Rechtsprechung
   RG, 09.12.1940 - 2 D 355/40   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1940,314
RG, 09.12.1940 - 2 D 355/40 (https://dejure.org/1940,314)
RG, Entscheidung vom 09.12.1940 - 2 D 355/40 (https://dejure.org/1940,314)
RG, Entscheidung vom 09. Dezember 1940 - 2 D 355/40 (https://dejure.org/1940,314)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1940,314) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Beim Zeichnen mit fremdem Namen liegt kein fälschliches Anfertigen einer Urkunde vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen: Der Unterzeichner will den Namensträger vertreten, er ist befugt, ihn zu vertreten, und der Namensträger will sich in der Unterschrift ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 75, 46
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84

    Urkundenfälschung des faktischen Geschäftsführers

    Denn eine Urkunde, die jemand unter dem Namen eines anderen ausstellt, ist nur dann echt, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen: die Befugnis des Urkundenausstellers zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Ausstellers zur Vertretung des Namensträgers und schließlich dessen Wille, sich bei der Ausstellung der Urkunde vertreten zu lassen (vgl. RGSt 75, 46, 47; BGH, Urteil vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53; Tröndle a.a.O. Rdn. 19 ff. m.w.N.).

    Will aber - wie hier der Angeklagte - der Urkundenaussteller gar nicht den Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch nicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich vertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126 f.; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 - und vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83; Tröndle a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.).

  • BGH, 27.09.1977 - 1 StR 374/77

    Ohne Prägeauftrag geprägte Münzen als Falschgeld - In den Verkehr bringen von

    Urheber der in der Münze verkörperten Gedankenerklärung (vgl. dazu Dreher a.a.O.), Aussteller im Rechtssinne (derjenige, von dem die Erklärung "geistig herrührt") ist, wie es der Aufdruck "Bundesrepublik Deutschland" besagt, der Bund (vgl. BGHSt 13, 382, 385; RGSt 68, 240, 242; 75, 46, 47, 49; Lackner, StGB 11. Aufl. § 267 Anm. 2 e; LK § 267 Rdn. 16/17; Maurach a.a.O. § 53 IV A 2 b; Samson JuS 1970, 369, 375; Welzel, Lehrbuch 11. Aufl. S. 408/409), für den Bundesregierung und Bundesminister der Finanzen handeln (§ 6 Abs. 1, § 7 MünzG).

    Die Verwendung seines Namens ist den Ausprägenden nur gestattet, wenn sie für ihn in Erfüllung eines Auftrags tätig werden, also unter der Voraussetzung, daß der Bund sich bei der körperlichen Fixierung von Münzen "vertreten" lassen will und daß er "vertreten" werden soll (vgl. RGSt 75, 46, 47; LK a.a.O. Rdn. 19; Maurach a.a.O.; Samson a.a.O.).

  • BGH, 03.01.1952 - 3 StR 544/51

    Rechtsmittel

    Ob die Annahme einer Urkundenfälschung schon dann begründet ist, wenn die Ermächtigung zum Unterzeichnen mit fremdem Namen dazu benutzt werden soll, um eine strafbare Handlung zu begehen (verneinend RGSt 75, 46; bejahend RG HRR 1939 Nr. 662), kann dahingestellt bleiben.

    (vgl. die Entscheidung RGSt 75, 46, in der die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts in den vorstehenden Sätzen zusammengefasst ist).

  • BGH, 27.03.1953 - 2 StR 140/52

    Rechtsmittel

    Wenn Maria T. sich allerdings vorher damit einverstanden erklärt hätte, daß Hildegard T. einen Wettschein mit ihrem Namen unterzeichne, so würde möglicherweise das Begriffsmerkmal der Unechtheit und der Rechtswidrigkeit des Anfertigens entfallen (RGSt 43, 348; 75, 46).

    Deshalb liegt in dem Zeichnen mit fremdem Namen ein fälschliches Anfertigen einer Urkunde, RGSt 75, 46.

  • BayObLG, 20.02.1989 - RReg. 5 St 165/88

    Einverständnis; Gebrauch; Namen; Urkunde; Echtheit; Arbeitnehmer;

    "... Eine Urkunde, die jemand unter dem Namen eines anderen mit dessen Erlaubnis ausstellt, ist nur dann echt i. S. von § 267 StGB , wenn folgende Voraussetzungen Ä kumulativ Ä vorliegen: Die Befugnis des Urkundenausstellers zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Ausstellers zur Vertretung des Namensträgers und dessen Wille, sich bei der Ausstellung der Urkunde vertreten zu lassen (RGSt 75, 46/49; BGHSt 33, 159/162; Schönke/Schröder/Cramer, StGB , 22. Aufl., § 267 Rn. 58).
  • BGH, 13.03.1984 - 1 StR 883/83

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung und wegen Urkundenfälschung -

    Denn nach den Feststellungen hatte Adern B. - schon wegen der Rechtsfolgen aus § 14 Abs. 3 UStG - nicht den Willen, sich durch den Angeklagten rechtsgeschäftlich vertreten zu lassen und die in der Urkunde verkörperte Erklärung als eigene anzuerkennen (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urt. vom 2.2.1954 - 2 StR 483/53; Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 02.02.1954 - 2 StR 483/53

    Rechtsmittel

    Denn eine Urkunde, die jemand mit einem fremden Namen unterzeichnet, ist nur dann echt, wenn folgende drei Voraussetzungen zusammentreffen: die Befugnis des Unterzeichnenden zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Unterzeichnenden zur Vertretung des Namensträgers und schliesslich dessen Wille, sich in der Unterschrift vertreten zu lassen (vgl. RGSt 75, 46, 49; BGH 3 StR 544/51 vom 3.1.1952).
  • BGH, 24.11.1959 - 1 StR 478/59

    Rechtsmittel

    Nach ständiger Rechtsprechung (u.a. RGSt 75, 46; 76, 125; BGH 1 StR 490/51 vom 20. Mai 1952) liegt beim Zeichnen mit fremdem Namen nur dann keine fälschliche Anfertigung einer Urkunde vor, wenn der Unterzeichner zur Vertretung des Namensträgers befugt ist und ihn vertreten will und wenn auch der Namensträger sich in der Unterschrift vertreten lassen will.
  • BGH, 20.05.1952 - 1 StR 490/51
    Wenn demnach jemand ein Schriftstück, das sonst die Merkmale einer Urkunde aufweist, mit fremdem Namen unterzeichnet, so entsteht eine echte Urkunde dann, wenn sich der Namensträger in der Unterzeichnung vertreten lassen will, der Unterzeichner den Namensträger vertreten will und der Unterzeichner befugt ist, ihn zu vertreten (RGSt 75, 46; 76, 125).
  • BGH, 23.08.1963 - 2 StR 273/63

    Zulässigkeit der Verlesung einer Niederschrift über die polizeiliche

    Insoweit sei auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 75, 46; 68, 240, 242; 37, 196hingewiesen.
  • BGH, 10.02.1953 - 1 StR 514/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.08.1969 - 4 StR 245/69

    Verurteilung wegen Diebstahls - Verletzung der gerichtlichen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht