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   OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8373
OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20 (https://dejure.org/2020,8373)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27.04.2020 - 2 B 143/20 (https://dejure.org/2020,8373)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 (https://dejure.org/2020,8373)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 5 Abs 4 S 1 CoronaVV SL, § 5 Abs 5 S 1 CoronaVV SL, Art 12 GG, Art 14 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Verbot eines Möbeleinzelhandels durch Corona-Verordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstandsgebot; Betriebsuntersagung; Corona; Einzelhandel; Flächenbegrenzung; Gleichbehandlung; Hygieneregeln; Möbelhaus; Verbot eines Möbeleinzelhandels durch Corona-Verordnung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein Möbelhaus im Außenbereich - und die Verkaufsflächenbegrenzung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag der Möbel Martin GmbH gegen Corona-Verordnung stattgegeben

  • saarland.de PDF (Pressemitteilung)

    Eilantrag der Möbel Martin GmbH gegen Corona-Verordnung stattgegeben

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20

    Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche wegen

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20
    Das gilt beispielsweise konkret für die in der dortigen Nr. 3 generell nicht mit Einschränkungen belegten Garten- und Baumärkte, zumal diese anders als die Einrichtungshäuser der Antragstellerinnen im Saarland viel eher mit einem "Vollsortimenter" mit entsprechender "Sogwirkung" für die potentielle Kundschaft vergleichbar sind.(vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 122/20 -) Auch der seit dem 17.4.2020 wieder uneingeschränkt zulässige Kraftfahrzeughandel, der jedenfalls bei größeren Autohäusern ebenfalls in vergleichbarer Weise auf eine große Ausstellungs- und damit "Verkaufsfläche" angewiesen ist, ist ohne Bindung an die Größenlimitierung in § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV zulässig.

    Das in dem Beschluss des Senats vom 24.4.2020 im Verfahren 2 B 122/20 für großflächigen Einzelhandel mit "Vollsortimenten", also große Kauf- und Warenhäuser, als dort taugliche Differenzierungsgrundlage angesehene Anliegen des Verordnungsgebers, mit dem Fortschreiben des Verbots einer unter dem seuchenrechtlichen Aspekt der Eindämmung des Infektionsgeschehens "von Mensch zu Mensch" die wegen des Einkaufverhaltens und der Attraktivität solcher Märkte zu erwartenden größeren Menschenansammlungen in Innenstädten mit dort nur schwer zu kontrollierender Einhaltung der Hygiene- und Abstandsvorgaben möglichst zu unterbinden, trifft auf die Einrichtungshäuser der Antragstellerinnen, bei denen sich die Anforderung an die Großflächigkeit aus dem Raumbedarf des ausgestellten Sortiments ergibt, wahrscheinlich nicht zu.

    Wegen der Ausgestaltung des Sortiments, das sich im Falle eines Kaufs meist nicht "in der Tasche" abtransportieren lässt, ist ferner davon auszugehen, dass viele Kundinnen und Kunden die Geschäfte der Antragstellerinnen mit dem Kraftfahrzeug aufsuchen werden; deswegen - und das ist vorgetragen und nicht bestritten worden - befinden sich die drei Geschäftshäuser der Antragstellerinnen, anders als die Kauf- und Warenhäuser der Antragstellerin im Verfahren 2 B 122/20, auch gerade nicht in zentraler Innenstadtlage, sondern an deren Peripherie, was einen vergleichbaren "Menschenauflauf" nicht besorgen lässt.

    Dabei wäre zunächst die nach der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV durch den Antragsgegner im Verfahren 2 B 122/20 bestehende Möglichkeit, wonach die Vorschrift auch den dort erfassten großflächigen Einzelhandel die Eröffnung einer begrenzten und entsprechend abzugrenzenden Ausstellungs- und Verkaufsfläche von 800 qm gestattet, angesichts des Sortiments und des Raumbedarfs bei der Präsentation von Möbeln keine wirkliche Option.

