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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 01.09.2003 - 2 Wx 20/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6789
OLG Hamburg, 01.09.2003 - 2 Wx 20/03 (https://dejure.org/2003,6789)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.09.2003 - 2 Wx 20/03 (https://dejure.org/2003,6789)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. September 2003 - 2 Wx 20/03 (https://dejure.org/2003,6789)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungültigerklärung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung; Nutzung einer Gartenfläche; Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zur Verpachtung der Gartenfläche; Einräumung eines Sondernutzungsrechts; Kosten für die Pflege und Gestaltung des Gartens; Adäquanz der ...

  • Judicialis

    WEG § 10 I 2; ; WEG §§ ... 13 ff.; ; WEG § 13 II; ; WEG § 13 II 2; ; WEG § 14; ; WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 15; ; WEG § 15 I; ; WEG § 15 II; ; WEG § 15 III; ; WEG § 16 I; ; WEG §§ 20 ff.; ; WEG § 21 III; ; WEG § 21 IV; ; WEG § 25 V; ; WEG § 25 V 1. Fall; ; WEG § 43 I Ziffer 4; ; WEG § 45 I; ; BGB § 745; ; FGG § 27 I 2; ; ZPO § 559

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pachteinnahmen als adäquate Gegenleistung für den Verlust der unmittelbaren Nutzung eines Gartens durch die Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Verpachtung von Gemeinschaftseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 957
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.06.2000 - V ZB 46/99

    Entscheidung über Vermietung durch Mehrheitsbeschluß

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.09.2003 - 2 Wx 20/03
    An die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs tritt der mittelbare Gebrauch durch das anteilige Partizipieren an den Pachteinnahmen (vgl. dazu BGH ZMR 2000, 845; BayObLG NJW-RR 2002, 949, 950; BayObLG ZMR 2000, 110; …

    Da § 15 11, 111 WEG und § 21 111, 1V WEG inhaltlich übereinstimmende Anforderungen stellen, ist § 15 II WEG für Regelungen, die den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, als lex specialis anzusehen (BGH ZMR 2000, 845; BayObLGZ 1992, 1, 2 f.; Niedenführ, LM H. 1/2001, § 15 WEG Nr. 7; Staudinger-Bub, § 21 WEG Rdn 31; a. A. offenbar Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage, 2003, § 13 Rdn 132).

    Die Gebrauchsregelung darf nicht willkürlich sein, sondern muss in den Grenzen des billigen Ermessens unter Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen erfolgen (BGHZ 139, 288, 296; BGH ZMR 2000, 845, 846; BayObLG NJW-RR 2002, 949, 950; Bärmann/Pick/Merle, § 15 Rdn 24; Staudinger-Kreuzer, § 15 Rdn 111).

    Deshalb bedarf es besonderer Umstände, um die Verpachtung der Gartenfläche als nachteilig i. S. v. § 14 Nr. 1 WEG erscheinen zu lassen (vgl. dazu BGH ZMR 2000, 845, 846; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1525; Bärmann/Pick/Merle, § 13 Rdn 132).

  • BayObLG, 28.03.2002 - 2Z BR 182/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während rechtshängigen Verfahrens - Verpachtung

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.09.2003 - 2 Wx 20/03
    An die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs tritt der mittelbare Gebrauch durch das anteilige Partizipieren an den Pachteinnahmen (vgl. dazu BGH ZMR 2000, 845; BayObLG NJW-RR 2002, 949, 950; BayObLG ZMR 2000, 110; …

    Die Gebrauchsregelung darf nicht willkürlich sein, sondern muss in den Grenzen des billigen Ermessens unter Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen erfolgen (BGHZ 139, 288, 296; BGH ZMR 2000, 845, 846; BayObLG NJW-RR 2002, 949, 950; Bärmann/Pick/Merle, § 15 Rdn 24; Staudinger-Kreuzer, § 15 Rdn 111).

