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   OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16 - 1 OBL 35/16   

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OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16 - 1 OBL 35/16 (https://dejure.org/2016,14934)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.05.2016 - 2 Ws 88/16 - 1 OBL 35/16 (https://dejure.org/2016,14934)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Mai 2016 - 2 Ws 88/16 - 1 OBL 35/16 (https://dejure.org/2016,14934)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 147 Abs 4 S 1 StPO, § 147 Abs 4 S 2 StPO
    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der Herausgabe von Mitschnitten abgehörter Telefongespräche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung gegen die Herausgabe von Datenträgern mit Kopien von Audiodateien an Verteidiger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 147 Abs. 4 S. 2
    Keine Anfechtung gegen die Herausgabe von Datenträgern mit Kopien von Audiodateien an Verteidiger

  • rechtsportal.de

    StPO § 147 Abs. 4 S. 2
    Keine Anfechtung gegen die Herausgabe von Datenträgern mit Kopien von Audiodateien an Verteidiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 282
  • StV 2017, 160
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Hamburg, 16.02.2016 - 3 Ws 11/16

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Anspruch auf Überlassung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16
    Ob die vorliegend herausgegebene DVD mit Kopien von Audiodateien ein Beweisstück darstellt oder, wie richtigerweise anzunehmen ist, es sich bei einer Kopie im Gegensatz zu Original-Tonaufzeichnungen von abgehörten Telefongesprächen um sonstige Aktenbestandteile handelt (so auch OLG Stuttgart in OLGSt § 58a Nr. 1; Pfeiffer § 147 Rn. 6), kann hier dahin stehen (offen lassend OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2015, Az. 2 Ws 116/15, auszugsweise abgedruckt in NStZ 2015, 305 ff.; HansOLG, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3 Ws 11-12/16; a.A., mit Bewertung der Tonaufzeichnungen von abgehörten Telefongesprächen allgemein als Beweisstücke im Sinne des § 147 Abs. 4 S. 1 StPO, OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2015, Az. 2 Ws 8/15, in wistra 2015, 246f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az. 2 Ws 146/12), denn nach Wortlaut und Wortsinn bezieht sich der Anfechtungsausschluss nach § 147 Abs. 4 S. 2 StPO sowohl darauf, ob die betreffenden Sachen dem Verteidiger in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden, als auch auf die in der Regel damit zugleich getroffene Bewertung herausgegebener Sachen als Beweisstücke oder sonstige Aktenbestandteile.

    Daraus folgt allerdings nicht, dass der in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO vorgesehene Anfechtungsausschluss sich entgegen seinem allgemein formulierten Wortlaut und dem darin zum Ausdruck gebrachten entsprechenden Willen des Gesetzgebers allein auf die antragstellende Seite des Beschuldigten bezieht und demgegenüber eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht verbietet (so aber OLG Celle, a.a.O.; eine Anfechtbarkeit für die Staatsanwaltschaft nach § 304 Abs. 1 StPO, allerdings ohne Erwähnung des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO, bejahend OLG Nürnberg, a.a.O.; den genannten Entscheidungen des OLG Celle und des OLG Nürnberg ohne weitere Begründung folgend HansOLG, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3 Ws 11-12/16; ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az. 2 Ws 146/12; vgl. ferner OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2013, Az. 3 Ws 897/13).

    Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass in der Sache der Entscheidung des 3. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2016 zum Aktenzeichen 3 Ws 11-12/16 zu folgen gewesen wäre.

  • Drs-Bund, 17.08.1960 - BT-Drs III/2037
    Auszug aus OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16
    Die Entscheidung ist nicht anfechtbar" (BT-Drs. III/2037, S. 8).

    Die Einschränkung 'soweit tunlich" ist allerdings notwendig; denn es können sich - insbesondere im Vorverfahren - Umstände verschiedener Art ergeben, die es geboten erscheinen lassen, von der Regel abzuweichen" (in den allgemeinen Begründungen in BT-Drs. III/2037, S. 16, BT-Drs. IV/178, S. 17 f., und ähnlich in den besonderen Begründungen zu § 147 StPO in BT-Drs. III/2037, S. 30 f., BT-Drs. IV/178, S. 31 f.).

