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   OLG Hamm, 05.11.1996 - 2 Ws 442/96   

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https://dejure.org/1996,6385
OLG Hamm, 05.11.1996 - 2 Ws 442/96 (https://dejure.org/1996,6385)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.1996 - 2 Ws 442/96 (https://dejure.org/1996,6385)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. November 1996 - 2 Ws 442/96 (https://dejure.org/1996,6385)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 280
  • NStZ 1997, 237
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 25.06.2013 - 1 Ws 216/13

    Auflage der Schadenswiedergutmachung; Bewährung; Widerruf; Versterben des Opfers

    Dementsprechend ist es als unzulässig bewertet worden, Zahlungen an einen allenfalls lediglich mittelbar Geschädigten anzuordnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.1996, 2 Ws 442/96, NStZ 1997, 237, Unzulässigkeit der Zahlungsauflage zugunsten einer Versicherung, die auf den durch eine Brandstiftung entstandenen Gebäudeschaden Ausgleichsleistungen erbracht hatte) oder unter Mittätern einen Gesamtschuldnerausgleich nach erfolgter Schadensersatzleistung eines Mittäters aufzuerlegen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.), und zwar ungeachtet eines eventuellen auf diesen erfolgten gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 426 Abs. 2 BGB.
  • LG Essen, 16.07.2018 - 32 KLs 3/17

    Widerruf, Bewährung, Auflage, Schadenswiedergutmachung, Insolvenzverfahren,

    Anders als im Falle einer Zahlungsauflage an eine Versicherung (vgl. OLG Hamm, 2. Strafsenat, NStZ 1997, 237) oder an den Zessionar bzw. Erben einer Schadensersatzforderung (vgl. OLG Hamm, 1. Strafsenat, NJW 2013, 2695) dient die Auflage hierbei gerade nicht der Erfüllung eines zivilrechtlichen Anspruchs gegenüber einer bloß mittelbar geschädigten Person, sondern soll die Erfüllung von Ansprüchen der unmittelbar Geschädigten unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Besonderheiten des Falles erst ermöglichen.
  • OLG Hamburg, 08.01.2004 - 2 Ws 344/03

    Strafaussetzung: Kein Bewährungswiderruf bei unzulässiger Auflage einer

    bb) Nach in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Auffassung darf die Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 1 StGB aber nur zum Ausgleich des dem unmittelbar geschädigten Tatopfer selbst entstandenen Schadens erteilt werden (vgl. OLG Hamm in NStZ 1997, 237 bei freiwillig leistenden Dritten wie Versicherern; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 56 b Rdn. 5; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 56 b Rdn. 6; zweifelnd bei mittelbar Geschädigten wie freiwillig leistenden Dritten: Lackner in Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 56 b Rdn. 3 a).
  • LG Frankenthal, 17.02.2009 - II Qs 29/09

    Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2

    Die beabsichtige Umwandlung der Auflage (Zahlung an die ... Vertrauensschadenversicherung) ist nie erfolgt, so dass den Verurteilten lediglich zivilrechtlich die Pflicht zum Ausgleich der Forderungen traf, ein Verstoß gegen Bewährungsauflagen kann darin jedoch nicht gesehen werden, zumal selbst bei Abänderung der Auflage zu Gunsten der ... Vertrauensschadenversicherung als lediglich mittelbar Geschädigter, Zweifel an deren Zulässigkeit bestanden hätten (vgl. Fischer § 56b Rdnr. 6; OLG Hamm NStZ 1997, 237 [OLG Hamm 05.11.1996 - 2 Ws 442/96]; LK-Hubrach § 56b Rdnr. 5).
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