  • OLG Düsseldorf, 21.08.2002 - 3 Wx 388/01

    Wirksamkeit von Beschlüssen der Teileigentümerversammlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.09.2003 - 2 Wx 20/03
    2 Z 160/91">BayObLGZ 1992, 1, 3; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1525; HansOLG ZMR 2000, 628, 630; Weitnauer-Lüke, WEG, 8. Auflage, 1995, § 15 Rdn 24).

    Deshalb bedarf es besonderer Umstände, um die Verpachtung der Gartenfläche als nachteilig i. S. v. § 14 Nr. 1 WEG erscheinen zu lassen (vgl. dazu BGH ZMR 2000, 845, 846; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1525; Bärmann/Pick/Merle, § 13 Rdn 132).

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.09.2003 - 2 Wx 20/03
    Ein Mehrheitsbeschluss, der ein Sondernutzungsrecht begründen wollte, wäre deshalb wegen absolut fehlender Beschlusszuständigkeit nichtig (BGHZ 145, 158 f.).
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.09.2003 - 2 Wx 20/03
    Die Gebrauchsregelung darf nicht willkürlich sein, sondern muss in den Grenzen des billigen Ermessens unter Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen erfolgen (BGHZ 139, 288, 296; BGH ZMR 2000, 845, 846; BayObLG NJW-RR 2002, 949, 950; Bärmann/Pick/Merle, § 15 Rdn 24; Staudinger-Kreuzer, § 15 Rdn 111).
  • BayObLG, 14.10.1999 - 2Z BR 108/99

    Vermietung von in Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerräumen

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.09.2003 - 2 Wx 20/03
    An die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs tritt der mittelbare Gebrauch durch das anteilige Partizipieren an den Pachteinnahmen (vgl. dazu BGH ZMR 2000, 845; BayObLG NJW-RR 2002, 949, 950; BayObLG ZMR 2000, 110; …
  • BayObLG, 08.01.1992 - BReg. 2 Z 160/91

    Mehrheitlicher Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vermietung

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.09.2003 - 2 Wx 20/03
    Da § 15 11, 111 WEG und § 21 111, 1V WEG inhaltlich übereinstimmende Anforderungen stellen, ist § 15 II WEG für Regelungen, die den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, als lex specialis anzusehen (BGH ZMR 2000, 845; BayObLGZ 1992, 1, 2 f.; Niedenführ, LM H. 1/2001, § 15 WEG Nr. 7; Staudinger-Bub, § 21 WEG Rdn 31; a. A. offenbar Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage, 2003, § 13 Rdn 132).
  • OLG Hamburg, 16.05.2000 - 2 Wx 14/00

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Klageerledigungserklärung; Ausweisung

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.09.2003 - 2 Wx 20/03
    2 Z 160/91">BayObLGZ 1992, 1, 3; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1525; HansOLG ZMR 2000, 628, 630; Weitnauer-Lüke, WEG, 8. Auflage, 1995, § 15 Rdn 24).
  • LG Hamburg, 28.10.2015 - 318 S 9/15

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses über die

    Da § 13 Abs. 2 WEG kein Recht zum Eigengebrauch des Gemeinschaftseigentums begründet, sondern nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Nutzungsart bestimmt, können die Wohnungseigentümer, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und ihnen kein Nachteil erwächst, beschließen, gemeinschaftliche Räume - auch langfristig - zu vermieten (BGH, Beschluss vom 29.06.2000 - V ZB 46/99, BGHZ 144, 386 = NJW 2000, 3211; Hanseatisches OLG, Beschlüsse vom 06.02.2003 - 2 Wx 74/99, ZMR 2003, 444; vom 01.09.2003 - 2 Wx 20/03, ZMR 2003, 957; vom 10.03.2004 - 2 Wx 144/01, ZMR 2004, 615; Bärmann/Klein, WEG, 12. Auflage, § 15 Rdnr. 25; BeckOK WEG/Dötsch, 24. Edition, Stand: 01.07.2015, § 13 Rdnr. 50; Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 15 Rdnr. 26).