    Hat der Staatsanwalt im vorbereitenden Verfahren entschieden, so wird die Möglichkeit, dagegen Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen, durch Absatz 4 Satz 2 nicht eingeschränkt" (in der besonderen Begründung zu § 147 StPO in BT-Drs. III/2037, S. 30 und in BT-Drs. IV/178, S. 32).

  • OLG Karlsruhe, 29.05.2012 - 2 Ws 146/12

    Anspruch des Verteidigers eines Angeklagten auf Überlassung von sämtlichen i.R.

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16
    Ob die vorliegend herausgegebene DVD mit Kopien von Audiodateien ein Beweisstück darstellt oder, wie richtigerweise anzunehmen ist, es sich bei einer Kopie im Gegensatz zu Original-Tonaufzeichnungen von abgehörten Telefongesprächen um sonstige Aktenbestandteile handelt (so auch OLG Stuttgart in OLGSt § 58a Nr. 1; Pfeiffer § 147 Rn. 6), kann hier dahin stehen (offen lassend OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2015, Az. 2 Ws 116/15, auszugsweise abgedruckt in NStZ 2015, 305 ff.; HansOLG, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3 Ws 11-12/16; a.A., mit Bewertung der Tonaufzeichnungen von abgehörten Telefongesprächen allgemein als Beweisstücke im Sinne des § 147 Abs. 4 S. 1 StPO, OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2015, Az. 2 Ws 8/15, in wistra 2015, 246f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az. 2 Ws 146/12), denn nach Wortlaut und Wortsinn bezieht sich der Anfechtungsausschluss nach § 147 Abs. 4 S. 2 StPO sowohl darauf, ob die betreffenden Sachen dem Verteidiger in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden, als auch auf die in der Regel damit zugleich getroffene Bewertung herausgegebener Sachen als Beweisstücke oder sonstige Aktenbestandteile.

    Daraus folgt allerdings nicht, dass der in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO vorgesehene Anfechtungsausschluss sich entgegen seinem allgemein formulierten Wortlaut und dem darin zum Ausdruck gebrachten entsprechenden Willen des Gesetzgebers allein auf die antragstellende Seite des Beschuldigten bezieht und demgegenüber eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht verbietet (so aber OLG Celle, a.a.O.; eine Anfechtbarkeit für die Staatsanwaltschaft nach § 304 Abs. 1 StPO, allerdings ohne Erwähnung des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO, bejahend OLG Nürnberg, a.a.O.; den genannten Entscheidungen des OLG Celle und des OLG Nürnberg ohne weitere Begründung folgend HansOLG, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3 Ws 11-12/16; ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az. 2 Ws 146/12; vgl. ferner OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2013, Az. 3 Ws 897/13).

  • OLG Celle, 24.07.2015 - 2 Ws 116/15

    Anfechtung der Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16
    Der Anfechtungsausschluss in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO umfasst nicht nur die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen über die Art und Weise der Einsichtsgewährung in Beweisstücke und sonstige Aktenteile nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO durch Beschuldigte, sondern gleichermaßen die Anfechtung solcher Entscheidungen durch die Staatsanwaltschaft, so dass die Beschwerde einer Staatsanwaltschaft etwa gegen die Anordnung eines Strafkammervorsitzenden, Datenträger mit Kopien von Audiodateien mit abgehörten Telefongesprächen an den Verteidiger eines Angeklagten auf dessen Antrag zur Mitnahme in seine Geschäfts- oder Wohnräume herauszugeben, nicht statthaft ist (gegen OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2015, Az. 2 Ws 116/15).

