Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 31.08.2012

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 22.11.2012 - 2 Ws 633/12   

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https://dejure.org/2012,37518
OLG Nürnberg, 22.11.2012 - 2 Ws 633/12 (https://dejure.org/2012,37518)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.11.2012 - 2 Ws 633/12 (https://dejure.org/2012,37518)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. November 2012 - 2 Ws 633/12 (https://dejure.org/2012,37518)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ein Feststellungsinteresse des Betroffenen an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gegen seine Person von der Justizvollzugsanstalt angeordneten inzwischen aber erledigten Maßnahme im Antragsverfahren nach § 109 StVollzG ist zu verneinen, wenn außer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 115 Abs. 3
    Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gegen seine Person von der Justizvollzugsanstalt angeordneten inzwischen aber erledigten Maßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.11.2012 - 2 Ws 633/12
    Sobald die Rechtswidrigkeit bereits im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG rechtskräftig festgestellt wurde, mag das Zivilgericht nach dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs (StV 2005, 343) daran gebunden sein; hieraus ergibt sich aber kein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit im Antragsverfahren nach §§ 109 ff StVollzG durch Umstellung des Antrags.
  • OLG Stuttgart, 30.01.1986 - 4 Ws 28/86
    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.11.2012 - 2 Ws 633/12
    Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1986, 431) gilt auch für den vorliegenden Fall.
  • BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20

    Fortsetzungsfeststellungsantrag eines Strafgefangenen auf Arbeitszuweisung

    In diesem Fall kann er nicht darauf verwiesen werden, sofort den Zivilrechtsweg zu beschreiten (Aufgabe von OLG N., Beschluss vom 22.11.2012, Az.: 2 Ws 633/12, juris).

    (c) Das OLG N. hat in seinem Beschluss vom 22.11.2012, Az.: 2 Ws 633/12, juris Rn. 13, die Auffassung vertreten, dass über die unter (b) genannten Fälle hinaus ein berechtigtes Interesse generell auch dann zu verneinen ist, wenn die Erledigung des Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags erst während des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG eintritt (diesem folgend OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2018, Az.: 1 Ws 287/18 Vollz, juris Rn. 11; OLG Naumburg, Beschluss vom 11.12.2017, Az.: 1 Ws (RB) 58/17, juris Rn. 6).

    (2) Aber auch das im Beschluss des OLG N. vom 22.11.2012, Az.: 2 Ws 633/12, juris Rn. 15, hilfsweise angeführte Argument (im Anschluss an das OLG Hamm, NStZ 2001, 414), dass hinsichtlich der Maßnahme ohne weitere Ermittlungen noch keine Entscheidungsreife vorgelegen habe, ist im Blick auf die unter (a) dargestellte Systematik nicht tragfähig.

  • BayObLG, 23.01.2024 - 204 StObWs 578/23

    Strafvollstreckungskammer, Rechtsschutzinteresse, Wiederholungsgefahr, Kosten des

    Dieses bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 Ws 633/12 -, juris Rn. 9).

    Ein solches kommt nicht nur bei Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse des Antragstellers aufgrund des diskriminierenden Charakters der Maßnahme oder bei beabsichtigter Geltendmachung von Amtshaftungs-, Schadensersatz- und Folgenbeseitigungsansprüchen in Betracht (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 Ws 633/12 -, juris Rn. 9; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, a.a.O., Kap. P Rn. 3; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O., StVollzG § 115 Rn. 8; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, a.a.O., 12. Kap. Abschn. I, Rn. 18), sondern insbesondere auch dann, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann.

  • OLG Zweibrücken, 15.11.2018 - 1 Ws 287/18

    Strafvollzugssache: Berechtigtes Interesse an der Feststellung der

    Das Feststellungsinteresse begründet jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. In der Rechtsprechung haben sich zwei Fallgruppen herausgebildet, bei denen ein solches Interesse bejaht werden kann: Bei einem Rehabilitationsinteresse und bei konkreter Wiederholungsgefahr (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. November 2012, 2 Ws 633/12, zit. nach juris; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 15 m.w.N.).