    Auch wenn teilweise Bedenken gegen die Vermietung von Gemeinschaftseigentum durch Mehrheitsbeschluss erhoben werden, wenn die Gebrauchsüberlassung faktisch zur Begründung eines Sondernutzungsrechtsähnlichen Zustandes führe, insbesondere wenn zuvor eine Vereinbarung zur Begründung eines Sondernutzungsrechts am Widerstand einzelner Wohnungseigentümer gescheitert sei (vgl. BeckOK WEG/Dötsch, 24. Edition, Stand: 01.07.2015, § 13 Rdnr. 51), sieht die Kammer in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung derartige Beschlüsse grundsätzlich nicht als unzulässige Umgehung an (so ausdrücklich BayObLG, Beschluss vom 10.07.2003 - 2Z BR 17/03, NZM 2003, 807, Rn. 39 ff., zitiert nach juris: Vermietung von Gemeinschaftsflächen für 30 Jahre nach gescheiterter Einräumung eines Sondernutzungsrechts wegen fehlender Einstimmigkeit; vgl. auch Hanseatisches OLG, Beschluss vom 01.09.2003 - 2 Wx 20/03, ZMR 2003, 957: Verpachtung einer rückwärtigen Gartenfläche für 30 Jahre).

    Die Gebrauchsregelung darf nicht willkürlich sein, sondern muss in den Grenzen des billigen Ermessens unter Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen erfolgen (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 01.09.2003 - 2 Wx 20/03, Rn. 16, zitiert nach juris).

  • LG Frankfurt/Oder, 13.04.2015 - 16 S 133/14

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Stimmrechtsmissbrauch durch

    Bei anderen als den dort beschriebenen Interessenskollisionen bleibt das Stimmrecht hingegen bestehen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 1.9.2003 - 2 Wx 20/03 - juris Tz. 23).
  • LG München I, 11.05.2017 - 36 S 11050/16

    Gerichtliche Ersetzung des Eigentümerbeschlusses zur Gebrauchsregelung für

    Es ist zwar so, dass auch eine längerfristige Vermietung von gemeinschaftlichen Flächen grundsätzlich zulässig ist (vgl. etwa OLG Hamburg, ZMR 2003, 957).
  • KG, 29.03.2004 - 24 W 242/02

    Wohnungseigentum: Vergleichsweise Regelung in der Wohnungseigentümerversammlung

    Die Umdeutung in eine langfristige Überlassung der Gemeinschaftsfläche (zu einer dreißigjährigen Verpachtung des Gartens zu einem eher symbolischen Pachtzins vgl. OLG Hamburg ZMR 2003, 957) erscheint fragwürdig und angesichts der Einmalzahlung eher als Umgehung und nicht im Sinne der an dem Vergleich vom 30. September 1998 Beteiligten.
  • LG Berlin, 29.05.2018 - 85 S 43/16
    Vielmehr liegt darin eine Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG, weil nur die Art und Weise der Ausübung des Rechts zum Mitgebrauch dergestalt geregelt wird, dass die Möglichkeit des unmittelbaren (Eigen-) Gebrauchs durch die des mittelbaren (Fremd-) Gebrauchs ersetzt wird und an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs der Anteil an den Mieteinnahmen tritt (vgl. BGH NJW 2017, 64-67; BGHZ 144, 386-389; BayObLG NJW-RR 2000, 154; BayObLG ZMR 2003, 858-860; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg ZMR 2003, 444-445; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg ZMR 2003, 957-958; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg ZMR 2004, 615-616).
  • LG München I, 14.02.2019 - 36 S 5297/18

    Sondernutzungsrecht oder Vermietung?

