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   BGH, 06.11.1951 - 2 StR 178/51   

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BGH, 06.11.1951 - 2 StR 178/51 (https://dejure.org/1951,144)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1951 - 2 StR 178/51 (https://dejure.org/1951,144)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1951 - 2 StR 178/51 (https://dejure.org/1951,144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 35
  • NJW 1952, 355
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 28.06.1943 - 3 C 188/42

    1. Betrug kann mit Gebührenüberhebung nur dann rechtlich zusammentreffen, wenn zu

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - 2 StR 178/51
    Betrug kann ebenso wie mit der Gebührenüberhebung nach § 352 (RGSt 77, 122, 123) auch mit der nach § 353 Abs. 1 nur dann rechtlich zusammentreffen, wenn zu der Täuschung, die notwendig zu der Gebührenüberhebung gehört, eine zusätzliche Täuschung hinzukommt.

    Wie das Reichsgericht in RGSt 77, 122, 123 zutreffend entschieden hat, kann mit der Gebührenüberhebung nach § 35 2 StGB Betrug nur dann rechtlich zusammentreffen, wenn zu der Täuschung, die begriffsnotwendig zu der Gebührenüberhebung gehört, eine weitere Täuschung hinzutritt; andernfalls schliesst § 352 als Sondertatbestand den § 263 aus.

  • RG, 22.11.1926 - II 937/26

    Begeht ein Beamter, der den Zahlungsempfängern unter den Merkmalen des Betrugs

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - 2 StR 178/51
    Die Annahme der Strafkammer, dass mit der Gebührenüberhebung rechtlich eine Amtsunterschlagung zusammentreffen kann und vorliegendenfalls zusammentrifft, entspricht jedenfalls der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 17, 321 ff; 61, 37, 40).
  • RG, 12.04.1888 - 655/88

    Liegt eine Amtsunterschlagung notwendig schon darin, daß ein Beamter von ihm

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - 2 StR 178/51
    Die Annahme der Strafkammer, dass mit der Gebührenüberhebung rechtlich eine Amtsunterschlagung zusammentreffen kann und vorliegendenfalls zusammentrifft, entspricht jedenfalls der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 17, 321 ff; 61, 37, 40).
  • RG, 25.01.1892 - 3920/91

    1. Gehören die an die Kassen der Staatseisenbahnen zu entrichtenden Frachtbeträge

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - 2 StR 178/51
    Allerdings hat das Reichsgericht in RGSt 22, 306, 308 in einem Falle der Gebührenüberhebung nach § 353 Abs. 1 Tateinheit mit § 263 angenommen, obwohl der Täter dem Zahlenden nicht mehr vorgespiegelt hatte als die angebliche Pflicht zur Zahlung einer Gebühr in der geforderten Höhe.
  • RG, 26.04.1926 - III 164/26

    Kann in der unbefugten Veränderung der Angaben eines Frachtbriefduplikats

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - 2 StR 178/51
    Denn sie war nach dem Willen des Ausstellers und den für ihn massgebenden innerdienstlichen Vorschriften dazu bestimmt, das Original zu vertreten und die völlige Übereinstimmung mit ihm zu beweisen (RGSt 46, 290; 60, 187).
  • RG, 03.10.1912 - III 294/12

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann einem sog. Beweiszeichen die Eigenschaft

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - 2 StR 178/51
    Denn sie war nach dem Willen des Ausstellers und den für ihn massgebenden innerdienstlichen Vorschriften dazu bestimmt, das Original zu vertreten und die völlige Übereinstimmung mit ihm zu beweisen (RGSt 46, 290; 60, 187).
  • RG, 15.12.1930 - III 680/30

    1. Erfordert der Tatbestand der Bestechung Einverständnis zwischen dem

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - 2 StR 178/51
    An diesem Standpunkt hat das Reichsgericht in RGSt 65, 52, 55 und noch in Band 75, 378, 379 allerdings ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung festgehalten.
  • OLG Hamm, 12.05.2016 - 1 RVs 18/16