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20
    Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei den vom Verordnungsgeber verfolgten Anliegen des Gesundheitsschutzes um sehr wichtige, beispielsweise nach der Rechtsprechung des Senats eine vorübergehende Betriebsuntersagung von Gaststätten und Gastronomiebetrieben durch § 5 Abs. 1 CPV rechtfertige Belange handelt (dazu Beschlüsse des Senats vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -), erscheint es bei einem großflächigen Möbel- und Einrichtungshaus zweifelhaft, ob eine Begrenzung der Verkauffläche auf 800 qm noch verhältnismäßig ist, wenn nach dem Sachvortrag davon ausgegangen werden muss, dass durch die Einhaltung von notwendigen Abständen zwischen Kunden untereinander aber auch zu dem Personal und sonstige Hygienevorkehrungen die Gefahren einer Infektionsweitergabe wesentlich minimiert werden können.

    Er richtet sich - was die Hauptsache und die begehrte Vorabentscheidung anbelangt - gegen die Rechtsverordnung mit dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Inhalt, hier konkret in der zuletzt am 17.4.2020 geänderten, mit diesem Inhalt neu bekannt gemachten und nun bis 3.5.2020 befristeten Fassung.(vgl. die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16.4.2020, Amtsblatt 2020 I, 258 vom 17.4.2020, und die Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung vom 17.4.2020, Amtsblatt I 2020, 262 B vom 20.4.2020) Die inhaltliche Begrenzung des Normenkontrollantrags auf die die wirtschaftliche Betätigung der Antragstellerinnen untersagende Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV unterliegt auch unter dem Aspekt einer Teilbarkeit der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung keinen Bedenken.(vgl. entsprechend zu § 5 Abs. 1 CPV OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -).

    Die hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 31.3.2020 beziehungsweise am 17.4.2020 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG)(vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932)) keinen Bedenken unterliegende Rechtsverordnung findet aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG.(vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz -, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587) Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für "Maßnahmen" nach den §§ 28 bis 31 IfSG "maßgebend" sind, durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte).

    Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei den vom Antragsgegner verfolgten Anliegen des Gesundheitsschutzes um sehr gewichtige, beispielsweise nach der Rechtsprechung des Senats mit Blick auf die Aspekte des Übermaßverbots eine vorübergehende Betriebsuntersagung von Gaststätten und Gastronomiebetrieben durch § 5 Abs. 1 CPV rechtfertige Belange handelt,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris) erscheint es vor dem Hintergrund des hier zur Rede stehenden Betriebstyps (Möbel- und Einrichtungshaus) mit den beschriebenen Konsequenzen und Rahmenbedingungen für die Aufsuchung durch die Kundschaft durchaus zweifelhaft, ob es sich bei der Betriebsuntersagung noch um eine - mit Blick auf den vom Normgeber gestalteten Regelungshintergrund - insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme handelt.

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20
    Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei den vom Verordnungsgeber verfolgten Anliegen des Gesundheitsschutzes um sehr wichtige, beispielsweise nach der Rechtsprechung des Senats eine vorübergehende Betriebsuntersagung von Gaststätten und Gastronomiebetrieben durch § 5 Abs. 1 CPV rechtfertige Belange handelt (dazu Beschlüsse des Senats vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -), erscheint es bei einem großflächigen Möbel- und Einrichtungshaus zweifelhaft, ob eine Begrenzung der Verkauffläche auf 800 qm noch verhältnismäßig ist, wenn nach dem Sachvortrag davon ausgegangen werden muss, dass durch die Einhaltung von notwendigen Abständen zwischen Kunden untereinander aber auch zu dem Personal und sonstige Hygienevorkehrungen die Gefahren einer Infektionsweitergabe wesentlich minimiert werden können.

    Er richtet sich - was die Hauptsache und die begehrte Vorabentscheidung anbelangt - gegen die Rechtsverordnung mit dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Inhalt, hier konkret in der zuletzt am 17.4.2020 geänderten, mit diesem Inhalt neu bekannt gemachten und nun bis 3.5.2020 befristeten Fassung.(vgl. die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16.4.2020, Amtsblatt 2020 I, 258 vom 17.4.2020, und die Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung vom 17.4.2020, Amtsblatt I 2020, 262 B vom 20.4.2020) Die inhaltliche Begrenzung des Normenkontrollantrags auf die die wirtschaftliche Betätigung der Antragstellerinnen untersagende Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV unterliegt auch unter dem Aspekt einer Teilbarkeit der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung keinen Bedenken.(vgl. entsprechend zu § 5 Abs. 1 CPV OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -).