    Zum Einen wurden hier laufende Zahlungen in Gestalt eines jährlichen Pachtzinses vereinbart und es bestand für die Gemeinschaft nicht nur ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (so auch im Fall LG Berlin, ZMR 2018, 847 ff.), sondern auch ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass der Antragsgegner eine seiner Einheiten veräußere (OLG Hamburg, ZMR 2003, 957, 958).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3060
OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03 (https://dejure.org/2003,3060)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2003 - 2 Wx 20/03 (https://dejure.org/2003,3060)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Mai 2003 - 2 Wx 20/03 (https://dejure.org/2003,3060)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins für Eintragung in Handelsregister; Erinnerung gegen Kostenbescheid; Analoge Anwendung privilegierender Vorschriften; Vereinbarkeit mit Recht der Europäischen Gemeinschaften; Anwendungsbereich der Gesellschaftssteuerrichtlinie; ...

  • Judicialis

    KostO § 8 Abs. 1; ; KostO § ... 8 Abs. 1 Satz 1; ; KostO § 8 Abs. 2; ; KostO § 8 Abs. 2 Satz 1; ; KostO § 8 Abs. 3; ; KostO § 14 Abs. 3 Satz 2; ; KostO § 14 Abs. 3 Satz 3; ; KostO § 15 Abs. 7; ; KostO § 32 Abs. 1; ; KostO § 107 Abs. 4; ; KostO § 107 Abs. 3; ; KostO § 107 Abs. 2 Satz 1; ; FGG §§ 19 ff; ; FGG §§ 27 ff; ; BGB § 2353; ; HGB § 12 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de

    Gebühr für Erteilung eines Erbscheins

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 357
  • Rpfleger 2003, 540
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01

    Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Wie sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 16. Oktober 1990 (Rpfleger 1991, 60 f) als auch unlängst das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 26. Oktober 2001 (BayObLGZ 2001, 315 [322]) entschieden haben, ist die Kostenermäßigung nach § 107 Abs. 3 und 4 KostO auf die dort genannten Sonderfälle beschränkt, die eine abschließende Regelung darstellen und deren entsprechende Anwendung daher auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Erbschein nur für Eintragungen im Handelsregister benötigt wird.

    Wegen des Ausnahmecharakters der gesetzlich vorgesehenen Privilegierungsfälle fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [322]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1988, 267; OLG Düsseldorf, 1991, 60 [61]), die indes Voraussetzung einer solchen Analogie wäre (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 372 f).

    Indes ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welchen Fällen ein solcher Anreiz gesetzt und dafür eine Privilegierung vorgesehen oder davon abgesehen werden soll (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [322]).

    Auch dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht in dem genannten Beschluß vom 26. Oktober 2001 (BayObLGZ 2001, 315 ff) bereits ausgesprochen, mit dem sich die weitere Beschwerde indes nicht befaßt.

    Unter anderem bestimmt Art. 10 lit. c, daß - abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 lit. e) - die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalitäten erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. dazu Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Von der Gesellschaft erhoben im Sinne der Richtlinie werden Gebühren für die Eintragung im Handelsregister (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Auch wenn dies allein die Anwendung des Art. 10 lit. c der Richtlinie nicht ausschließt, sondern die Richtlinie auch auf Formalitäten anzuwenden ist, die allgemein für den Handelsverkehr gelten und nicht auf Gesellschaften beschränkt sind, wie beispielsweise die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 f; BayObLG NJW 1999, 652 f) oder der Erteilung einer Prokura (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 ff), muß doch mindestens ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Formalität und der Rechtsform der Gesellschaft vorhanden sein, d.h. die Formalität muß an einen für die Betätigung der Gesellschaft und ihre Struktur typischen Vorgang anknüpfen (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [322]).