    Ob die vorliegend herausgegebene DVD mit Kopien von Audiodateien ein Beweisstück darstellt oder, wie richtigerweise anzunehmen ist, es sich bei einer Kopie im Gegensatz zu Original-Tonaufzeichnungen von abgehörten Telefongesprächen um sonstige Aktenbestandteile handelt (so auch OLG Stuttgart in OLGSt § 58a Nr. 1; Pfeiffer § 147 Rn. 6), kann hier dahin stehen (offen lassend OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2015, Az. 2 Ws 116/15, auszugsweise abgedruckt in NStZ 2015, 305 ff.; HansOLG, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3 Ws 11-12/16; a.A., mit Bewertung der Tonaufzeichnungen von abgehörten Telefongesprächen allgemein als Beweisstücke im Sinne des § 147 Abs. 4 S. 1 StPO, OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2015, Az. 2 Ws 8/15, in wistra 2015, 246f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az. 2 Ws 146/12), denn nach Wortlaut und Wortsinn bezieht sich der Anfechtungsausschluss nach § 147 Abs. 4 S. 2 StPO sowohl darauf, ob die betreffenden Sachen dem Verteidiger in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden, als auch auf die in der Regel damit zugleich getroffene Bewertung herausgegebener Sachen als Beweisstücke oder sonstige Aktenbestandteile.

  • OLG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Ws 75/15

    Strafverfahren: Weiteren Beschwerde gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16
    Dass unter Berücksichtigung der §§ 336 bis 339 StPO die etwaige Fehlerhaftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Art und Weise der Einsichtsgewährung in Akten und Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft kaum erfolgreich mit einer zu Ungunsten eines Angeklagten eingelegten Revision gegen ein Urteil geltend gemacht werden kann, so dass die Beanstandung einer solchen Entscheidung für die Staatsanwaltschaft mit einer Revision im Vergleich zu einem Angeklagten noch weiter erschwert erscheint, begründet eine ausweitende Auslegung des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO dahin, dass eine Beschwerde gegen eine erfolgte Mitgabe von Aktenbestandteilen oder Beweisstücken entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Norm mit einem allgemein formulierten Anfechtungsausschlusses für die Staatsanwaltschaft gleichwohl statthaft sein soll, auch im Übrigen nicht, da nach der StPO keineswegs stets eine Rechtsmittelsymmetrie zwischen Beschuldigtem und Staatsanwaltschaft gegeben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2015, Az. 2 Ws 75/15, m.w.N, betreffend weitere Beschwerde gegen Arrestbeschlüsse).
  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13

    Umfang des Rechts auf Akteneinsicht (unzureichende Zeit: Erforderlichkeit eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16
    Zum einen geht der Vergleich zwischen der Möglichkeit zur Beanstandung einer gerichtlichen Vorsitzendenentscheidung nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO mittels einer Revisionsrüge nach § 338 Nr. 8 StPO und einer - einfachen - Beschwerde in systematischer Hinsicht bereits im Ansatz fehl, weil angesichts der strengen Voraussetzungen der Beanstandung einer Vorsitzendenentscheidung nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO mittels einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 8 StPO (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014, Az. 1 StR 355/13) einerseits und der weitgehend voraussetzungslosen Anfechtung mit einer - einfachen - Beschwerde andererseits eine damit begründete Einengung des Anfechtungsausschlusses nach § 147 Abs. 4 S. 2 StPO auf den Beschuldigten zu einer Umkehrung des behaupteten Ungleichgewichts und nicht zu einem Gleichgewicht zwischen Beschuldigtem und Staatsanwaltschaft führen würde (vgl. Knauer/Pretsch, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 3 Ws 897/13

