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   OLG Köln, 08.03.1991 - 2 Wx 1/91   

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https://dejure.org/1991,5459
OLG Köln, 08.03.1991 - 2 Wx 1/91 (https://dejure.org/1991,5459)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.1991 - 2 Wx 1/91 (https://dejure.org/1991,5459)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. März 1991 - 2 Wx 1/91 (https://dejure.org/1991,5459)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzliche Voraussetzungen einer Zwangsgeldfestsetzung; Umfang der Publizitätspflicht für kleine Kapitalgesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 486
  • ZIP 1991, 1214
  • BB 1991, 1748
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 13.10.1983 - BT-Drs 10/486
    Auszug aus OLG Köln, 08.03.1991 - 2 Wx 1/91
    Dies waren gemäß dem Bericht des Rechtsauschusses des Deutschen Bundestages auch die gesetzgeberischen Gründe für die Einfügung von § 335 S. 5 und S. 6 HGB in das Gesetz (vgl. BT-Drs. 10/486 S. 122 und BT-Drs. 10/317 S. 146).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OLG Köln, 08.03.1991 - 2 Wx 1/91
    Der grundrechtliche Geheimhaltungsschutz einer Gesellschaft ( Art. 19 III GG ) ist dabei geringer zu veranschlagen als als das Schutzinteresse des Einzelnen an höchstpersönlichen Daten (BVerfGE 65, 1 (46)), so daß das beschriebene Informationsinteresse in der Gesamtabwägung den Eingriff in die "informationelle Selbstbestimmung" rechtfertigt.
  • OLG Köln, 28.04.2017 - 6 U 152/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Nichteinhaltung der Publizitätspflicht nach §§ 325 ff.

    Die Publizitätspflichten dienten insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse erhielten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08. März 1991 - 2 Wx 1/91 -, BB 1991, 1748).

    Als Zweck des Gesetzes ist mit dem Landgericht Bonn der Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben anzunehmen (s.o.; OLG Köln, Beschluss vom 08. März 1991 - 2 Wx 1/91 -, BB 1991, 1748).

  • LG Bonn, 31.08.2016 - 1 O 205/16

    Marktverhaltensregelung - Publizitätspflicht - Offenlegung Jahresabschluss

    Die Publizitätspflichten dienen insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten (OLG Köln v. 08.03.1991, 2 Wx 1/91, NJW-RR 1992, 486).
  • LG Bonn, 14.10.2008 - 37 T 62/08

    Anfechtung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen

    Einer etwaigen besonderen Belastung kleiner und mittelständischer Unternehmen mit der Offenlegungspflicht tragen die größenabhängigen Erleichterungen (§§ 326 ff. HGB) hinreichend Rechnung (im Ergebnis eine Verfassungswidrigkeit ebenso verneinend LG Bonn NZG 2009, 351; OLG Köln NJW-RR 1992, 486; Baumbach/HopMerkt, HGB, 34. Aufl., § 325 Rn. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, Az. 2 BvR 1236/10: "Es bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Offenlegungspflicht (§ 325 HGB) und deren Sanktionierung (§ 335 HGB)).
  • LG Bonn, 30.06.2008 - 11 T 48/07

    § 335 HGB ist verfassungsgemäß - Pflicht einer Gesellschaft in der Insolvenz in

    Sie dient insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben (OLG Köln GmbHR 1991, 423, 424).
  • LG Köln, 08.10.2008 - 28 O 302/08

    Kein Verstoß gegen das Recht der informationellen Selbstbestimmung durch

    Diese Publizitätspflichten dienen insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft erhalten (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 798; OLG Köln NJW-RR 1992, 486).
  • LG Bonn, 21.03.2011 - 35 T 1620/10

    Steuerberater muss überwacht werden

    Einer etwaigen besonderen Belastung kleiner und mittelständischer Unternehmen mit der Offenlegungspflicht tragen die größenabhängigen Erleichterungen (§§ 326 ff. HGB) hinreichend Rechnung (im Ergebnis eine Verfassungswidrigkeit ebenso verneinend LG Bonn NZG 2009, 351; OLG Köln NJW-RR 1992, 486; Baumbach/HopMerkt, HGB, 34. Aufl., § 325 Rn. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, Az. 2 BvR 1236/10: "Es bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Offenlegungspflicht (§ 325 HGB) und deren Sanktionierung (§ 335 HGB)).
  • LG Bonn, 19.01.2007 - 11 T 19/05

    Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem GG bzw. höherrangigem

    Sie dient insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben (OLG Köln GmbHR 1991, 423, 424).
  • OLG Köln, 25.11.1998 - 2 Wx 61/98

    Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen die Aufforderung zur Einreichung des

    So sind sowohl der Wegfall der Antragsberechtigung des Gläubigers als auch die Antragsrücknahme ohne Einfluß auf das Zwangsgeldverfahren (vgl. Senat NJW-RR 1992, 486).
  • BayObLG, 24.11.1994 - 3Z BR 180/94

    Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Vorlage von Jahresabschlüssen

    Diese Publizitätspflichten dienen insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben - auch des in § 335 HGB ausdrücklich aufgeführten Betriebsrats -, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft erhalten (vgl. OLG Köln GmbHR 1991, 423/424).
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