    Die durch den Erbschein ausgewiesene Rechtsstellung bezieht sich regelmäßig auf den gesamten Nachlaß, nicht nur auf einen einzelnen Gegenstand wie den Kommanditanteil, der unter Umständen nicht einmal in den Nachlaß fällt (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [322]; vgl. dazu allgemein: Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, § 139, Rdn. 14).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen zur Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie (vgl. EuGH ZIP 1998, 206 ff - "Fantask" - EuGH ZIP 1999, 1681 ff - "Modelo" - EuGH ZIP 2001, 1145 ff - "SONAE" - EuGH ZIP 2002, 663 ff) auch keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend aufgestellt, daß die Mitgliedstaaten keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten derartiger Leistungen hinausgehen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [322]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Die Entscheidungsgründe geben dagegen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gerichtshof die Erhebung von Gebühren auch in Bereichen beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [323]).

    In seinen zahlreichen Entscheidungen zur Gesellschaftssteuerrichtlinie finden sich keine Anhaltspunkte dafür, daß Gebühren, die für ihrer Art nach der privaten Sphäre eines Gesellschafters und nicht der Gesellschaft zuzurechnende Vorgänge - wie hier die beantragte Erteilung eines Erbscheins - erhoben werden, allein deshalb in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, weil der Gesellschafter (nicht die Gesellschaft) gehalten ist, das Ergebnis des Verfahrens, den Erbschein, auch im Zusammenhang mit einem die Gesellschaft betreffenden Vorgang, die Eintragung der Rechtsnachfolge, zu verwenden (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [323]).

    Zudem korrespondiert in Nachlaßsachen in noch stärkerem Maße als in Grundbuchsachen die Leistungsfähigkeit der Beteiligten mit dem Geschäftswert (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [323]).

    Daß die Gebühren für Eintragungen in das Handelsregister in bestimmten Fällen den dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwand übersteigen (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]), beruht auf der richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Kostenvorschriften im Anschluß an die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Gesellschaftssteuerrichtlinie.

  • BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00

    Wertgebühren für Eintragungen im Grundbuch

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Unter anderem bestimmt Art. 10 lit. c, daß - abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 lit. e) - die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalitäten erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. dazu Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Es liegt insoweit hinsichtlich der Gebühr im Erbscheinsverfahren im Ergebnis nicht anders als bei der Gebühr für eine die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments, für die Testamentseröffnung oder für eine Grundbucheintragung, die ebenfalls jeweils nicht in den Anwendungsbereich der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie, insbesondere nicht unter das Verbot des Art. 10 lit. c der Richtlinie fallen (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; OLG Hamm, FGPrax 2001, 90; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen zur Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie (vgl. EuGH ZIP 1998, 206 ff - "Fantask" - EuGH ZIP 1999, 1681 ff - "Modelo" - EuGH ZIP 2001, 1145 ff - "SONAE" - EuGH ZIP 2002, 663 ff) auch keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend aufgestellt, daß die Mitgliedstaaten keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten derartiger Leistungen hinausgehen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [322]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Die Entscheidungsgründe geben dagegen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gerichtshof die Erhebung von Gebühren auch in Bereichen beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [323]).

    Anders als für die Fälle von Eintragungen in das Grundbuch oder das Handelsregister, für die es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach Eintragungen bei hohen Grundstückswerten, hohen Nennbeträgen der Belastung oder hohem Stammkapital der Gesellschaft schwierigere Probleme mit sich brächten und demgemäß einen höheren Zeitaufwand erforderten als bei geringen Nennbeträgen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [353]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271, 272), liegt es bei Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, die nicht selten zwischen mehreren Beteiligten streitig durchgeführt werden, jedoch nicht fern, daß der Umfang des zu berücksichtigenden Vorbringens der Beteiligten und damit der Bearbeitungsaufwand, unbeschadet des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§§ 12 FGG, 2358 Abs. 1 BGB) mit dem Wert des Nachlasses und der davon abhängigen wirtschaftlichen Tragweite des Erfolgs oder Mißerfolgs für die einzelnen Beteiligten zunimmt.