    Gefälschte Urteilsabschrift ist keine strafbare Urkundenfälschung

    Zwar werden in der Rechtsprechung gewisse einfache Abschriften als Urkunden im Sinne des § 267 StGB angesehen, wenn sie kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der Urschrift treten oder sie als die von dem angeblichen Aussteller herrührende Urschrift ausgegeben oder unter Umständen verwendet werden, die den Anschein erwecken können und sollen, als sei die Abschrift von dem Aussteller der Urschrift oder doch wenigstens mit seiner Zustimmung zu dem Zweck hergestellt worden, im Rechtsleben als Ersatz der Urschrift zu dienen (vgl. BGHSt 1, 117, 120; BGH Urt. v. 06.11.1951, 2 StR 178/51 = BGHSt 2, 35; BGH Urt. v. 11.12.1951 - 1 StR 567/51 -, BeckRS 9998, 124600 = BGHSt 2, 50; RGSt 26, 270, 271 f.; RGSt 35, 145, 146 f.; RGSt 59, 13, 16; OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; s.a. - teils krit. hinsichtlich der Einordnung als einfacher Abschrift - Fischer, a.a.O.; Heine/Schuster in Schönke/Schröder, a.a.O. Rn. 40a; Zieschang in: LK-StGB, a.a.O. Rn. 106; Kienapfel, a.a.O., S. 360 f., jew. m.w.N.).
  • BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08

    Betrugsverfahren wegen der Abrechnung überhöhter Straßenreinigungsentgelte

    Die unterschiedliche Beschreibung des Täterkreises der Sonderdelikte nach § 352 StGB und § 353 StGB spricht aber dafür, dass auch jeweils ein unterschiedlicher Personenkreis bezeichnet ist und § 352 StGB nur einen besonderen Teil von Amtsträgern erfassen soll, nämlich diejenigen, die Gebühren für ihre Verrichtungen zum eigenen Vorteil erheben dürfen (BGHSt 2, 35, 36; Träger in LK 11. Aufl. § 352 Rdn. 6).
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    Da sich die Angriffsarten unterscheiden (zum einen anknüpfend an die Irrtumslage, zum anderen an die Zwangslage), enthält der Wucher auch keinen Privilegierungstatbestand für den Bewucherer; er sperrt damit nicht - anders als etwa die Vorschriften über die Gebühren- bzw. Abgabenüberhebung nach §§ 352, 353 StGB (dazu BGH, Urteile vom 6. November 1951 - 2 StR 178/51 Rn. 4 f., BGHSt 2, 35, 36 f.; vom 6. September 2009 - 5 StR 64/06 Rn. 18 und vom 26. Januar 1956 - 3 StR 398/55 Rn. 9; Beschlüsse vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, BGHR StGB § 352 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 10, 12 und § 353 Abs. 1 Konkurrenzen 1 sowie vom 20. März 2018 - 3 StR 84/18 Rn. 4) - als spezielleres Gesetz den Betrug.
  • BGH, 06.09.2006 - 5 StR 64/06

    Gebührenüberhebung durch Rechtsanwälte (Honorarvereinbarungen; Sittenwidrigkeit;

    Aufgrund seines Privilegierungscharakters kann neben § 352 StGB tateinheitlich ein Betrug nur dann in Betracht kommen, wenn zu der Täuschungshandlung, die notwendig zu der Gebührenüberhebung gehört, eine weitere Täuschung hinzukommt (BGHSt 2, 35).
  • BGH, 11.05.1971 - 1 StR 387/70

    Fotokopie - § 267 StGB, Fotokopien sind grds. keine Urkunden, zu den Merkmalen

    Sie weist vor allem - anders als etwa die Durchschrift (RG JW 1937, 2902 Nr. 9; JW 1938, 1161 Nr. 8; BGHSt 2, 35, 37 [BGH 06.11.1951 - 2 StR 178/51]; BGH, Urteil vom 29. September 1964 - 1 StR 270/64) - ihren Aussteller nicht aus.
  • AG Brandenburg, 26.02.2024 - 30 C 221/23

    Abwehr unberechtigter Forderung - Ersatz der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren

    Jedoch liegen hier die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 352 StGB - und ggf. auch in Verbindung mit § 263 StGB - vor (BGH, Urteil vom 06.09.2006, Az.: 5 StR 64/06; BGH, Urteil vom 17.01.1957, Az.: 4 StR 393/56; BGH, Urteil vom 06.11.1951, Az.: 2 StR 178/51; Reichsgericht, Urteil vom 28.06.1943, Az.: 3 C 188/42, u.a. in: RGSt Band 77, Seiten 122 ff.; Reichsgericht, Urteil vom 15.11.1888, Az.: 2473/88, u.a. in: RGSt Band 18, Seiten 219 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023, Az.: 6 U 78/22; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2002, Az.: 2 Ws 296/01; LG Cottbus, Urteil vom 22.06.2022, Az.: 1 O 174/21).