    Kein Anspruch des Verteidigers auf Anfertigung und Überlassung von Kopien der im

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16
    Daraus folgt allerdings nicht, dass der in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO vorgesehene Anfechtungsausschluss sich entgegen seinem allgemein formulierten Wortlaut und dem darin zum Ausdruck gebrachten entsprechenden Willen des Gesetzgebers allein auf die antragstellende Seite des Beschuldigten bezieht und demgegenüber eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht verbietet (so aber OLG Celle, a.a.O.; eine Anfechtbarkeit für die Staatsanwaltschaft nach § 304 Abs. 1 StPO, allerdings ohne Erwähnung des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO, bejahend OLG Nürnberg, a.a.O.; den genannten Entscheidungen des OLG Celle und des OLG Nürnberg ohne weitere Begründung folgend HansOLG, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3 Ws 11-12/16; ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az. 2 Ws 146/12; vgl. ferner OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2013, Az. 3 Ws 897/13).
  • OLG Stuttgart, 03.12.2012 - 2 Ws 295/12

    Akteineinsicht in Originaltonbänder einer Telefonüberwachung; Beschränkung auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16
    Da hier eine Entscheidung des nach § 147 Abs. 5 S. 1 StPO zuständigen Kammervorsitzenden über die Art und Weise der Einsichtsgewährung in Aktenteile bzw. Beweisstücke in Gestalt einer Anordnung der Herausgabe einer DVD mit Kopien von Audiodateien an den Verteidiger nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO - mit damit einhergehender Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft begehrten Versagung der Mitgabe - in Rede steht, ist nach Wortlaut und Wortsinn des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO eine Anfechtung der Anordnung allgemein und damit von Seiten des Beschuldigten wie auch der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2015, Az. 3 Ws 438/15; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 3. Dezember 2012, Az. 2 Ws 295/12, betreffend Beschwerde eines Verteidigers, sowie vom 12. November 2002, Az. 4 Ws 267/02, betreffend eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der Übersendung einer Kopie der Videoaufzeichnung einer Zeugenvernehmung an einen Verteidiger, in OLGSt § 58a Nr. 1; SK-StPO/Wohlers § 147 Rn. 76 m.w.N.; SSW-StPO/Beulke § 147 Rn. 57 m.w.N.; KK-Laufhütte/Willnow § 147 Rn. 28; Knauer/Pretsch in NStZ 206, 307).
  • OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 3 Ws 438/15

    Einsicht der Verteidigung in Telekommunikationsüberwachungsdateien

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16
    Da hier eine Entscheidung des nach § 147 Abs. 5 S. 1 StPO zuständigen Kammervorsitzenden über die Art und Weise der Einsichtsgewährung in Aktenteile bzw. Beweisstücke in Gestalt einer Anordnung der Herausgabe einer DVD mit Kopien von Audiodateien an den Verteidiger nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO - mit damit einhergehender Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft begehrten Versagung der Mitgabe - in Rede steht, ist nach Wortlaut und Wortsinn des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO eine Anfechtung der Anordnung allgemein und damit von Seiten des Beschuldigten wie auch der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2015, Az. 3 Ws 438/15; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 3. Dezember 2012, Az. 2 Ws 295/12, betreffend Beschwerde eines Verteidigers, sowie vom 12. November 2002, Az. 4 Ws 267/02, betreffend eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der Übersendung einer Kopie der Videoaufzeichnung einer Zeugenvernehmung an einen Verteidiger, in OLGSt § 58a Nr. 1; SK-StPO/Wohlers § 147 Rn. 76 m.w.N.; SSW-StPO/Beulke § 147 Rn. 57 m.w.N.; KK-Laufhütte/Willnow § 147 Rn. 28; Knauer/Pretsch in NStZ 206, 307).
  • BGH, 29.01.1957 - 1 StR 333/56

    Ärztliches Gesundheitszeugnis, Unrichtigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16
    Für die Auslegung einer - hier strafprozessualen - Norm ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, der nicht ohne weiteres mit den subjektiven Vorstellungen des historischen Gesetzgebers gleichzusetzen ist (allgemein dazu BGHSt 10, 157, 159; 26, 156, 159; Beulke, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 12.11.2002 - 4 Ws 267/02