    Die hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 31.3.2020 beziehungsweise am 17.4.2020 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG)(vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932)) keinen Bedenken unterliegende Rechtsverordnung findet aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG.(vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz -, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587) Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für "Maßnahmen" nach den §§ 28 bis 31 IfSG "maßgebend" sind, durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte).

    Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei den vom Antragsgegner verfolgten Anliegen des Gesundheitsschutzes um sehr gewichtige, beispielsweise nach der Rechtsprechung des Senats mit Blick auf die Aspekte des Übermaßverbots eine vorübergehende Betriebsuntersagung von Gaststätten und Gastronomiebetrieben durch § 5 Abs. 1 CPV rechtfertige Belange handelt,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris) erscheint es vor dem Hintergrund des hier zur Rede stehenden Betriebstyps (Möbel- und Einrichtungshaus) mit den beschriebenen Konsequenzen und Rahmenbedingungen für die Aufsuchung durch die Kundschaft durchaus zweifelhaft, ob es sich bei der Betriebsuntersagung noch um eine - mit Blick auf den vom Normgeber gestalteten Regelungshintergrund - insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme handelt.

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20
    Die der Neufassung des § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV zum 17.4.2020 zugrunde liegende Vorlage an den Ministerrat nennt als Grund für die Übernahme des dem Bauplanungsrecht entnommenen, dort von der Rechtsprechung "gegriffenen" und in der Sinnhaftigkeit umstrittenen Schwellenwerts von 800 qm für die Großflächigkeit von Einzelhandelsgeschäften,(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71) dass damit Betriebe, "in denen ein großer Besucherstrom zu erwarten" sei, aus hygienerechtlichen Gründen weiter geschlossen gehalten werden sollten.(vgl. die Vorlage an den Ministerrat betreffend den "Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie" vom 15.4.2020, Seite 3 der Begründung zu 2c)).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20
    Dem Verweis der Antragstellerinnen auf das Vorliegen einer darin zu erblickenden verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die aus ihrer Sicht gegen den das Verhältnis zwischen der Gesetzgebung (Legislative) und der Exekutive näher ausgestaltenden Vorbehalt des Gesetzes und die daraus herzuleitende Pflicht des Gesetzgebers, die bezogen auf den jeweiligen Regelungsgegenstand(vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn 182, zu den Übergangsbestimmungen im saarländischen Spielhallenrecht) wesentlichen, für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen und sie nicht anderen Normgebern aus dem Bereich der Exekutive zu überlassen,(vgl. zum Beispiel etwa BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, NVwZ 2018, 233 u.a. zu Art. 12 GG) berührt, muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist aber dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber anderen in vergleichbarer Situation kein sachlicher Grund finden lässt.(vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ) Das ist hier voraussichtlich der Fall.
  • OVG Sachsen, 24.05.2019 - 4 C 10/17

    Ausschluss von Gruppen aus Fraktionsfinanzierung eines Kreistags ist unzulässig

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20
    Daher müssen die Gründe für die Differenzierung, hier also für einen Handel mit Möbeln und Einrichtungsgütern einerseits - sofern es das überhaupt geben sollte - mit Ausstellungs- und Verkaufsflächen unter 800 qm und solchen mit einer größeren Flächeninanspruchnahme, von solchem Gewicht sein, dass das Interesse der von den nachteiligen Folgen der Ungleichbehandlung Betroffenen hinter diesen Gründen zurückzustehen hat.(vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 27.5.2019 - 4 C 10/17 -, SächsVBl 2019, 289) Das ist jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20
    Dem Verweis der Antragstellerinnen auf das Vorliegen einer darin zu erblickenden verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die aus ihrer Sicht gegen den das Verhältnis zwischen der Gesetzgebung (Legislative) und der Exekutive näher ausgestaltenden Vorbehalt des Gesetzes und die daraus herzuleitende Pflicht des Gesetzgebers, die bezogen auf den jeweiligen Regelungsgegenstand(vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn 182, zu den Übergangsbestimmungen im saarländischen Spielhallenrecht) wesentlichen, für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen und sie nicht anderen Normgebern aus dem Bereich der Exekutive zu überlassen,(vgl. zum Beispiel etwa BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, NVwZ 2018, 233 u.a. zu Art. 12 GG) berührt, muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden.
  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre;

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20
    Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen - konkret des jeweiligen Antragstellers oder der jeweiligen Antragstellerin - ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder von Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, Juris) Diese Voraussetzungen für eine vorläufige Anordnung sind im konkreten Fall erfüllt.
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20
    Bei der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen) Lassen sie sich nicht abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt) vorzunehmen.
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender

  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 258/20

    Verbot der Prostitution während der Corona-Pandemie

    [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt und zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 - sowie vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris].

