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   OLG Hamburg, 24.01.2012 - 2 Ws 73/11   

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https://dejure.org/2012,1469
OLG Hamburg, 24.01.2012 - 2 Ws 73/11 (https://dejure.org/2012,1469)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2012 - 2 Ws 73/11 (https://dejure.org/2012,1469)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Januar 2012 - 2 Ws 73/11 (https://dejure.org/2012,1469)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Ermächtigung eines Rechtsanwalts zur Rücknahme des Klageerzwingungsantrags nach § 302 Abs. 2 StPO; Erforderlichkeit einer Grundentscheidung zu Kosten und notwendigen Auslagen nach wirksamer Antragsrücknahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 172; StPO § 302 Abs. 2; StPO § 464 Abs. 1
    Ermächtigung zur Rücknahme des Klageerzwingungsantrags; Erforderlichkeit einer Grundentscheidung zu Kosten und hnotwendigen Auslagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 192 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Koblenz, 11.09.1989 - 2 Ws 149/88
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2012 - 2 Ws 73/11
    Eine Differenzierung danach, ob bis zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme Auslagen - gerichtliche oder solche des Beschuldigten (zur Erstattungspflicht des unterlegenen Antragstellers auch hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten vgl. OLG Koblenz in NStZ 1990, 48 m.w.N.) - tatsächlich entstanden waren, vermengt in unzulässiger Weise die Frage des Erfordernisses einer Kostengrundentscheidung mit Fragen des so genannten Betragsverfahrens (vgl. allg. Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rdn. 10).
  • OLG Zweibrücken, 19.12.1983 - 1 Ws 222/83
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2012 - 2 Ws 73/11
    Ob in - wie hier - Fällen der vor einer Entscheidung des angerufenen Oberlandesgerichts erfolgten gewillkürten Antragsrücknahme die Kosten und Auslagen im Klagerzwingungsverfahren gleichfalls dem Antragsteller aufzuerlegen sind (so u.a. OLG Koblenz in OLGSt StPO § 172 Nr. 9; OLG Düsseldorf in GA 1983, 219; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 177 Rdn. 1; Wohlers in SK-StPO, 4. Aufl., § 177 Rdn. 2; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 177 Rdn. 2) oder eine Kostenentscheidung stets (so u.a. KG in NStE § 177 StPO Nr. 2; OLG Celle in OLGSt StPO § 177 Nr. 3; OLG München in MDR 1983, 427 -Leitsatz-; OLG Zweibrücken in MDR 1985, 250; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 177 Rdn. 1) bzw. bei Antragsrücknahme vor Eintritt des Oberlandesgerichts in eine Begründetheitsprüfung (Schmid in KK-StPO, 6. Aufl., § 177 Rdn. 1 m.w.N.; Gieg, ebenda, § 464 Rdn. 2) unterbleibt, wird seit langem in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich bewertet.
  • BGH, 03.07.1981 - 6 BJs 175/76

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2012 - 2 Ws 73/11
    Methodologisch sind Ausnahmeregelungen im Allgemeinen eng zu handhaben (vgl. BVerfGE 47, 239, 250 f m.w.N.; BGHSt 30, 168, 170).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2012 - 2 Ws 73/11
    Aus dem Vergleich mit der Verwerfung des Antrages als unzulässig herzuleiten, das Erfordernis einer Kosten- und Auslagenentscheidung hänge davon ab, ob der zurückgenommene Antrag zulässig gewesen sei, würde in einer die knappen, auf die durch das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vorgegebene zeitnahe und effektive Erledigung von Rechtsstreitigkeiten zu konzentrierenden Ressourcen die Justiz unvertretbar belastenden Weise eine inhaltliche Prüfung des Antrages allein zum Zwecke der Kosten- und Auslagenentscheidung nach sich ziehen, ohne dass eine solche Prüfung - wie etwa in § 91a Abs. 1 ZPO - gesetzlich vorgeschrieben wäre (zur Berücksichtigungsfähigkeit der knappen Ressourcen der Justiz bei der Auslegung von Verfahrensrecht vgl. BGHSt 50, 40, 54).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2012 - 2 Ws 73/11
    Methodologisch sind Ausnahmeregelungen im Allgemeinen eng zu handhaben (vgl. BVerfGE 47, 239, 250 f m.w.N.; BGHSt 30, 168, 170).
  • OLG Hamburg, 15.06.1983 - 3 Ws 53/81
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2012 - 2 Ws 73/11
    Auch die - allerdings ältere - Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist uneinheitlich; der 2. Strafsenat hat von einer Kostenentscheidung jedenfalls dann abgesehen, wenn keine Auslagen entstanden sind (Beschluss vom 16. September 1971, Az.: 2 Ws 545/70), während der 3. Strafsenat eine Kostenentscheidung für erforderlich erachtet hat, wenn der Klagerzwingungsantrag zulässig ist und sich das Verfahren folglich in einem fortgeschrittenem Stadium befindet (Beschluss vom 15. Juni 1983, Az.: 3 Ws 53/81).
  • OLG München, 25.01.1982 - 2 Ws 1139/81
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2012 - 2 Ws 73/11
    Ob in - wie hier - Fällen der vor einer Entscheidung des angerufenen Oberlandesgerichts erfolgten gewillkürten Antragsrücknahme die Kosten und Auslagen im Klagerzwingungsverfahren gleichfalls dem Antragsteller aufzuerlegen sind (so u.a. OLG Koblenz in OLGSt StPO § 172 Nr. 9; OLG Düsseldorf in GA 1983, 219; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 177 Rdn. 1; Wohlers in SK-StPO, 4. Aufl., § 177 Rdn. 2; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 177 Rdn. 2) oder eine Kostenentscheidung stets (so u.a. KG in NStE § 177 StPO Nr. 2; OLG Celle in OLGSt StPO § 177 Nr. 3; OLG München in MDR 1983, 427 -Leitsatz-; OLG Zweibrücken in MDR 1985, 250; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 177 Rdn. 1) bzw. bei Antragsrücknahme vor Eintritt des Oberlandesgerichts in eine Begründetheitsprüfung (Schmid in KK-StPO, 6. Aufl., § 177 Rdn. 1 m.w.N.; Gieg, ebenda, § 464 Rdn. 2) unterbleibt, wird seit langem in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich bewertet.
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