    Daß die Gebühren für Eintragungen in das Handelsregister in bestimmten Fällen den dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwand übersteigen (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]), beruht auf der richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Kostenvorschriften im Anschluß an die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Gesellschaftssteuerrichtlinie.

    Wollte man gleichwohl die für das Handelsregister entwickelten Grundsätze auf die Gebühren in Nachlaßsachen übertragen, so liefe das darauf hinaus, dem europäischen Normgeber mittelbar über den Gleichheitssatz Einfluß auch auf solche nationalen Rechtsvorschriften einzuräumen, auf die sich seine Kompetenz nicht erstreckt (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [355]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [273]).

  • OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02

    Verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Höhe der Wertgebühr für die

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Es liegt insoweit hinsichtlich der Gebühr im Erbscheinsverfahren im Ergebnis nicht anders als bei der Gebühr für eine die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments, für die Testamentseröffnung oder für eine Grundbucheintragung, die ebenfalls jeweils nicht in den Anwendungsbereich der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie, insbesondere nicht unter das Verbot des Art. 10 lit. c der Richtlinie fallen (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; OLG Hamm, FGPrax 2001, 90; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen zur Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie (vgl. EuGH ZIP 1998, 206 ff - "Fantask" - EuGH ZIP 1999, 1681 ff - "Modelo" - EuGH ZIP 2001, 1145 ff - "SONAE" - EuGH ZIP 2002, 663 ff) auch keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend aufgestellt, daß die Mitgliedstaaten keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten derartiger Leistungen hinausgehen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [322]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Anders als für die Fälle von Eintragungen in das Grundbuch oder das Handelsregister, für die es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach Eintragungen bei hohen Grundstückswerten, hohen Nennbeträgen der Belastung oder hohem Stammkapital der Gesellschaft schwierigere Probleme mit sich brächten und demgemäß einen höheren Zeitaufwand erforderten als bei geringen Nennbeträgen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [353]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271, 272), liegt es bei Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, die nicht selten zwischen mehreren Beteiligten streitig durchgeführt werden, jedoch nicht fern, daß der Umfang des zu berücksichtigenden Vorbringens der Beteiligten und damit der Bearbeitungsaufwand, unbeschadet des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§§ 12 FGG, 2358 Abs. 1 BGB) mit dem Wert des Nachlasses und der davon abhängigen wirtschaftlichen Tragweite des Erfolgs oder Mißerfolgs für die einzelnen Beteiligten zunimmt.

    Der durch die Wertabhängigkeit der Gebühr vermittelte Ausgleich zwischen nicht kostendeckend zu betreibenden Verfahren mit geringem Geschäftswert und Verfahren mit hohem Geschäftswert spiegelt eine Komponente des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 GG) wider (vgl. OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Wollte man gleichwohl die für das Handelsregister entwickelten Grundsätze auf die Gebühren in Nachlaßsachen übertragen, so liefe das darauf hinaus, dem europäischen Normgeber mittelbar über den Gleichheitssatz Einfluß auch auf solche nationalen Rechtsvorschriften einzuräumen, auf die sich seine Kompetenz nicht erstreckt (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [355]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [273]).

  • OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99

    Gebühren für die Eintragung einer Prokura

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Unter anderem bestimmt Art. 10 lit. c, daß - abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 lit. e) - die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalitäten erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. dazu Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Von der Gesellschaft erhoben im Sinne der Richtlinie werden Gebühren für die Eintragung im Handelsregister (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Auch wenn dies allein die Anwendung des Art. 10 lit. c der Richtlinie nicht ausschließt, sondern die Richtlinie auch auf Formalitäten anzuwenden ist, die allgemein für den Handelsverkehr gelten und nicht auf Gesellschaften beschränkt sind, wie beispielsweise die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 f; BayObLG NJW 1999, 652 f) oder der Erteilung einer Prokura (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 ff), muß doch mindestens ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Formalität und der Rechtsform der Gesellschaft vorhanden sein, d.h. die Formalität muß an einen für die Betätigung der Gesellschaft und ihre Struktur typischen Vorgang anknüpfen (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [322]).

