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   OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20 - 7 OBL 24/20   

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https://dejure.org/2020,14547
OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20 - 7 OBL 24/20 (https://dejure.org/2020,14547)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.2020 - 2 Ws 72/20 - 7 OBL 24/20 (https://dejure.org/2020,14547)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - 2 Ws 72/20 - 7 OBL 24/20 (https://dejure.org/2020,14547)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 116 StPO, § 230 StPO
    Haftbefehlserlass nach Ausbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin: Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls; zulässige Inhaftierungsdauer

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 27.10.2006 - 2 BvR 473/06

    Vorführungshaftbefehl (Anordnungsvoraussetzung; Terminverschiebung); Freiheit der

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20
    Dem an erster Stelle genannten Vorführungsbefehl gebührt als dem weniger einschneidenden Eingriff in die persönliche Freiheit stets der Vorrang vor dem Haftbefehl (BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318; SK-StPO/ Deiters , § 230 Rn. 21; KMR/ Eschelbach , § 230 Rn. 42).

    Das Gericht erhält damit auch die Befugnis, sicherzustellen, dass ein zur Anwesenheit verpflichteter Angeklagter die Durchführung der Hauptverhandlung nicht allein durch sein Ausbleiben auf Dauer verhindern kann (BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318; LR/ Becker , § 230 Rn. 14).

    Wesentlicher Unterschied zu § 112 StPO ist vor dem Hintergrund dieses begrenzten Anwendungsbereichs und des Zwecks der Regelung, dass weder ein dringender Tatverdacht noch ein über das unentschuldigte Ausbleiben in der Hauptverhandlung hinausgehender weiterer Haftgrund für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Absatz 2 StPO erforderlich sind (BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 230 Rn. 21; LR/ Becker , § 230 Rn. 32; MüKo-StPO/ Arnoldi , § 230 Rn. 17; KMR/ Eschelbach , § 230 Rn. 41; SK-StPO/ Deiters , § 230 Rn. 14).

    Aus diesen im Vergleich zu § 112 StPO erheblich niedrigschwelligeren Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO folgen notwendigerweise spiegelbildlich höhere Anforderungen an das Übermaßverbot auf Rechtsfolgenseite (vgl. BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318).

    Geschieht das nicht, so ist jedenfalls in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten die Hauptverhandlung durchzuführen (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2010, Az.: 2 Ws 97/10; BVerfG, NJW 2007, 2318; HansOLG, MDR 1987, 78; ThürOLG, OLGSt § 230 StPO Nr. 5; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 105; OLG Frankfurt, StV 2005, 432; Welp , JR 1991, 265, 270; LR/ Becker , § 230 Rn. 34; KMR/ Eschelbach , § 230 Rn. 46; KK-StPO/ Gmel , § 230 Rn 13; MüKo-StPO/ Arnoldi , § 230 Rn. 17; SK-StPO/ Deiters , § 230 Rn. 22; HK-StPO/ Julius , § 230 Rn. 7).

    Der zulässige Zeitraum der Inhaftierung nach § 230 StPO darf angesichts des Zwecks der Vorschrift je nach den Umständen des Einzelfalles die Dauer von einer Woche jedenfalls nicht deutlich übersteigen (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2318, 2320 [10 Tage: unverhältnismäßig]; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 105 [15 Tage: unverhältnismäßig]; erweiternd LR/Becker, § 230 Rn. 34 [ein bis drei Wochen]).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20
    Gleiches gilt, wenn das Erscheinen des Angeklagten mit der erforderlichen Sicherheit durch ein milderes Mittel erreichbar ist (BVerfGE 32, 87; LR/ Becker , § 230 Rn. 22 m.w.N.).

    Dem an erster Stelle genannten Vorführungsbefehl gebührt als dem weniger einschneidenden Eingriff in die persönliche Freiheit stets der Vorrang vor dem Haftbefehl (BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318; SK-StPO/ Deiters , § 230 Rn. 21; KMR/ Eschelbach , § 230 Rn. 42).

    Das Gericht erhält damit auch die Befugnis, sicherzustellen, dass ein zur Anwesenheit verpflichteter Angeklagter die Durchführung der Hauptverhandlung nicht allein durch sein Ausbleiben auf Dauer verhindern kann (BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318; LR/ Becker , § 230 Rn. 14).

    Wesentlicher Unterschied zu § 112 StPO ist vor dem Hintergrund dieses begrenzten Anwendungsbereichs und des Zwecks der Regelung, dass weder ein dringender Tatverdacht noch ein über das unentschuldigte Ausbleiben in der Hauptverhandlung hinausgehender weiterer Haftgrund für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Absatz 2 StPO erforderlich sind (BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 230 Rn. 21; LR/ Becker , § 230 Rn. 32; MüKo-StPO/ Arnoldi , § 230 Rn. 17; KMR/ Eschelbach , § 230 Rn. 41; SK-StPO/ Deiters , § 230 Rn. 14).