    Akteneinsicht: Einsichtsrecht des Verteidigers in Video-Aufzeichnungen einer

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

  • BGH, 24.06.1975 - 1 StR 210/75

    Strafbarkeit wegen unerlaubter Werbung für offensichtlich sittlich schwer

  • OLG Nürnberg, 11.02.2015 - 2 Ws 8/15

    Aufgezeichnete Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren: Aushändigung der

  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

    Erst recht galt und gilt dies aber für Beweisstücke, da das Gesetz für diese - anders als für Akten - keine Mitgabemöglichkeit vorsieht und daher grundsätzlich ein Herausgabeverbot besteht (HansOLG Hamburg StraFo 2016, 344 zu § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO aF; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. März 2021 - 5 Ws 16/21 Rn. 21 zu § 32f Abs. 3 StPO).
  • OLG Koblenz, 30.03.2021 - 5 Ws 16/21

    Anspruch auf Durchsicht beschlagnahmter Papiere bzw. elektronischer

    Nach überwiegender Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung bezog sich der Anfechtungsausschluss des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO auch auf Beschwerden der Staatsanwaltschaft (OLG Zweibrücken, Beschl. 1 Ws 348/16 v. 11.01.2017 - BeckRS 2017, 100784; OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 88/16 v. 27.05.2016 - NStZ-RR 2016, 282 mit ausführlicher Würdigung der Gesetzgebungshistorie; OLG Celle, Beschl. 1 Ws 415/16 v. 26.08.2016 - BeckRS 2016, 16816; a.A. OLG Celle, Beschl. 2 Ws 114/16 v. 05.07.2016 - NStZ-RR 2017, 48; OLG Nürnberg, Beschl. 2 Ws 8/15 v. 11.02.2015 - BeckRS 2015, 02895).

    Für die entsprechend klar formulierte Neuregelung kann nichts anderes gelten, zumal der Gesetzgeber in Kenntnis der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung die allgemein formulierte Ausschlussregelung beibehalten hat (vgl. OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 229/17 v. 08.01.2018 - BeckRS 2018, 289 unter Bezugnahme auf OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 88/16 v. 27.05.2016 - NStZ-RR 2016, 282; OLG Saarbrücken Beschl. 1 Ws 258/18 v. 13.11.2018 - BeckRS 2018, 30250 Rn. 9; BeckOK-StPO/Wessing, 39. Ed. 01.01.2021, § 147 Rn. 41).

    Denn nach Wortlaut und Wortsinn bezog sich der Anfechtungsausschluss nach § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. sowohl darauf, ob die in § 147 Abs. 1 Satz 1 StPO a. F. genannten Gegenstände dem Verteidiger in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden, als auch auf die in der Regel damit zugleich getroffene Bewertung herausgegebener Sachen als Beweisstücke oder sonstige Aktenbestandteile (OLG Saarbrücken, Beschl. 1 Ws 258/18 v. 13.11.2018 - BeckRS 2018, 30250 Rn. 9; vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 229/17 v. 8.1.2018 - BeckRS 2018, 289 Rn 5 ff. unter Bezugnahme auf OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 88/16 v. 27.05.2016 - NStZ-RR 2016, 282).

  • OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18

    Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Akteneinsichtsform

    Das gilt unabhängig davon, ob man derartige Datenträger mit Kopien von Audiodateien als - lediglich am Ort ihrer Verwahrung zu besichtigende bzw. anzuhörende (§ 147 Abs. 1 StPO) - Beweisstücke oder aber - was zutreffend wäre (vgl. OLG Hamburg StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 20; OLG Zweibrücken StV 2017, 437 f. - juris Rn. 3; Mosbacher, JuS 2017, 127, 128; Wettley/Nöding NStZ 2016, 633, 634; Knauer/Pretsch NStZ 2016, 307) - im Gegensatz zu den Originalaufzeichnungen als - dem Verteidiger zu überlassende - Aktenbestandteile ansieht.