    [vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, Juris] Der Senat weist die Antragstellerin abschließend noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die Wiederaufnahme und Führung ihrer Prostitutionsstätte angesichts der nach wie vor nicht unerheblichen Bedrohung der Saarländerinnen und Saarländer durch die weiterhin zu konstatierende, wenngleich deutlich verlangsamte Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus [vgl. etwa den täglichen Lagebericht des Krisenstabs am MSGFuF zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 3.8.2020 - aktualisierter Stand für das Saarland] mit einer strikten Einhaltung der in der Antragsschrift zugesicherten Hygienemaßnahmen verbunden sein muss.

  • VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20

    Eilantrag der Möbel Martin GmbH erfolgreich

    a) Rechtsgrundlage für den Erlass der 4. CoBeLVO unter Einschluss der hier gegenständlichen Regelungen ist § 32 Satz 1 IfSG (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 9 BA; siehe allgemein OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris, Rn. 19).

    Auf dieser Grundlage ist hier letztlich nicht ersichtlich, dass die parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung in § 32 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG nicht den erforderlichen Bestimmtheitsgrad für eine - temporäre - Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche aufweist, sodass dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu beachten wäre (offengelassen für Verkaufsflächenbeschränkungen: SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 10 BA; offengelassen für Betriebsuntersagung in Bezug auf Gaststätten: SaarlOVG, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 128/20 -, juris, Rn. 15 ff.; ebenso offengelassen für Schließung von Fitnessstudios: VGH BW, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris, Rn. 37 ff., 49).

    Ob darüber hinaus ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit anzunehmen ist, kann dahinstehen (eine Verletzung insoweit annehmend: SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 15 ff. BA; VG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2020 - 3 E 1675/20 -, S. 4 BA; ebenfalls offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 44 BA).

    Dies stellt in Anbetracht der angebotenen Produkte aber keine realistische Option dar (vgl. ebenso SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 14 BA).

    Gerade bei den Möbel- und Einrichtungshäusern der Antragstellerin, bei denen sich die Anforderung an die Großflächigkeit aus dem Raumbedarf des ausgestellten Sortiments ergibt, trifft dies aller Voraussicht nach nicht zu (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 14 BA).

    Es ist auch zu erwarten, dass die Kundinnen und Kunden üblicherweise mit dem eigenen PKW anreisen, da dort Einkäufe in der Regel einen größeren Umfang haben (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 14 BA; BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 41 BA).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 13 B 512/20

    Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften auf 800 qm gilt

    OVG, Beschlüsse vom 24. April 2020 - 2 B 122/20 -, Abdruck S. 11, und vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, Abdruck S. 12 f., jeweils abrufbar unter: https://www.saarland.de/ 228854.htm; Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Abdruck Rn. 38, abrufbar unter: http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/ 20a00793b.pdf,; OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 R 52/20 -, bislang nur als Pressemitteilung abrufbar bei juris.
  • OVG Saarland, 31.05.2022 - 2 C 319/20

    Corona-Krise; nachträgliche Normenkontrolle; Betriebsuntersagung in der

    [vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, dazu u.a. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, bei juris, dort offen gelassen].
  • OVG Saarland, 27.12.2021 - 2 B 282/21

    Normenkontrollverfahren betreffend Corona-Maßnahmen im Einzelhandel (2G,

    Das rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Senats neben einer generellen vorläufigen Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Normen erforderlichenfalls auch eine individuelle, das heißt auf den konkreten Antragsteller oder die konkrete Antragstellerin beschränkte Aussetzung des Normenvollzugs, um insoweit speziell feststellbaren "schweren Nachteilen" Rechnung zu tragen beziehungsweise diese zu verhindern (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, juris).(Rn.25).