    Aus diesen im Vergleich zu § 112 StPO erheblich niedrigschwelligeren Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO folgen notwendigerweise spiegelbildlich höhere Anforderungen an das Übermaßverbot auf Rechtsfolgenseite (vgl. BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318).

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20
    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt auch bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls fort (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2020, Az.: 2 Ws 6/20; Beschluss vom 7. Januar 2005, Az.: 2 Ws 257/04; BVerfG, NJW 2006, 668; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019, Az.: StB 1/19, juris; KG, StV 2015, 37; StV 2003, 627; HK-StPO/ Posthoff , § 120 Rn. 12; LR/ Hilger , § 116 Rn. 1; KK-StPO/Schultheis, § 120 Rn. 9; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 120 Rn. 5).

    Denn auch dann, wenn Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für einen Angeklagten eine erhebliche Belastung darstellen, weil sich mit ihm regelmäßig die Furcht vor einem (erneuten) Vollzug verbindet (BVerfG, StV 2006, 87; vgl. BVerfGE 53, 152).

  • KG, 08.05.2014 - 4 Ws 32/14

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20
    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt auch bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls fort (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2020, Az.: 2 Ws 6/20; Beschluss vom 7. Januar 2005, Az.: 2 Ws 257/04; BVerfG, NJW 2006, 668; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019, Az.: StB 1/19, juris; KG, StV 2015, 37; StV 2003, 627; HK-StPO/ Posthoff , § 120 Rn. 12; LR/ Hilger , § 116 Rn. 1; KK-StPO/Schultheis, § 120 Rn. 9; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 120 Rn. 5).

    Angesichts der geringeren Eingriffstiefe bei Haftverschonung sind an das Beschleunigungsgebot zwar geringfügig reduzierte Maßstäbe anzulegen (KG, StV 2015, 37; HK-StPO/ Posthoff , § 120 Rn. 12).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20
    Schon der Bestand eines Haftbefehls als solcher stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit dar, denn auch die freiheitsbeschränkenden Auflagen eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls sind ein wesentlicher Eingriff (BVerfGE 53, 152).

    Denn auch dann, wenn Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für einen Angeklagten eine erhebliche Belastung darstellen, weil sich mit ihm regelmäßig die Furcht vor einem (erneuten) Vollzug verbindet (BVerfG, StV 2006, 87; vgl. BVerfGE 53, 152).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20
    Die Untersuchungshaft nach § 112 StPO dient dagegen ausschließlich der Durchsetzung des staatlichen Anspruchs auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters (BVerfGE 19, 342; 20, 144; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 112 Rn. 9; Kamp , FS Rudolphi, S. 667).
  • KG, 11.11.1996 - 1 HEs 160/96
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20
    Es ist auch nicht notwendig, dass der Angeklagte schuldfähig ist (Senat, Beschluss vom 7. März 2012, Az.: 2 Ws 36/12, StraFo 2012, 266; KG, NStZ-RR 1997, 75; LR/ Becker , § 230 Rn. 32; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 230 Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 21.01.1998 - 1 Ws 189/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20
    Dagegen geht es nicht um die Ahndung des Ungehorsams, der im unentschuldigten Ausbleiben eines anwesenheitspflichtigen Angeklagten liegt, sondern vor dem Hintergrund des Zusammenspiels von Anwesenheitsrecht und Anwesenheitspflicht allein um den Zweck, die Präsenz des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu sichern (OLG Frankfurt, NStZ-RR 1999, 18; KG, NJW 2007, 2345; LR/ Becker , § 230 Rn. 14; SK-StPO/ Deiters , § 230 Rn. 13).
  • BGH, 07.02.2019 - StB 1/19

    Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls (verfassungsrechtliche

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20
    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt auch bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls fort (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2020, Az.: 2 Ws 6/20; Beschluss vom 7. Januar 2005, Az.: 2 Ws 257/04; BVerfG, NJW 2006, 668; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019, Az.: StB 1/19, juris; KG, StV 2015, 37; StV 2003, 627; HK-StPO/ Posthoff , § 120 Rn. 12; LR/ Hilger , § 116 Rn. 1; KK-StPO/Schultheis, § 120 Rn. 9; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 120 Rn. 5).
  • OLG Hamburg, 07.03.2012 - 2 Ws 36/12

    Haftbefehl gegen einen in der Hauptverhandlung ausgebliebenen schuldunfähigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20
    Es ist auch nicht notwendig, dass der Angeklagte schuldfähig ist (Senat, Beschluss vom 7. März 2012, Az.: 2 Ws 36/12, StraFo 2012, 266; KG, NStZ-RR 1997, 75; LR/ Becker , § 230 Rn. 32; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 230 Rn. 21).
  • OLG Saarbrücken, 18.09.1974 - Ws 225/74
  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • OLG Hamburg, 22.02.1994 - 1 Ws 40/94
  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52

    Rechtsmittel

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