    Der in § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. geregelte Ausschluss der Anfechtbarkeit bezog sich nicht nur auf Rechtsmittel des Angeklagten, sondern galt nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung allgemein und erfasste daher auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 148 f.; OLG Hamburg [2. Strafsenat] StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 10 ff.; OLG Celle [1. Strafsenat] StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 9 ff.; OLG Zweibrücken StV 2017, 437 f. - juris Rn. 3; Mosbacher JuS 2017, 127 f.; Wölky StV 2017, 438, 439).

    Insoweit nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen in den Beschlüssen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 15 ff.) sowie des Oberlandesgerichts Celle (StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 10 ff.) Bezug, denen er sich anschließt.

    a) Soweit darauf abgestellt wird, § 305 StPO stehe der Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht entgegen, da die Rechte der nicht angeklagten Gesprächspartner betroffen seien (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O.), wird der spezielle und daher bereits gemäß § 304 Abs. 1 StPO vorrangig zu prüfende Ausschlusstatbestand des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. (vgl. OLG Hamburg StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 13; Mosbacher JuS 2017, 127) übersehen.

    c) Auch das weitere Argument, der Staatsanwaltschaft stehe anders als dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger keine Möglichkeit der späteren Rüge im Revisionsverfahren nach § 338 Nr. 8 StPO zu (vgl. OLG Celle StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 9; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 9; OLG Köln, a. a. O., juris Rn. 13), verfängt nicht (vgl. OLG Hamburg StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 53 ff.; OLG Celle StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 20 f.; Mosbacher JuS 2017, 127, 128).

  • OLG Zweibrücken, 11.01.2017 - 1 Ws 348/16

    Akteneinsicht im Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde der

    § 147 Abs. 4 S. 2 StPO schließt die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichts über die Art und Weise der Besichtigung von Akten(-teilen) umfassend, d.h. auch für die Staatsanwaltschaft, aus (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. August 2016 - 1 Ws 415/16, juris, Rn. 8 ff. m.w.N.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 2 Ws 88/16, juris, Rn. 10 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2015 - 3 Ws 438/15, juris, Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 147, Rn. 32; § 304, Rn. 5; a.A. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2015, juris, Rn. 8 ff. m.w.N., OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 Ws 146/12, juris, Rn. 2, die sich jedoch nicht zu der Frage der Zulässigkeit i.H.a. § 147 Abs. 4 S. 2 StPO verhalten).
  • OLG Hamburg, 08.01.2018 - 2 Ws 229/17

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der

    Zur Begründung verweist der Senat auf seine in anderer Sache noch mit Bezug auf die bis zum 31. Dezember 2017 geltende Fassung der Regelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Art und Weise der Akteneinsichtsgewährung in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO ergangene Entscheidung vom 27. Mai 2016 (Az.: 2 Ws 88/16; auszugsweise veröffentlicht in NStZ-RR 2016, 282 ff.).

    Auf der Grundlage dieser Gesetzeshistorie der Neufassung der Regelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht in § 32f Abs. 3 StPO sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur nunmehr entfallenen Fassung der Regelung in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO a.F. (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2016, a.a.O.), der weitere Gerichte und Literaturstimmen gefolgt sind bzw. die bereits zuvor auch von anderen Gerichten und Literaturmeinungen geteilt worden ist (vgl. OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 26. August 2016, Az.: 1 Ws 415/16; OLG Frankfurt in StV 2016, 148; Meyer-Goßner/ Schmitt § 147 Rn. 32 m.w.N.; SK-StPO/Wohlers, § 147 Rn. 76; Killinger in StV 2016, 148 ff; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016, Az.: StB 18/16, betreffend die Beschwerde eines Angeklagten), abzuweichen.

    Die Begründungen von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft sowie die darin in Bezug genommenen Entscheidungen (insbesondere HansOLG, 3. Strafsenat, in NStZ 2016, 695; OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 24. Juli 2015, Az.: 2 Ws 116/15) begründen ein Abrücken des Senats von seiner bisherigen Rechtsprechung aus den bereits in der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2016 (a.a.O.) ausgeführten Gründen nicht.

  • OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16

    Akteneinsicht des Verteidigers in Aufzeichnungen einer

    Die Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, Kopien der Dateien mit den Aufzeichnungen einer Telekommunikationsüberwachung an Verteidiger herauszugeben, kann von der Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde angefochten werden (entgegen Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Mai 2016, 2 Ws 88/16 - 1 OBL 35/16).

    Der Senat hält insofern trotz der mittlerweile ergangenen anderslautenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. August 2015 (StV 2016, 148) sowie zuletzt des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Mai 2016 (2 Ws 88/16 - 1 OBL 35/16) an seiner mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden bisherigen Rechtsprechung fest.

    Gegen diese verfassungskonforme Auslegung von § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO lässt sich auch der gesetzgeberische Wille nicht anführen (so aber OLG Hamburg, B. v. 27.5.2016, 2 Ws 88/16).

    Insofern kann weiter dahinstehen, ob es sich bei den der Verteidigung zur Verfügung zu stellenden Kopien der aufgezeichneten Daten um Augenscheinsobjekte, die als Beweismittel gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO i. V. m. § 147 Abs. 1 StPO bereits einer Herausgabe an die Verteidigung entzogen wären, oder um Bestandteile der Akten handelt, für die der Verteidiger gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO eine Mitnahme in seine Geschäfts- bzw. Wohnräume beantragen kann (vgl. OLG Celle, NStZ 2016, 305; offengelassen auch vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 27. Mai 2016, 2 Ws 88/16 - 1 OBL 35/16).

  • OLG Celle, 26.08.2016 - 1 Ws 415/16

    Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von

    Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht unterliegt gem. § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO keiner Anfechtung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 27.5.2016 - 2 Ws 88/16 -, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, StV 2016, 148; vgl. a. schon OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 217; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl., Rn 32 zu § 147).

    Bei dieser Bewertung braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die auf den Festplatten befindlichen Dateien als Beweisstücke (BGH NStZ 2014, 347; OLG Nürnberg, Beschluss wistra 2015, 246; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 Ws 146/12-, zitiert nach juris) oder - wozu der Senat tendiert - als sonstige Aktenbestandteile einzuordnen sind (so auch OLG Stuttgart in OLGSt § 58a Nr. 1; Pfeiffer § 147 Rn. 6; offen lassend OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2015 - 2 Ws 116/15 - auszugsweise abgedruckt in NStZ 2015, 305; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 Ws 11-12/16 - Hanseatisches OLG Beschluss vom 27. Mai 2016 - 2 Ws 88/16).

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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 26.02.2016 - 2 Ws 88/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,8262
OLG Dresden, 26.02.2016 - 2 Ws 88/16 (https://dejure.org/2016,8262)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.02.2016 - 2 Ws 88/16 (https://dejure.org/2016,8262)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. Februar 2016 - 2 Ws 88/16 (https://dejure.org/2016,8262)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 16-IV-16

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2016 (2 Ws 88/16), der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 22. Dezember 2015 (5 KLs 100 Js 7387/12) sowie die Nichtabhilfeverfügung des Landgerichts Dresden vom 11. Februar 2016 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden wird aufgehoben; die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

    Mit seiner am 22. März 2016 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im Haftbefehlsverfahren ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2016 (2 Ws 88/16) und des Landgerichts Dresden vom 22. Dezember 2015 (5 KLs 100 Js 7387/12), letzterer in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 11. Februar 2016.

  • OLG Dresden, 28.04.2017 - 2 Ws 117/17

    U-Haft, Fluchtgefahr, Außervollzugsetzung, Weisung, Urlaubsreise

    Der Senat verwarf das Rechtsmittel des Angeklagten mit Beschluss vom 26. Februar 2016 (Az.: 2 Ws 88/16) als unbegründet.

