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   BVerfG, 04.11.1971 - 2 BvR 493/66   

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https://dejure.org/1971,420
BVerfG, 04.11.1971 - 2 BvR 493/66 (https://dejure.org/1971,420)
BVerfG, Entscheidung vom 04.11.1971 - 2 BvR 493/66 (https://dejure.org/1971,420)
BVerfG, Entscheidung vom 04. November 1971 - 2 BvR 493/66 (https://dejure.org/1971,420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechts zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Hannah Arendt

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 32, 173
  • DÖV 1972, 235
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62

    Wiedergutmachung

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1971 - 2 BvR 493/66
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1965 (BVerfGE 18, 288 [298 f.]) seien aber diejenigen Personen, die ihrerseits alles getan haben, um den Status eines öffentlichen Bediensteten zu erlangen und ihn nur deshalb nicht erhielten, weil er ihnen aus politischen Gründen versagt worden ist, denjenigen gleichzustellen, die ihn erhalten haben und denen er aus politischen Gründen dann entzogen worden ist.

    Durch dieses Gesetz wurde, um der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1965 (BVerfGE 18, 288 ) Rechnung zu tragen, die Regelung eingeführt, nach der Personen Wiedergutmachung erhalten, "denen nach der Habilitation die Lehrbefugnis (venia legendi) nicht erteilt worden ist".

    Dasselbe gilt aber auch, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfGE 18, 288 [297 f.]), für die nichtbeamteten außerordentlichen Professoren und Privatdozenten; "denn diese Personen standen im Zeitpunkt der Schädigung in einem dienstrechtlichen Verhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, wenn auch in einem besonders gearteten Verhältnis, das sich nicht in das fest umrissene Verhältnis des Beamten, Angestellten oder Arbeiters einordnen läßt".

    Mit der Entscheidung vom 12. Januar 1965 (BVerfGE 18, 288 ) hat das Gericht außerdem eine Konsequenz aus Art. 3 Abs. 1 GG gezogen und entschieden, daß Juristen, die die erste Staatsprüfung bestanden und aus Verfolgungsgründen nicht zum Referendar ernannt und in den juristischen Vorbereitungsdienst übernommen wurden ("geprüfte Kandidaten") ebenso wiedergutmachungsberechtigt sind wie Gerichtsreferendare, die aus Verfolgungsgründen aus dem juristischen Vorbereitungsdienst entlassen worden sind.

    Der Gesetzgeber dürfe "nicht an eine Verfolgungsmaßnahme anknüpfen, um einer Personengruppe, gegen die die Maßnahme gerichtet war, diejenige Wiedergutmachung zu versagen, die ihr zustehen würde, wenn die Verfolgungsmaßnahme sie nicht getroffen hätte" (BVerfGE 18, 288 [300]).

    Denn der Gesetzgeber darf nicht differenzierend gerade an die Verfolgungsmaßnahme anknüpfen, deren Wiedergutmachung das Gesetz im Auge hat (vgl. BVerfGE 18, 288 [300]).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1971 - 2 BvR 493/66
    Es ist in solchen Fällen nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu entscheiden, ob eine andere als die vom Gesetzgeber getroffene Regelung zweckmäßiger, billiger oder gerechter wäre und dem Bedürfnis nach Gleichbehandlung besser entspräche (BVerfGE 3, 162 [182]; 23, 12 [25]; 27, 111 [127]).

    Sie verletzt nicht die äußersten Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, auf deren Überprüfung sich das Bundesverfassungsgericht beschränken muß, will es nicht seine Auslegung von Gerechtigkeit derjenigen des Gesetzgebers substituieren (vgl. BVerfGE 3, 162 [182]; 13, 356 [361 f.]).

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1971 - 2 BvR 493/66
    Das ist ein Gebot der materiellen Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 27, 297 [306]).

    Zwar wird das Wiedergutmachungsrecht in besonderem Maße von dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundgedanken beherrscht, daß es geboten ist, einen Ausgleich für zugefügtes Staatsunrecht zu schaffen (BVerfGE 27, 297 [306]).

