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   BGH, 05.08.2005 - 2 StR 254/05   

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https://dejure.org/2005,6269
BGH, 05.08.2005 - 2 StR 254/05 (https://dejure.org/2005,6269)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2005 - 2 StR 254/05 (https://dejure.org/2005,6269)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2005 - 2 StR 254/05 (https://dejure.org/2005,6269)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 29a BtMG; § 25 StGB; § 27 StGB
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede; Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe (Besitz an Betäubungsmitteln; Beteiligung am eigentlichen Umsatzgeschäft; Lohn)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung einer Mitgliedschaft zu einer Bande (sog. Bandenabrede); Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen; Tatbeitrag der Mitwirkung bei einem Drogentransport als Fahrer; Abgrenzung von ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 a Abs. 1
    Bandenabrede auch durch schlüssige Handlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 176
  • StV 2006, 136
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78

    Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium

    Auszug aus BGH, 05.08.2005 - 2 StR 254/05
    Die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe ist auf Grund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände in wertender Betrachtung vorzunehmen (vgl. BGHSt 28, 346, 349).
  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Auszug aus BGH, 05.08.2005 - 2 StR 254/05
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (vgl. BGHSt 37, 289, 291).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 05.08.2005 - 2 StR 254/05
    Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 46, 321) ist der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen erforderlich.
  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 05.08.2005 - 2 StR 254/05
    Sie setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden und künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen (BGHSt 47, 214, 216; BGH NStZ 2004, 398, 399).
  • BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 05.08.2005 - 2 StR 254/05
    Sie setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden und künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen (BGHSt 47, 214, 216; BGH NStZ 2004, 398, 399).
  • BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12

    Auslieferung nach dem EuAlÜbk (Spezialitätsgrundsatz als Verfahrenshindernis:

    Denn danach wussten die Zeugen S. und H. spätestens mit Aufnahme der Lieferungen von dem vom Angeklagten ersonnenen Betrugs- und Steuerhinterziehungssystem und kamen mit dem Angeklagten zumindest stillschweigend überein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 5. August 2005 - 2 StR 254/05, NStZ 2006, 176), in der beschriebenen Weise eine Vielzahl von Straftaten zur Sicherung einer fortlaufenden, nicht unerheblichen Einkommensquelle zu begehen.
  • BGH, 04.03.2010 - 3 StR 559/09

    "Betäubungsmittelbande"; Bande (Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung; überspannte

    16 Einzelne Passagen der Begründung, mit der eine bandenmäßige Begehung verneint worden ist, könnten zur Besorgnis Anlass geben, die Strafkammer habe aufgrund eines fehlerhaften rechtlichen Prüfungsmaßstabes zu hohe Anforderungen an eine Bandenabrede (vgl. hierzu BGHSt 47, 214, 218 f.; BGHSt 50, 160, 163 f.; BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 6; BGH NStZ 2006, 176) gestellt.
  • OLG Koblenz, 30.05.2007 - 1 Ss 83/07

    Bandendiebstahl: Voraussetzungen der Bandenabrede

    Sie setzt jedoch in jedem Fall einen Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden und künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen (BGH NStZ 2006, 176; Tröndle/Fischer, StGB, § 244 Rdn. 19, jeweils m.w.N.).

    Wesentliche Anhaltspunkte dafür können das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH NStZ 2006, 176 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 08.04.2014 - 3 RVs 22/14

    Diebstahl; Bande; Spontantat

    Eine Bande setzt in den Fällen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a StGB insbesondere eine Bandenabrede voraus; hierfür erforderlich ist der - in einer ausdrücklichen oder konkludenten (NStZ 2006, 176) Vereinbarung manifestierte - übereinstimmende Wille, sich mit (mindestens zwei) anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 244 Rdnr. 35 f. m. zahlr. w.N.; BGHSt 46, 321).
  • LG Bielefeld, 25.07.2019 - 9 KLs 9/19
    Eine Bandenabrede kann indes auch auf einem schlüssigen Verhalten beruhen (BGH NStZ 2002, 318; NStZ 2005, 230; StV 2006, 136).
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