    Das rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Senats [vgl. ebenso bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, bei Juris ] neben einer generellen vorläufigen Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Normen erforderlichenfalls auch eine individuelle, das heißt auf den konkreten Antragsteller oder - hier - die konkrete Antragstellerin beschränkte Aussetzung des Normenvollzugs, um insoweit speziell feststellbaren "schweren Nachteilen" Rechnung zu tragen beziehungsweise diese zu verhindern.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.05.2020 - 2 R 77/20

    Solarien und Sonnenstudios dürfen wieder öffnen

    dd) Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, zu bestimmen, welche Anordnung inhaltlich geeignet ist, den das Antragsbegehren tragenden Interessen des jeweiligen Antragstellers oder der jeweiligen Antragstellerin Rechnung zu tragen (vgl. OVG Saarl, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 - juris Rn. 25).
  • OVG Saarland, 03.06.2020 - 2 B 201/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der CoronaVV SL; Prostitutionsstätten

    [vgl. entsprechend zum damaligen § 5 Abs. 1 CPV OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, sowie zum früheren § 5 Abs. 4 Satz 1 CPV Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, teilweise eingestellt auf der Homepage des Gerichts].
  • VG Gießen, 04.05.2020 - 4 L 1608/20

    Infektionsschutz - Beschränkung der Verkaufsfläche eines dezentral gelegenen

    Im konkreten Fall der Antragstellerin wird diese im Vergleich zu anderen, von § 1 Abs. 7 S. 1 der 4. Corona-VO von der Beschränkung ihrer Verkaufsfläche auf 800 m² freigestellten, Einzelhandelsbetrieben ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (im Ergebnis ebenso VGH Saarlouis, Beschluss v. 27.04.2020, 2 B 143/20, juris; VG Mainz, Beschluss v. 29.04.2020, 1 L 273/20.MZ, www.vgmz.justiz.rlp.de; VGH Mannheim, Beschluss v. 30.04.2020, 1 S 1101/20, Pressemitteilung v. 30.04.2020; a.A. OVG Lüneburg, Beschlüsse v. 29.04.2020, 13 MN 117/20 und v. 27.04.2020, 13 MN 98/20, a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass der Betrieb der Antragstellerin von Kundinnen und Kunden aufgesucht werden wird, die von vornherein ein auf das spezielle Warenangebot des Möbel- und Einrichtungshauses bezogenes Kauf- oder zumindest Informationsinteresse hegen und daher, ähnlich wie bei Bau- und Gartenmärkten oder dem KfZ- und Fahrradhandel, - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zu 1. - nicht zum "Bummeln" einladen wird (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss v. 27.04.2020, 2 B 143/20, a.a.O.).

    Es erschließt sich jedenfalls nicht, weshalb die Beschaffung oder Ersetzung von Einrichtungsgegenständen für die zum zentralen Aufenthaltsbereich gewordenen Wohnung der Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf die Grundversorgung weniger bedeutsam sein sollte als etwa ein Gartenmarkt (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss v. 27.04.2020, 2 B 143/20, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20

    Vorläufige Außervollzugsetzung des Betriebsverbots für Gastronomiebetriebe

    Die Beantwortung dieser Frage lässt der Senat indes auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erneut noch einmal ausdrücklich dahingestellt [vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] mit Blick auf die derzeit sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat [vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der konkreten Anordnung der Einschränkungen von Grundrechten Rechnung zu tragen.
  • OVG Saarland, 10.11.2020 - 2 B 308/20

    Vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren betreffend die Schließung von

    Die Beantwortung dieser Frage lässt der Senat indes auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erneut noch einmal ausdrücklich dahingestellt [vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] mit Blick auf die derzeit sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat [vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der konkreten Anordnung der Einschränkungen von Grundrechten Rechnung zu tragen.
  • OVG Saarland, 22.01.2021 - 2 B 11/21

    Coronabedingte Schließungsanordnung von Ladengeschäften mit E-Zigaretten und

  • VG Saarlouis, 21.01.2021 - 6 L 35/21

    Einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Öffnung

  • VG Saarlouis, 29.04.2020 - 6 L 456/20

    Coronapandemie; Sportgeschäft; Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 13 B 558/20

    Eilantrag von Galeria Karstadt Kaufhof erfolglos

  • OVG Saarland, 15.01.2021 - 2 B 354/20

    Schließung eines Hallenbades und anderer Sport- und Freizeiteinrichtungen während

  • OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzusetzung der Betriebsuntersagung für

  • OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 B 33/21

    Corona-Krise; Betriebsuntersagung für körpernahe Dienstleistungen - Friseure;

  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20

    Corona-Krise; Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² für Warenhäuser; Hamburg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 13 B 496/20

    Sportwarenfachgeschäft - Keine vorläufige Außervollzugsetzung von den

  • VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 753/21

    Erfolgloser Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen das aus der

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20

    Vorläufige Außervollzugsetzung des Betriebsverbots für ein Gourmetrestaurant

  • OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20

    Corona-Krise; Kosmetikstudio; Darlegungspflicht im Rahmen des

  • OVG Saarland, 19.02.2021 - 2 B 35/21

    Ausnahmegenehmigung vom Öffnungsverbot für Telekom-Shop in Zeiten der

  • OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20

    Corona-Krise; Untersagung der Prostitution im Saarland; CoronaVV SL 2020p v.

  • OVG Saarland, 13.11.2020 - 2 B 332/20

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Zeiten der Corona-Pandemie

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 313/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzusetzung der Betriebsuntersagung für Spielhallen

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 316/20

    Betriebsschließung statt Hygienekonzept; Schließung von Spielhallen, Spielbanken

  • OVG Saarland, 10.11.2020 - 2 B 329/20

    Gaststättenschließung durch Corona-Pandemie-Verordnung des Saarlandes

  • VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 754/21

    Keine Öffnung von Einzelhandelsfilialen mit Mischsortiment

  • OVG Saarland, 20.04.2023 - 2 A 189/22

    Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Jägerprüfung

  • VG Saarlouis, 23.12.2020 - 6 L 1571/20

    Rechtmäßigkeit der Schließung eines Sportgeschäfts

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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 13.08.2020 - 2 B 143/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,23521
OVG Bremen, 13.08.2020 - 2 B 143/20 (https://dejure.org/2020,23521)
OVG Bremen, Entscheidung vom 13.08.2020 - 2 B 143/20 (https://dejure.org/2020,23521)
OVG Bremen, Entscheidung vom 13. August 2020 - 2 B 143/20 (https://dejure.org/2020,23521)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Anordnung einer MPU, Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    Fev § 11 Abs 8; FeV § 13 S 1 Nr 2a; FeV § 46; StVG § 3
    Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs - Aggressivität; Alkoholmissbrauch; Berufskraftfahrer; Fahrerlaubnisentziehung; Medizinisch-psychologische Untersuchung; Medizinisch-Psychologisches ...

  • IWW

    § 11 Abs. 8 Fev, § 13 S. 1 Nr. 2a FeV, § 46 FeV, § 3 StVG
    Fev, StVG

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fahrerlaubnisentziehung: MPU wegen Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Bremen, 19.10.2011 - 2 B 148/11

    Aggressivität unter Alkoholeinfluß, wiederholte - medzinisch-psychologisches

    Auszug aus OVG Bremen, 13.08.2020 - 2 B 143/20
    Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01, NJW 2002, 78 und vom 09.06.2005 - 3 C 25.04, NJW 2005, 3081 ; OVG Bremen, Beschl. v. 19.10.2011 - 2 B 148/11, juris Rn. 15).

    Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne bedeutet nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV , dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher voneinander getrennt werden können (BVerwG, Urt. v. 21.03.2013 - 3 C 6/12, NZV 2013, 462 Rn. 17; OVG Bremen, Beschl. v. 19.10.2011 - 2 B 148/11, juris Rn. 14).

    Auch eine nicht unmittelbar mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Zusammenhang stehende Alkoholauffälligkeit kann die Annahme von Alkoholmissbrauch in diesem Sinne begründen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.10.2011 - 2 B 148/11, juris Rn. 16, 19 m.w.N.).

    Übermäßiger Alkoholkonsum oder übermäßige Alkoholgewöhnung für sich allein genügen hierfür nicht; es müssen weitere Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen hinzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2013 - 3 C 6/12, NZV 2013, 462 Rn. 17; OVG Bremen, Beschl. v. 19.10.2011 - 2 B 148/11, juris Rn. 14).