    Besteht aber über die Vorbereitung der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche hinaus kein berechtigtes Interesse, begründet die beabsichtige Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadenersatzprozesses kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG, da ihm die Möglichkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit im angestrebten Amtshaftungsprozess verbleibt (Senat, Beschluss vom 7. August 2018, 1 Ws 98/18; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Dezember 2017, 1 Ws 58/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. November 2012, 2 Ws 633/12; beide zit nach juris).

  • OLG Naumburg, 11.12.2017 - 1 Ws (RB) 58/17

    Strafvollzug: Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Haftentlassung bei bereits

    Ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit im Verfahren nach § 109 ff StVollzG durch Umstellung des Antrags ergibt sich hieraus aber nicht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.11.2012, 2 Ws 633/12, Rn. 13, zitiert nach juris).

    Dementsprechend ist es auch nicht zulässig, einen allein im Zivilrechtsweg zu verfolgenden Amtshaftungs- oder Schadensersatzanspruch im Verfahren nach § 109 ff StVollzG vorzubereiten (so i.E. zu § 115 Abs. 3 StVollzG auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.11.2012, 2 Ws 633/12, Rn. 13 und OLG Karlsruhe, NStZ 1989, 429; NStZ 1986, 567 sowie zu § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG KG Berlin, NStZ 1986, 135).

  • OLG Naumburg, 14.06.2017 - 1 Ws (RB) 24/17

    Strafvollzug: Anspruch eines wegen Körperverletzung an einem Mitgefangenen

    Ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit im Verfahren nach § 109 ff StVollzG durch Umstellung des Antrags ergibt sich hieraus aber nicht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.11.2012, 2 Ws 633/12, Rn. 13, zitiert nach juris).

    Dementsprechend ist es auch nicht zulässig, einen allein im Zivilrechtsweg zu verfolgenden Amtshaftungs- oder Schadensersatzanspruch im Verfahren nach § 109 ff StVollzG vorzubereiten (so i.E. zu § 115 Abs. 3 StVollzG auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.11.2012, 2 Ws 633/12, Rn. 13 und OLG Karlsruhe, NStZ 1989, 429; NStZ 1986, 567 sowie zu § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG, KG Berlin, NStZ 1986, 135).

  • BGH, 12.03.2014 - 2 ARs 434/13

    Zuständigkeit über den Antrag gemäß § 109 StVollzG bei Anfechtung eines

    Das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG unterliegt dem Verfügungsgrundsatz (vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 501/07 juris Rn. 8, OLG Celle, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 Ws 115/11 juris Rn. 25; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 Ws 633/12 juris Rn. 11; Calliess/MüllerDietz, StVollzG, 11. Aufl., § 109 Rdn. 5).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 31.08.2012 - III-2 Ws 633 - 635/12, III-2 Ws 633/12, III-2 Ws 634/12, III-2 Ws 635/12, 2 Ws 633 - 635/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,43530
OLG Köln, 31.08.2012 - III-2 Ws 633 - 635/12, III-2 Ws 633/12, III-2 Ws 634/12, III-2 Ws 635/12, 2 Ws 633 - 635/12 (https://dejure.org/2012,43530)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.08.2012 - III-2 Ws 633 - 635/12, III-2 Ws 633/12, III-2 Ws 634/12, III-2 Ws 635/12, 2 Ws 633 - 635/12 (https://dejure.org/2012,43530)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. August 2012 - III-2 Ws 633 - 635/12, III-2 Ws 633/12, III-2 Ws 634/12, III-2 Ws 635/12, 2 Ws 633 - 635/12 (https://dejure.org/2012,43530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • StV 2013, 778
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 01.07.1998 - 2 Ws 303/98
    Auszug aus OLG Köln, 31.08.2012 - 2 Ws 633/12
    Um einer Aushöhlung des gesetzlichen Grundtatbestands vorzubeugen, ist jedoch Zurückhaltung bei der Zulassung weiterer Ausnahmefälle geboten (vgl. BGH, a.a.O.; SenE vom 02.10.2000; - 2 Ws 476/00; SenE vom 12.07.2001 - 2 Ws 283/01; OLG Hamm StV 1999, 219; OLG Stuttgart NStZ 1986, 574; siehe auch Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, § 454 Rn 41 m.w.N.).