    Zwar besteht (auch angesichts des Verfahrensstands in der Hauptverhandlung) in Ermangelung eines gegenteiligen Sachvortrags (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 26. Februar 2016 - Az.: 2 Ws 88/16) weiterhin der dringende Verdacht eines Organisationsdelikts zumindest in Form einer Beihilfe zum schweren Betrug.

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 17.05.2016 - 2 Ws 88/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,36991
OLG Celle, 17.05.2016 - 2 Ws 88/16 (https://dejure.org/2016,36991)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2016 - 2 Ws 88/16 (https://dejure.org/2016,36991)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. Mai 2016 - 2 Ws 88/16 (https://dejure.org/2016,36991)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Angeklagter erscheint nicht zur Hauptverhandlung - Ordnungsgeld

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90

    Gerichtsverfassungsrecht: Verhängung von Ordnungsgeld wegen Ungebühr vor Gericht

    Auszug aus OLG Celle, 17.05.2016 - 2 Ws 88/16
    Solche Verfahrensweisen, die lediglich prozessualen Vorgaben zuwiderlaufen, beinhalten für sich genommen noch keine Ungebühr, sondern ziehen ggf. die im Verfahrensrecht vorgesehenen Konsequenzen nach sich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 1990 - 1 Ws 252/90 = NStZ 1991, 297; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 1995 - 6 W 15/95 = SchlHA 1995, 293).
  • OLG Schleswig, 15.08.1995 - 6 W 15/95
    Auszug aus OLG Celle, 17.05.2016 - 2 Ws 88/16
    Solche Verfahrensweisen, die lediglich prozessualen Vorgaben zuwiderlaufen, beinhalten für sich genommen noch keine Ungebühr, sondern ziehen ggf. die im Verfahrensrecht vorgesehenen Konsequenzen nach sich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 1990 - 1 Ws 252/90 = NStZ 1991, 297; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 1995 - 6 W 15/95 = SchlHA 1995, 293).
  • KG, 06.11.2007 - 4 Ws 140/07

    Sitzungspolizei im Strafverfahren: Vorliegen von Ungebühr

    Auszug aus OLG Celle, 17.05.2016 - 2 Ws 88/16
    Darunter fällt jedes Verhalten, welches den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung gefährdet oder beeinträchtigt und die Würde des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten angreift oder missachtet (vgl. KG, Beschluss vom 6. November 2007 - 4 Ws 140/07 = StraFo 2008, 33; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. (2013), § 178 RdNr. 1, 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. (2015), § 178 RdNr. 2).
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Rechtsprechung
   KG, 21.03.2016 - 2 Ws 88/16 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,8105
KG, 21.03.2016 - 2 Ws 88/16 Vollz (https://dejure.org/2016,8105)
KG, Entscheidung vom 21.03.2016 - 2 Ws 88/16 Vollz (https://dejure.org/2016,8105)
KG, Entscheidung vom 21. März 2016 - 2 Ws 88/16 Vollz (https://dejure.org/2016,8105)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Sicherungsverwahrung in Berlin: Disziplinarmaßnahme gegen den Sicherungsverwahrten wegen der Benutzung eines Mobiltelefons zu strafbarer Beleidigung

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerdeverfahren; Bindung des Senats an die von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Tatsachen; Disziplinarische Maßnahmen gegenüber Sicherungsverwahrtem wegen doppeltem Pflichtenverstoß

  • forum-strafvollzug.de PDF, S. 16

    SVVollzG Berlin
    Anordnung einer Disziplinarmaßnahme

  • rechtsportal.de

    Rechtsbeschwerdeverfahren; Bindung des Senats an die von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Tatsachen; Disziplinarische Maßnahmen gegenüber Sicherungsverwahrtem wegen doppeltem Pflichtenverstoß

  • rechtsportal.de

    Rechtsbeschwerdeverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

    Auszug aus KG, 21.03.2016 - 2 Ws 88/16
    Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus KG, 21.03.2016 - 2 Ws 88/16
    Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus KG, 21.03.2016 - 2 Ws 88/16
    Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463).
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