    So hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1997 (Rechtssache C-8/98 [Locamion S/A], Slg. 1997 I-7077 ff) die Anwendbarkeit des Art. 10 lit. c auf die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge einer Kapitalgesellschaft verneint, bei der es sich um eine allgemeine Abgabe handelt, die keinen Bezug zur Gesellschaftsform hat (vgl. dazu Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]).

    Daß die Gebühren für Eintragungen in das Handelsregister in bestimmten Fällen den dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwand übersteigen (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]), beruht auf der richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Kostenvorschriften im Anschluß an die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Gesellschaftssteuerrichtlinie.

  • OLG Köln, 16.11.1998 - 2 Wx 45/98

    Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung der Niederlassung

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Darauf, daß der in Rede stehende, von der Antragstellerin erstmals im Verfahren der weiteren Beschwerde erhobene Einwand damit, daß er auf den mit der Erteilung eines Erbscheins verbundenen Aufwand abstellt und somit auch auf ein in den Tatsacheninstanzen noch nicht vorgetragenes tatsächliches Vorbringen gegründet wird, auf das die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde nach § 14 Abs. 3 Satz 3 Kost nicht gestützt werden kann (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; BayObLG DB 1998, 1907; Hartmann, a.a.O., § 14 KostO, Rdn. 31; Lappe in Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 14, Rdn. 183, 190; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 27, Rdn. 42 und 45 mit weit. Nachw.), kommt es deshalb im Ergebnis nicht an.

    Unter anderem bestimmt Art. 10 lit. c, daß - abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 lit. e) - die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalitäten erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. dazu Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Von der Gesellschaft erhoben im Sinne der Richtlinie werden Gebühren für die Eintragung im Handelsregister (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Auch wenn dies allein die Anwendung des Art. 10 lit. c der Richtlinie nicht ausschließt, sondern die Richtlinie auch auf Formalitäten anzuwenden ist, die allgemein für den Handelsverkehr gelten und nicht auf Gesellschaften beschränkt sind, wie beispielsweise die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 f; BayObLG NJW 1999, 652 f) oder der Erteilung einer Prokura (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 ff), muß doch mindestens ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Formalität und der Rechtsform der Gesellschaft vorhanden sein, d.h. die Formalität muß an einen für die Betätigung der Gesellschaft und ihre Struktur typischen Vorgang anknüpfen (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [322]).

    Daß die Gebühren für Eintragungen in das Handelsregister in bestimmten Fällen den dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwand übersteigen (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]), beruht auf der richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Kostenvorschriften im Anschluß an die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Gesellschaftssteuerrichtlinie.

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (vgl. BVerfGE 50, 217 [225 ff]; BVerfGE 80, 103 [106 f]; BVerfGE 85, 337 [346 f]; BVerfGE 97, 332 [334 ff]; BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Nach den von ihm hierzu entwickelten Grundsätzen muß eine Verknüpfung zwischen der Gebühr und den Kosten der öffentlichen Leistung bestehen mit dem Zweck, diese Kosten ganz oder teilweise zu decken; die Gebühr darf die Kosten jedoch übersteigen oder unterschreiten (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]) und neben der Deckung der angefallenen Kosten auch andere Ziele verfolgen (vgl. BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist nur dann überschritten, wenn die Gebühr völlig unabhängig von der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt wird und kein vernünftiger Gesichtspunkt vorhanden ist, unter dem die Verknüpfung von Gebühr und Leistung sachgemäß erscheint (vgl. BVerfGE 50, 217 [227]).