    Vergütungen im Sinne des § 352 Abs. 1 StGB sind solche Ansprüche, die dem Grunde und dem Betrag nach gesetzlich festgelegt sind und die der Rechtsanwalt nach den Gebührenordnungen, Taxen oder sonstigen Vorschriften selbst zu berechnen hat (BGH, Urteil vom 06.09.2006, Az.: 5 StR 64/06; BGH, Urteil vom 06.11.1951, Az.: 2 StR 178/51; Reichsgericht, Urteil vom 28.06.1943, Az.: 3 C 188/42, u.a. in: RGSt Band 77, Seiten 122 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023, Az.: 6 U 78/22; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2002, Az.: 2 Ws 296/01; LG Cottbus, Urteil vom 22.06.2022, Az.: 1 O 174/21).

    Insoweit hatte der Beklagte hierdurch unzweifelhaft die nunmehrigen Kläger dahingehend getäuscht, dass sie ihm jeweils - und gerade nicht als Gesamtschuldner - diese Geschäftsgebühr in Höhe von je 2.538,10 Euro netto schulden würden (BGH, Urteil vom 18.11.2019, Az.: NotSt(Brfg) 4/18; BGH, Urteil vom 06.09.2006, Az.: 5 StR 64/06; BGH, Urteil vom 22.10.1981, Az.: 4 StR 429/81; BGH, Urteil vom 06.11.1951, Az.: 2 StR 178/51; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023, Az.: 6 U 78/22; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2002, Az.: 2 Ws 296/01; BayObLG, Beschluss vom 27.11.1989, Az.: RReg.

  • BGH, 14.02.2019 - NotSt (Brfg) 4/18
    Die Täuschung bezieht sich im Rahmen des § 352 StGB nach der bereits seit den fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf, dass der Täter dem Zahlenden vorspiegelt, er schulde den geforderten Betrag (BGH, Urteil vom 6. November 1951 - 2 StR 178/51, BGHSt 2, 35 unter I 1; siehe auch Urteil vom 6. September 2006 - 5 StR 64/06, NJW 2006, 3219 Rn. 18).
  • BGH, 22.11.1960 - 1 StR 466/60

    Zuvielerheben von Gebühren durch einen Postbeamten - Anwendung von § 263 StGB

    Durch § 353 StGB sei hier eine Verurteilung wegen Betrugs ausgeschlossen (BGHSt 2, 35 ff).

    Das Landgericht hat nun, wie erwähnt, unter Hinweis auf BGHSt 2, 35 weiter ausgeführt, daß der § 353 StGB in Fällen der hier vorliegenden Art die Anwendung des § 263 StGB ausschließe.

    Die Entscheidung BGHSt 2, 35 ist insoweit durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 7. Dezember 1959 BGHSt 14, 38 ff nicht gegenstandslos geworden.

  • AG Hamm, 01.10.2014 - 52 Cs 369/14

    Urkundenfälschung bzgl. Herstellung und Gebrauchmachen der Urschrift durch

    Anders ist es jedoch bei solchen Abschriften, die nach den maßgeblichen Vorschriften das Original vertreten ( Fischer , aaO; BGH, Urteil vom 06.11.1951, Az. 2 StR 178/51 Rn. 10 = NJW 1952, 355).
  • KG, 15.12.2005 - 1 Ss 490/04

    Gebührenübererhebung: Abschluss einer unzulässigen Honorarvereinbarung als

    Betrug kann neben der Spezialvorschrift der Gebührenüberhebung nur vorliegen, wenn zu der Täuschung über das Entstehen und die Höhe der Zahlungspflicht, die begriffsnotwendig zum Tatbestand des § 352 gehört, eine weitergehende Täuschung hinzutritt (vgl. BGHSt 2, 35; OLG Köln NStZ 1991, 239; OLG Düsseldorf NJW 1989, 2901), die den Mandanten zum Abschluß einer Honorarvereinbarung bewegen soll.
  • BayObLG, 27.11.1989 - RReg. 2 St 194/89

    Gebührenerhebung; Gebührenverzicht; Täuschung; Strafrechtliche Verantwortlichkeit

  • BGH, 13.12.1955 - 5 StR 221/54
  • BGH, 13.05.1953 - 3 StR 926/52

    Vergütung eines Vormunds oder eines Pflegers als Vergütung im Sinne des § 352

  • KG, 15.12.2005 - 1 Ss 202/04
  • BGH, 29.09.1964 - 1 StR 270/64

    Berücksichtigung einer nicht angeklagten und bereits verjährten Strafverfolgung

  • BGH, 20.01.1955 - 3 StR 238/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.02.1952 - 1 StR 531/51
  • BDH, 02.12.1957 - I D 88/55

    Anspruch eines aus dem Dienst entfernten Beamten auf Unterhaltsbeitrag bei einem

  • BGH, 26.01.1956 - 3 StR 398/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.01.1953 - 1 StR 529/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.04.1952 - 4 StR 734/51

    Rechtsmittel

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