    Der erkennende Senat nimmt dies insbesondere in zwei Fallgruppen an: Die erste betrifft Personen, die - z.B. als Berufskraftfahrer - in besonderer Weise auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen sind und bei denen aufgrund eines häufigen und intensiven unkontrollierten Alkoholkonsums davon auszugehen ist, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis sie in den Konflikt geraten am Straßenverkehr berufsbedingt teilnehmen zu "müssen", obwohl sie alkoholbedingt fahruntüchtig sind (sogenannter "Dauerkonflikt zwischen Alkoholkonsum und beruflich notwendiger Teilnahme am Straßenverkehr") (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.10.2011 - 2 B 148/11, juris Rn. 16, 20, 22).

    Es ist daher angezeigt, dies durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten klären zu lassen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.10.2011 - 2 B 148/11, juris Rn. 20).

    Die beiden aktenkundigen Alkoholauffälligkeiten und die beim zweiten Vorfall gemessene Atemalkoholkonzentration von 1, 02 mg/l (die in etwa einer Blutalkoholkonzentration von 2, 04°/°° entspricht) lassen insbesondere noch nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller (werk-)täglich bzw. in zeitlicher Nähe zu seinen Arbeitszeiten in größerem Maße Alkohol konsumiert (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.10.2011 - 2 B 148/11, juris Rn. 22 für ähnliche Alkoholkonzentrationen und in einem Fall, in dem der Betroffene sogar Rufbereitschaften unterlag).

    Denn nach verkehrsmedizinischen Erkenntnissen leiden Personen, die BAK-Werte von über 1, 6 °/°° erreichen, regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.10.2011 - 2 B 148/11, juris Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.03.2013 - 3 C 6.12

    Medizinisch-psychologisches Gutachten; Fahreignungsgutachten;

    Auszug aus OVG Bremen, 13.08.2020 - 2 B 143/20
    Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne bedeutet nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV , dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher voneinander getrennt werden können (BVerwG, Urt. v. 21.03.2013 - 3 C 6/12, NZV 2013, 462 Rn. 17; OVG Bremen, Beschl. v. 19.10.2011 - 2 B 148/11, juris Rn. 14).

    Übermäßiger Alkoholkonsum oder übermäßige Alkoholgewöhnung für sich allein genügen hierfür nicht; es müssen weitere Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen hinzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2013 - 3 C 6/12, NZV 2013, 462 Rn. 17; OVG Bremen, Beschl. v. 19.10.2011 - 2 B 148/11, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

    Auszug aus OVG Bremen, 13.08.2020 - 2 B 143/20
    Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01, NJW 2002, 78 und vom 09.06.2005 - 3 C 25.04, NJW 2005, 3081 ; OVG Bremen, Beschl. v. 19.10.2011 - 2 B 148/11, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus OVG Bremen, 13.08.2020 - 2 B 143/20
    Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01, NJW 2002, 78 und vom 09.06.2005 - 3 C 25.04, NJW 2005, 3081 ; OVG Bremen, Beschl. v. 19.10.2011 - 2 B 148/11, juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2021 - 3 M 185/21

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei waffenrechtlichen Eignungsbedenken

    Übermäßiger Alkoholkonsum oder übermäßige Alkoholgewöhnung für sich allein genügen hierfür nicht; es müssen weitere Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen hinzutreten (vgl. OVG Brem, Urteil vom 13. August 2020 - 2 B 143/20 - juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 6.12 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 10.03.2021 - 11 CS 20.2474

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Dieses Risiko muss individuell, auch unter Berücksichtigung der Fahrgewohnheiten und früherer Verkehrsauffälligkeiten, bewertet werden (vgl. auch OVG Bremen, B.v. 13.8.2020 - 2 B 143/20 - Blutalkohol 58, 300 = juris Rn. 10; Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 252 f.).
  • OVG Bremen, 03.06.2021 - 1 S 217/21

    Rechtsschutzinteresse für eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel im Namen des

    Vielmehr orientiert sich die Einzelrichterin weiterhin an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 13.08.2020 - 2 B 143/20, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2018 - 2 B 75/18, juris Rn. 18, 19).
  • VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 10 S 20.01575

    Gutachtenanforderung wegen Eignungszweifeln aufgrund Alkoholmissbrauchs bei

    Auch starke Alkoholgewöhnung allein genügt nicht, um die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen; es müssen weitere Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen hinzutreten (vgl. OVG Bremen, U.v. 13.8.2020 - 2 B 143/20 - juris Rn. 10 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 21.3.2013 - 3 C 6/12 - NZV 2013, 462 Rn. 17).
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