: schwierige Rechtslage wegen möglicherweise

  • OLG Celle, 16.10.2008 - 1 Ws 517/08

    Erforderlichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers für eine Berufung gegen

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2005 - 2 Ws 121/05

    Notwendige Verteidigung: Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers

  • BGH, 29.06.1954 - 5 StR 207/54
  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

  • KG, 25.09.2012 - 4 Ws 102/12

    Keine Pflichtverteidigerbestellung wegen Auskunftsrechts des unverteidigten

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

  • OLG Hamburg, 06.12.2013 - 2 Ws 253/13

    Strafverfahren: Umfang und Grenzen des Anspruchs des Angeklagten auf schriftliche

  • OLG München, 09.01.2014 - 4St RR 261/13

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit des auf gescheiterten Verständigungsgesprächen

  • OLG Jena, 23.10.2003 - 1 Ss 232/03

    Strafverfahren, Pflichtverteidiger, notwerndige Verteidigung, Akteneinsicht

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BGH, 05.04.2022 - 3 StR 16/22

    Verurteilungen wegen Kriegsverbrechens in Syrien rechtskräftig

    Der systematische Zusammenhang spricht ebenfalls dafür, bei der fehlenden Verteidigungsmöglichkeit besonders die persönlichen Fähigkeiten des Beschuldigten in den Blick zu nehmen (vgl. im Ergebnis ebenso LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 140 Rn. 100; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 140 Rn. 24; SK-StPO/Wohlers, 5. Aufl., § 140 Rn. 46; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 140 Rn. 30 ff.; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2003 - 2 Ss 439/03, NJW 2003, 3286, 3287; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. März 2014 - 2 Ws 63/14, juris Rn. 29; KG, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 Ws 87/16, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 18.02.2020 - 3 StR 430/19

    Kein Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen

    Ein Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils besteht nicht, wenn der Angeklagte verteidigt ist, er und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die Urteilsgründe durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt wurden, sofern der Angeklagte nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Übersetzung hat (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192; vom 22. Januar 2018 - 4 StR 506/17, BGHR GVG § 187 Abs. 2 Übersetzung 1; vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 Ws 82/16, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - III-1 Ws 8/16, juris; vom 11. März 2014 - III-2 Ws 40/14, NStZ-RR 2014, 217; OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 1 Ss (OWi) 118/15, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. März 2014 - 2 Ws 63/14, NStZ-RR 2014, 183; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 6-2 StE 2/12, juris; BeckOK StGB/ Walther, § 187 GVG Rn. 3; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 187 Rn. 16, 18; KK/Diemer, StPO, 8. Aufl., § 187 GVG Rn. 4; LR/Krauß, StPO, 26. Aufl., § 187 GVG Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 187 GVG Rn. 4; SSWStPO/Rosenau, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 7; SSWStPO/Mosbacher/Claus, 3. Aufl., § 37 Rn. 58; aA MüKoStPO/Gaede, Art. 6 EMRK Rn. 275; SKStPO/ Frister, 5. Aufl., § 187 GVG Rn. 10; SKStPO/Meyer, 5. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 537; Kotz, StRR 2014, 364; Bockemühl, StV 2014, 537; Eisenberg, JR 2013, 442; Heldmann, StV 1981, 251; Sieg, MDR 1981, 281; Schmidt, Verteidigung von Ausländern, 4. Aufl., S. 131 f.; vgl. auch LR/Esser, StPO, 26. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 849; differenzierend MüKoStPO/O?lakcio?lu, § 187 GVG Rn. 27, 48 f.; Römer, NStZ 1981, 474; Schneider, StV 2015, 379; Yalcin, ZRP 2013, 104).
  • LG Berlin, 17.05.2019 - 533 Qs 32/19

    Pflichtverteidigerbestellung, Ausländer, Sprachschwierigkeiten,

    Einer Pflichtverteidigerbestellung bedarf es deshalb nicht, wenn die mit den sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten einhergehenden Beschränkungen durch den Einsatz Von Übersetzungshilfen, insbesondere durch die (unentgeltliche) Hinzuziehung eines Dolmetschers, angemessen ausgeglichen werden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vorn 3. März 2014 - 2 Ws 63/14: KG: Beschluss vorn 30.06.2017; 2 Ws 34/.17).
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