    Von der daraus abgeleiteten, hier nicht einschlägigen Fallgruppe einer Verweigerung oder eines Verzichts des Verurteilten abgesehen, kann danach in engen Grenzen ein Verzicht auf eine (erneute) Anhörung des Verurteilten in Betracht kommen, wenn - im Falle einer wiederholten Antragstellung - die letzte Anhörung erst kurze Zeit zuvor erfolgt ist, der persönliche Eindruck noch fortwirkt und keine Umstände erkennbar sind, die eine Ergänzung oder Auffrischung notwendig machen, so dass die mündliche Anhörung zu einer reinen Formalie herabsinken würde (vgl. BGHR § 454 StPO, Anhörung 1 und 2; OLG Hamm StraFo 1998, 354; siehe auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rn 31).

  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Auszug aus OLG Köln, 31.08.2012 - 2 Ws 633/12
    Von der gesetzlich normierten Anhörung kann außer in den in § 454 Abs. 1 S 4 StPO aufgezählten Fällen, von denen hier erkennbar keiner vorliegt, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. BGH NJW 2000, 1663 f.; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 454 Rn 21; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 454 Rn 31; Hubrach in LK, 12. Aufl., § 57 Rn 83 jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.1995 - 1 Ws 455/95
    Auszug aus OLG Köln, 31.08.2012 - 2 Ws 633/12
    Soweit hier im Einzelnen konkrete Zeiträume in der Rechtsprechung genannt werden, was der Senat im Hinblick auf die jeweils im Einzelfall zu prüfenden Gesamtumstände für nicht unbedenklich hält, wird - unabhängig von besonderen Umständen - überwiegend bereits bei einem Zeitablauf von drei Monaten eine erneute Anhörungspflicht bejaht (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 44 f.; OLG Stuttgart NStZ 1986, 497 f.).
  • OLG Frankfurt, 08.10.1996 - 3 Ws 826/96
    Auszug aus OLG Köln, 31.08.2012 - 2 Ws 633/12
    Insoweit soll nicht unerwähnt bleiben, dass eine Anhörung keinesfalls deshalb entfallen darf, weil das erkennende Gericht die Voraussetzungen einer Strafaussetzung aufgrund der Aktenlage verneint und es für ausgeschlossen hält, dass der Verurteilte maßgebliche positive Tatsachen vorbringen könnte (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 28 f.; Hubrach, a.a.O., § 57 Rn 83 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 17.07.1986 - 1 Ws 209/86
    Auszug aus OLG Köln, 31.08.2012 - 2 Ws 633/12
    Um einer Aushöhlung des gesetzlichen Grundtatbestands vorzubeugen, ist jedoch Zurückhaltung bei der Zulassung weiterer Ausnahmefälle geboten (vgl. BGH, a.a.O.; SenE vom 02.10.2000; - 2 Ws 476/00; SenE vom 12.07.2001 - 2 Ws 283/01; OLG Hamm StV 1999, 219; OLG Stuttgart NStZ 1986, 574; siehe auch Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, § 454 Rn 41 m.w.N.).
  • OLG Köln, 21.12.2015 - 2 Ws 786/15
    Von der gesetzlich normierten Anhörung kann außer in den in § 454 Abs. 1 S. 4 StPO aufgezählten Fällen, von denen hier erkennbar keiner vorliegt, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. BGH-NJW 2000, 1663 f.; SenE vom 31.08.2012 - III-2 Ws 633-636/12; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 454 Rn 21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 454 Rn 30 f; Hubrach in LK, 12. Aufl., § 57 Rn 83 jeweils m.w.N.).
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