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1971 - 2 BvR 493/66
    Es ist in solchen Fällen nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu entscheiden, ob eine andere als die vom Gesetzgeber getroffene Regelung zweckmäßiger, billiger oder gerechter wäre und dem Bedürfnis nach Gleichbehandlung besser entspräche (BVerfGE 3, 162 [182]; 23, 12 [25]; 27, 111 [127]).
  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Verfasssungsmäßigkeit der Besoldungsordnunbg A in Bremen

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1971 - 2 BvR 493/66
    Sie verletzt nicht die äußersten Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, auf deren Überprüfung sich das Bundesverfassungsgericht beschränken muß, will es nicht seine Auslegung von Gerechtigkeit derjenigen des Gesetzgebers substituieren (vgl. BVerfGE 3, 162 [182]; 13, 356 [361 f.]).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvL 3/66

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1971 - 2 BvR 493/66
    Es ist in solchen Fällen nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu entscheiden, ob eine andere als die vom Gesetzgeber getroffene Regelung zweckmäßiger, billiger oder gerechter wäre und dem Bedürfnis nach Gleichbehandlung besser entspräche (BVerfGE 3, 162 [182]; 23, 12 [25]; 27, 111 [127]).
  • BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 104/70

    Verfassungsmäßigkeit der Aufwertungsausgleichsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1971 - 2 BvR 493/66
    Danach sind Abgrenzungskriterien nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für sie bestehen und der Gesetzgeber evident unsachliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet (BVerfGE 29, 337 [339]).
  • BVerwG, 02.09.1980 - 8 B 47.80

    Versagung der Tätigkeit als tierärztlicher Fleischbeschauer und

    Einen 1972/76 erneut unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1971 (BVerfGE 32, 173) gestellter Wiedergutmachungsantrag lehnte die Kommission für Wiedergutmachung an Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Bescheid vom 16. März 1977 ab.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 18, 288 [297]; 32, 173 [181, 182]) hält eine gesonderte Regelung der Wiedergutmachung für Angehörige des öffentlichen Dienstes für gerechtfertigt und sieht auf dieser Grundlage die tatsächliche Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst im Zeitpunkt der Schädigung als zulässiges und grundsätzlich maßgebendes Abgrenzungsmerkmal an.

    Die Gleichsetzung mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß lediglich der zur Übernahme in den öffentlichen Dienst notwendige staatliche Akt fehlt, daß der Bewerber im übrigen alle wesentlichen Leistungen erbracht hat (BVerfGE 18, 288 [298]; 32, 173 [183]).

  • BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 6.73

    Ansprüche Vertriebener auf Ersatz des Verdienstausfalls - Ausgleich für die

    Bestätigt wird diese Auslegung der hier anzuwendenden Vorschriften durch die Entscheidung BVerfGE 32, 173 (183 f.) [BVerfG 04.11.1971 - 2 BvR 493/66], in der die Entscheidung BVerfGE 18, 288 in einem anderen Zusammenhang dahin erläutert wird, der dort angewandte Rechtsgedanke lasse sich in die folgende allgemeine Regel fassen:.

    Deshalb wäre die Nichtübernahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst im Februar 1933 dann auf Verfolgungsgründe zurückzuführen, wenn eine Ablehnung seiner Einbürgerung aus Gründen der Rasse dafür ursächlich gewesen wäre; denn abgesehen von der fehlenden Einbürgerung hatte der Kläger im Sinne der Entscheidung BVerfGE 32, 173 (183) [BVerfG 04.11.1971 - 2 BvR 493/66] durch sein Studium und die bestandene erste juristische Staatsprüfung alle wesentlichen Leistungen für die Anwartschaft auf Übernahme in den staatlichen Vorbereitungsdienst erbracht.

  • BVerwG, 23.03.1972 - VIII C 94.70

    Behandlung eines geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes - Kreis der

    Durch diese Erweiterung ist nach der auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der das Bundeswiedergutmachungsgesetz beherrschende Grundsatz nicht aufgegeben worden, daß nur solche Personen die dort besonders ausgestaltete Wiedergutmachung erhalten, die im Zeitpunkt der Schädigung im öffentlichen Dienst standen (BVerfGE 18, 288 [297]; vgl. auch die zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BWGöD ergangeneEntscheidung vom 4. November 1971 - 2 BvR 493/66 -, NJW/RzW 1972, 114 [115 zu II. 2]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Gleichstellung der jetzt unter § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a BWGöD fallenden Personen unter Aufrechterhaltung des genannten Grundsatzes damit begründet, daß in diesem besonderen Fall alle Voraussetzungen für die Übernahme in den staatlichen Vorbereitungsdienst erfüllt waren und lediglich der noch erforderliche staatliche Akt gefehlt habe, der dann aus Verfolgungsgründen unterblieben sei (BVerfGE 18, 288 [298]): Es sei willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, "diejenigen, die alles nach den maßgeblichen Vorschriften Wesentliche in ihrer Person erfüllt, insbesondere die von ihnen zu erbringenden wesentlichen Leistungen erbracht haben und Angehörige des öffentlichen Dienstes nur deshalb nicht werden konnten, weil die öffentliche Hand das ihr nach dem Gesetz Obliegende aus Verfolgungsgründen verweigert hat, anders zu behandeln als diejenigen, die zunächst, weil die öffentliche Hand die dazu nötige hoheitliche Maßnahme getroffen hat, Angehörige des öffentlichen Dienstes werden konnten und dann daraus aus Verfolgungsgründen entfernt wurden" (BVerfG NJW/RzW 1972, 114 [115 zu II. 4]).