  • BVerfG, 27.08.1999 - 1 BvL 7/96

    Unzureichend begründete und damit unzulässige Richtervorlage zu der in GKG § 11

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (vgl. BVerfGE 50, 217 [225 ff]; BVerfGE 80, 103 [106 f]; BVerfGE 85, 337 [346 f]; BVerfGE 97, 332 [334 ff]; BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Nach den von ihm hierzu entwickelten Grundsätzen muß eine Verknüpfung zwischen der Gebühr und den Kosten der öffentlichen Leistung bestehen mit dem Zweck, diese Kosten ganz oder teilweise zu decken; die Gebühr darf die Kosten jedoch übersteigen oder unterschreiten (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]) und neben der Deckung der angefallenen Kosten auch andere Ziele verfolgen (vgl. BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Aus der Zweckbindung der Gebühr ergibt sich keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer staatlichen Leistung; das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (vgl. BVerfG JurBüro 2000, 146).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (vgl. BVerfGE 50, 217 [225 ff]; BVerfGE 80, 103 [106 f]; BVerfGE 85, 337 [346 f]; BVerfGE 97, 332 [334 ff]; BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, daß der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühren in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert knüpft (vgl. BVerfGE 85, 337 [346]).

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (vgl. BVerfGE 50, 217 [225 ff]; BVerfGE 80, 103 [106 f]; BVerfGE 85, 337 [346 f]; BVerfGE 97, 332 [334 ff]; BVerfG JurBüro 2000, 146).

    In diesem Zusammenhang darf der Gesetzgeber auch dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners Bedeutung zumessen, um dem verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip und dem Justizgewährleistungsanspruch Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 80, 103 [107]).

  • BayObLG, 28.10.1999 - 3Z BR 300/99

    Geschäftswert der Verwahrung und der Eröffnung eines Testaments

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
    Es liegt insoweit hinsichtlich der Gebühr im Erbscheinsverfahren im Ergebnis nicht anders als bei der Gebühr für eine die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments, für die Testamentseröffnung oder für eine Grundbucheintragung, die ebenfalls jeweils nicht in den Anwendungsbereich der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie, insbesondere nicht unter das Verbot des Art. 10 lit. c der Richtlinie fallen (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; OLG Hamm, FGPrax 2001, 90; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Die Entscheidungsgründe geben dagegen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gerichtshof die Erhebung von Gebühren auch in Bereichen beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [323]).

  • BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Geschäftswertfestsetzung für

  • OLG Düsseldorf, 19.01.1988 - 10 W 164/87

    Keine analoge Anwendung des § 107 Abs. 3, 4 KostO bei Erbschein, der nur für

  • OLG Düsseldorf, 16.10.1990 - 10 W 70/90

    Zur Analogiefähigkeit der Kostenermäßigungsvorschriften des § 107 Abs. 3 u. 4

  • BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98

    Gebühren für Handelsregistereintragungen

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • OLG Karlsruhe, 12.09.1996 - 11 Wx 22/95

    Anwendbarkeit des § 142 Kostenordnung (KostO) bei der Tätigkeit eines Notars als

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

  • EuGH, 21.06.2001 - C-206/99

    SONAE

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

  • OLG Hamm, 09.10.2000 - 15 W 350/00

    Gebührenwert bei Grundstücksübertragung zur Kapitalerhöhung

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00

    Kosten eines badischen Urkundsnotars: Unvereinbarkeit der Kostenansätze für

  • OLG Frankfurt, 29.07.1992 - 20 W 292/91

    Zurückweisung eines Eintragungsantrags wegen versäumter Zahlung des

  • KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00

    Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand; Erhebung

  • OLG Köln, 08.06.1994 - 2 Wx 16/94

    Anfechtung der Erbschein-Einziehungsanordnung und -Kraftloserklärung - kein

  • BayObLG, 30.06.1998 - 3Z BR 175/98

    Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen des Registergerichts

  • BayObLG, 25.02.1993 - 3Z BR 158/92
  • OLG Köln, 05.06.1987 - 16 Wx 127/86
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