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   OLG Köln, 25.09.2015 - I-2 Wx 191/15   

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OLG Köln, 25.09.2015 - I-2 Wx 191/15 (https://dejure.org/2015,31361)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.09.2015 - I-2 Wx 191/15 (https://dejure.org/2015,31361)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. September 2015 - I-2 Wx 191/15 (https://dejure.org/2015,31361)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Anmeldung im Aufgebotsverfahren gem. § 1970 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2015, 284
  • FamRZ 2016, 572
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2012 - 3 Wx 301/11

    Aufforderung der Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen im Wege des

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15
    Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es also für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung - anders als gemäß § 439 Abs. 2 FamFG für die Ausschließungswirkung selbst - nicht auf die Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an (so allerdings MünchKomm/FamFG-Eickmann, 2. Aufl. 2013, § 438 Rdn. 5), sondern darauf, wann der fertig abgefasste und unterschriebene Beschluss nach Maßgabe des § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG an die Geschäftsstelle übergeben oder durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben worden ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 841; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 438 Rdn. 4; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 438 Rdn.1).

    Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält allerdings auch eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 438 FamFG für möglich (OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München, Beschluss vom 26.08.2015 - 34 Wx 247/15 -, juris-Rz. 11; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 439 Rn. 9.; MünchKomm/FamFG-Eickmann, a.a.O., § 439 Rdn. 8; Bumiller/Harders/Schwamb, a.a.O., § 438 Rdn. 1; Bahrenfuss/Waldner, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 439 Rdn. 6), lediglich vereinzelt wird dies als "zweifelhaft" bezeichnet (so etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 841, 842; Prütting/Helms/Holzer, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 439 Rdn. 10).

    Der ausgeschlossene Nachlassgläubiger ist auch in diesem Fall nicht rechtlos: Zum einen führt der Ausschließungsbeschluss trotz des missverständlichen Gesetzeswortlauts keineswegs zum Verlust der Forderung (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 841; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 454 Rdn. 2), zum anderen verbleibt bei unredlichem Vorgehen des antragstellenden Erben die - durch § 439 Abs. 4 S. 2 erweiterte - Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 48 Abs. 2 FamFG, §§ 578 ff. ZPO.

  • AG Köln, 16.03.2015 - 378 II 122/14

    Aufgebot zur Ausschließung der Nachlassgläubiger nach dem Verstorbenen

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15
    Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den am 23.03.2015 erlassenen Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.03.2015 - 378 II 122/14 - wird zurückgewiesen.

    Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.06.2015, bei Gericht am selben Tage eingegangen, meldeten sich die Beteiligten zu 3. beim Amtsgericht Köln unter Angabe des Aktenzeichens 378 II 122/14 zum Aufgebotsverfahren und teilten mit, dass sie in ihrer Eigenschaft als Vermieter der ursprünglich vom Erblasser angemieteten Wohnung von der Beteiligten zu 2. zur Rückzahlung von 25.909,22 EUR (vereinnahmte Mieten von Januar 2003 bis November 2010) aufgefordert worden seien.

  • BayObLG, 04.02.2004 - 3Z BR 270/03

    Gerichtsbesetzung bei Entscheitung über Beschwerden in Betreuungssachen; Keine

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15
    Darüber hinaus ist aber auch in anderem Zusammenhang anerkannt, dass materiell-rechtliche (Ausschluss-)Fristen grundsätzlich nicht unter den Begriff der gesetzlichen Frist in § 17 Abs. 1 FamFG fallen (vgl. etwa BayObLG, FGPrax 2004, 77; Keidel/Sternal, a.a.O., § 17 Rdn. 5); auch ist anerkannt, dass die Versäumung einer gerichtlich gesetzten Frist einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. hierzu sowie zu einzelnen Ausnahmen Keidel/Sternal, a.a.O., § 17 Rdn. 6 f.).
  • OLG München, 26.08.2015 - 34 Wx 247/15