  • BVerwG, 15.12.1975 - 8 B 35.75

    Nichtzulassung zu einer Abschlussprüfung - Ansprüche nach dem

    Letztlich wird in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die bereits im Berufungsurteil erwähnte Entscheidung BVerfGE 32, 173 allein geltend gemacht, auf der Grundlage von Art. 3 GG müßten geschädigte Studenten, denen aus Verfolgungsgründen der Zugang zur Abschlußprüfung für den Schuldienst und damit der Weg in den öffentlichen Dienst versperrt wurde, ebenso behandelt werden wie die geschädigten Schulamtsbewerber, die nach bestandener Prüfung nicht in den Schuldienst übernommen worden sind.

    Die Klägerin verkennt nämlich die Tragweite der Entscheidung BVerfGE 32, 173.

  • BGH, 11.07.1974 - IX ZB 172/71

    Rechtsmittel

    Schließlich greift im Falle des Klägers auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1972, 114 ein.

    In RzW 1972, 114 hat das Bundesverfassungsgericht die allgemeine Regel aufgestellt und damit auch die Gleichstellung der jetzt unter § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a BWGöD fallenden Personen begründet, daß es willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG sei, "diejenigen, die alles nach den maßgeblichen Vorschriften Wesentliche in ihrer Person erfüllt, insbesondere die von ihnen zu erbringenden wesentlichen Leistungen erbracht haben und Angehörige des öffentlichen Dienstes nur deshalb nicht werden konnten, weil die öffentliche Hand das ihr nach dem Gesetz Obliegende aus Verfolgungsgründen verweigert hat, anders zu behandeln als diejenigen, die zunächst, weil die öffentliche Hand die dazu nötige hoheitliche Maßnahme getroffen hat, Angehörige des öffentlichen Dienstes werden konnten und dann daraus aus Verfolgungsgründen entfernt wurden".

  • BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 76.78

    Schädigung durch eine Nichtübernahme in den öffentlichen Schuldienst - Anspruch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt BVerfGE 32, 173 [183 f.]) ist die hier vorgenommene Differenzierung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
  • BVerwG, 13.12.1996 - 2 B 118.95

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Rechtmäßigkeit

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 4. November 1971 (BVerfGE 32, 173 [BVerfG 04.11.1971 - 2 BvR 493/66]) ausdrücklich daran angeknüpft, daß ein Anspruchsteller "eine (nach dem Urteil des zuständigen Ordinarius den an sie zu stellenden Ansprüchen offensichtlich genügende) Habilitationsschrift vorgelegt hat", so daß er nunmehr "praktisch, wenn man von der Verfolgungsmaßnahme absieht und die akademische Übung zugrunde legt, im Habilitationsverfahren nicht mehr scheitern" konnte.
  • BVerwG, 14.01.1975 - VIII B 40.74

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Die Beschwerdebegründung vermißt schließlich eine Erwähnung der Entscheidung BVerfGE 32, 173 (betr. Hannah Ahrendt).
  • BGH, 26.06.1974 - IX ZB 489/73

    Rechtsmittel

    Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf den Sondertatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 BWGöD für die Habilitanden berufen, weil sein Fall nicht mit dem vom Bundesverfassungsgericht in RzW 1972, 114 Nr. 21 entschiedenen vergleichbar sei.
  • BVerwG, 26.07.1978 - 8 B 7.78

    Schädigung wegen Nichtbeendigung eines Habilitationsverfahrens wegen Weigerung

    Angegriffen werden allein die Feststellungen, auf Grund welcher das Berufungsgericht die Frage verneint hat, ob die Klägerin im Sinne des auf Grund der Entscheidung BVerfGE 32, 173 eingeführten zweiten Tatbestandes von § 5 Abs. 2 Satz 3 BWGöD Dadurch geschädigt worden ist, daß sie nach Vorlage der Habilitationsschrift das Habilitationsverfahren nicht beenden konnte.
  • BVerwG, 23.03.1972 - VIII C 71.70

    Schädigung eines Angehörigen des tschechoslowakischen öffentlichen Dienstes im

  • BGH, 13.01.1976 - IX ZB 162/75

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.12.1974 - VIII B 27.74

    Versorgungsaussichten im früheren Dienstverhältnis - Jüdische Gemeinde als

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