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   OLG Köln, 04.01.2013 - III-2 Ws 859/12   

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https://dejure.org/2013,390
OLG Köln, 04.01.2013 - III-2 Ws 859/12 (https://dejure.org/2013,390)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.01.2013 - III-2 Ws 859/12 (https://dejure.org/2013,390)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Januar 2013 - III-2 Ws 859/12 (https://dejure.org/2013,390)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellbarkeit des Anteils notwendiger Auslagen eines Verteidigers bei Teilfreispruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 467 Abs. 1
    Nichtfeststellbarer Anteil notwendiger Auslagen bei Teilsfreipruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 23.05.1990 - 1 Ws 300/90
    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2013 - 2 Ws 859/12
    Dabei besteht allgemein Einigkeit darin, dass es je nach den Umständen des Einzelfalles möglich ist, dass ausscheidbare notwendige Auslagen überhaupt nicht anfallen (LR-Hans Hilger, StPO, 26. Aufl., § 465 Randn. 42; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1662; für im Verfahren entstandene Gebühren und Auslagen vgl auch Senat a.a.O.).
  • OLG Köln, 09.07.2010 - 2 Ws 325/10

    Freispruch, Kostenlast, Differenztheorie, Bruchteilsentscheidung

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2013 - 2 Ws 859/12
    (SenE vom 9.7.2010 - 2 Ws 325/10- ; Meyer-Goßner, StPO, 55.Aufl., § 465 Randnr. 8 m.w.N.) Die Prüfung ist dahin vorzunehmen, dass von dem Gesamthonorar des Verteidigers das fiktive Honorar abzuziehen ist, welches ihm zustehen würde, wenn nur die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Mandats gewesen wäre.
  • OLG Köln, 04.01.2013 - 2 Ws 837/12

    Anrechnung der gesamten gezahlten Pflichtverteidigergebühren bei Anspruch auf

    Zum anderen kann die Anwendung der Differenztheorie bei Teilfreisprüchen auch in anderen Fällen zum vollständigen Entfallen des Kostenerstattungsanspruchs führen, so etwa wenn ausscheidbare Mehrkosten für den Freispruchfall nicht feststellbar sind (zu einem solchen Fall s. Senat, Beschluss vom 04.01.2013 - 2 Ws 859/12 -).
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