    Verspätete Anmeldung einer Nachlssforderung im Aufgebotsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15
    Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält allerdings auch eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 438 FamFG für möglich (OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München, Beschluss vom 26.08.2015 - 34 Wx 247/15 -, juris-Rz. 11; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 439 Rn. 9.; MünchKomm/FamFG-Eickmann, a.a.O., § 439 Rdn. 8; Bumiller/Harders/Schwamb, a.a.O., § 438 Rdn. 1; Bahrenfuss/Waldner, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 439 Rdn. 6), lediglich vereinzelt wird dies als "zweifelhaft" bezeichnet (so etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 841, 842; Prütting/Helms/Holzer, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 439 Rdn. 10).
  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15
    Da auch eine nach dem Erbfall fällig gewordene Miete eine reine Nachlassverbindlichkeiten sein kann (vgl. BGH NJW 2013, 933, 934), müssten die Beteiligten zu 3. damit rechnen, dass der Beteiligte zu 1. sich in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung § 1973 BGB beruft.
  • OLG Hamm, 27.12.2013 - 15 W 299/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist im

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15
    Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält allerdings auch eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 438 FamFG für möglich (OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München, Beschluss vom 26.08.2015 - 34 Wx 247/15 -, juris-Rz. 11; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 439 Rn. 9.; MünchKomm/FamFG-Eickmann, a.a.O., § 439 Rdn. 8; Bumiller/Harders/Schwamb, a.a.O., § 438 Rdn. 1; Bahrenfuss/Waldner, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 439 Rdn. 6), lediglich vereinzelt wird dies als "zweifelhaft" bezeichnet (so etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 841, 842; Prütting/Helms/Holzer, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 439 Rdn. 10).
  • BGH, 27.06.2008 - V ZR 83/07

    Erfüllung der Kaufpreisschuld des Käufers durch finanzierende Bank

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15
    Dies ist vorliegend jedenfalls insoweit der Fall, als die Beteiligten zu 3. einen Anspruch möglicherweise auch darauf stützen könnten, dass der ursprünglich mit dem Erblasser begründete Mietzinsanspruch mangels Erfüllung fortbesteht (§§ 535 Abs. 2, 1922, 1967 BGB; vgl. zur mangelnden Erfüllungswirkung von Zahlungen, die der Gläubiger nicht behalten darf, BGH WM 2008, 1703).
  • BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15

    Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2016, 197 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beschwerde sei zulässig.
  • OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16

    Zur Aufhebung von Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot bei inhaltlich

    Ein Ausschließungsbeschluss in einem Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger nach den §§ 433 ff, 454 ff FamFG, der in § 439 Abs. 2 FamFG als Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG bezeichnet ist, kann von jedem, der durch diesen in seinen Rechten beeinträchtigt wird, mit der Beschwerde nach § 58 ff FamFG angefochten werden, somit also auch durch die Beteiligten zu 1) und 2), deren Forderungen gegen den Nachlass in dem angefochtenen Beschluss nicht vorbehalten worden sind, so dass sie mit Erschwernissen bei der Durchsetzung der von ihnen behaupteten Forderungen rechnen müssen (zur Beschwerdebefugnis vergleiche u.a. OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2015, Az. 2 Wx 191/15, zitiert nach beck- online; OLG München, Beschluss vom 26.08.2015, Az. 34 Wx 247/15, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2012, Az. 3 Wx 301/11, zitiert nach juris; Holzer in Prütting/ Helms, FamFG, 4. Auflage 2018, § 439, Rn. 7; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 439 Rn. 6; Waldner in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017,§ 439 Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - 3 Wx 249/19
    In der vorstehend zitierten Entscheidung vom 5. Oktober 2016 hat der Bundesgerichtshof die ebenfalls in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Anwendung der Vorschriften der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 17 ff. FamFG auch im Geltungsbereich von § 438 FamFG eröffnet (bejahend z.B. OLG Hamm a.a.O.; OLG München a.a.O.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 438 Rn. 4 und § 439 Rn. 9), verneint (so auch schon OLG Köln FGPrax 2015, 284; der Senat hat in der oben zitierten Entscheidung Zweifel geäußert).
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