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   LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 2-03 O 152/19   

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https://dejure.org/2019,37695
LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 2-03 O 152/19 (https://dejure.org/2019,37695)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2019 - 2-03 O 152/19 (https://dejure.org/2019,37695)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - 2-03 O 152/19 (https://dejure.org/2019,37695)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum kerngleichen Verstoß bei Textberichterstattung / Kerntheorie

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Frage wann ein kerngleicher Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung bei Wortberichterstattung vorliegt

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kerntheorie bei Unterlassung einer Äußerung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 289
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18

    Entkräftung einer durch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 3 O 152/19
    Zu Recht verweist die Schuldnerin insoweit auf die Entscheidung des BGH in NJW 2019, 1142.

    Nach dem Leitsatz der oben zitierten BGH-Entscheidung soll bei rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre durch wahre Tatsachenbehauptungen eine Anwendung der "Kerntheorie" dergestalt, dass sich ein gerichtliches Unterlassungsgebot auf Äußerungen mit anderem, geringeren Informationsgehalt und geringerer Intensität des Eingriffs erstreckt, nicht in Betracht kommen (BGH NJW 2019, 1142).

    Der BGH hatte in jenem Verfahren geprüft, ob das Verbot einer identifizierenden Berichterstattung über ein Treffen der dortigen Klägerin, das vom Schutz der Privatsphäre umfasst war, in Anwendung der Kerntheorie auch eine Berichterstattung über das Treffen ohne die Identifizierung der Klägerin erfassen würde (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 17).

    Dies gelte auch dann, wenn im Ergebnis eine unzulässige Berichterstattung aufgrund eines weiterhin vorhandenen Eingriffs in die Privatsphäre vorliegen würde (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 20).

    Denn auch hier ist zu beachten, dass durch das Weglassen des Namens und die jedenfalls in geringem Umfang veränderte Struktur der Äußerungen "nicht unwesentliche abwägungsrelevante Gesichtspunkte für die Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff ... vorliegt" (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 20) verändert werden.

  • BVerfG, 09.07.1997 - 1 BvR 730/97

    Kammerentscheidung betreffend öffentliche Äußerungen über "Reemtsma-Entführung"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 3 O 152/19
    "Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, grundsätzlich zu klären, ob und in welchem Umfang die "Kerntheorie" auf das Recht der Wortberichterstattung übertragbar ist (ablehnend zur Übertragung der "Kerntheorie" auf die Bildberichterstattung Senat, NJW 2010, 1454 = AfP 2010, 60 Rn. 7; NJW 2009, 2823 = AfP 2009, 406 Rn. 7; NJW 2008, 3138 = AfP 2008, 507 Rn. 7; BGHZ 174, 262 = NJOZ 2008, 4785 Rn. 11 ff.; vgl. zur Wortberichterstattung Senat, Urt. v. 24.7.2018 - VI ZR 330/17, BeckRS 2018, 32622 Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 9.7.1997 - 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 10; Wenzel/Burkhardt, Kap. 12 Rn. 158; Meyer in Paschke/Berlit/Meyer, Kap. 40 Rn. 36; Neben, Triviale Personenberichterstattung als Rechtsproblem, 2001, 292 f.; Engels/Stulz-Herrnstadt/Sievers, AfP 2009, 313 [317, 319 f.]).".

    Das BVerfG hat insoweit ausgeführt (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 - 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 12):.

    Das BVerfG spricht davon, dass "etwaige Abweichungen den Äußerungskern unberührt lassen" (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 - 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 12).

    Weiter kann aber zu berücksichtigen sein, dass demjenigen, bei dem eine gerichtlich bindende Verletzungshandlung festgestellt worden ist, eine Zurückhaltung bei künftiger Berichterstattung abverlangt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 - 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 13).

  • KG, 28.09.2007 - 9 W 115/07

    Ordnungsgeld; Unterlassungstitel: Verstoß gegen einen Unterlassungstitel bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 3 O 152/19
    Aus diesen Entscheidungen folgert die Kammer, dass durch eine Wortberichterstattung im Grundsatz - auch in veränderter Form - ein Verstoß gegen einen Unterlassungstenor erfolgen kann (ebenso OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2001, 187; KG Berlin AfP 2007, 582; OLG München AfP 2001, 322; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.09.2019 - 2-03 O 35/18; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 20, 158 m.w.N.; Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, Kap. 40 Rn. 36; Schwartmann/Schulenberg, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 2018, Kap. 9 Rn. 175; differenzierend Engels/Stulz-Herrnstadt, AfP 2009, 313).

    Gehen deshalb zwei Berichterstattungen auf denselben Anlass zurück, stehen Abweichungen bei der Formulierung der einzelnen, zur Identifizierung geeigneten Merkmale der Person des Betroffenen der Annahme eines kerngleichen Verstoßes nicht entgegen (KG Berlin AfP 2007, 582, 583; vgl. insoweit auch LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.09.2019 - 2-03 O 35/18).

    Allerdings könne ein Unterschied auch in einer Veränderung der Sachlage bestehen, z.B. weil nach einer Verdachtsberichterstattung zwischenzeitig Ermittlungen gegen den Betroffenen aufgenommen worden sind, wenn also neue Verdachtsmomente aufgetreten sind, die bei der ursprünglichen Untersagungsentscheidung noch nicht Grundlage des Verbots sein konnten (KG Berlin AfP 2007, 582, 583).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-18/18

    Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 3 O 152/19
    Auch der EuGH geht davon aus, dass - europarechtlich - eine Verpflichtung zur Entfernung von "sinngleichen" Äußerungen zulässig ist (EuGH, Urt. v. 03.10.2019 - C-18/18 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, Rn. 45):.

    Der EuGH wiederum versteht als "sinngleiche Informationen" solche, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Wesentlichen unverändert bleibt und daher sehr wenig von dem Inhalt abweicht, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat (EuGH, Urt. v. 03.10.2019 - C-18/18 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, Rn. 39).

    Daher müssten die sinngleichen Informationen spezifische Einzelheiten umfassen, die von demjenigen, der die Verfügung erlassen hat, gebührend identifiziert worden sind, wie den Namen der von der zuvor festgestellten Verletzung betroffenen Person, die Umstände, unter denen diese Verletzung festgestellt wurde, und einen Inhalt, der dem für rechtswidrig erklärten Inhalt sinngleich ist (EuGH, Urt. v. 03.10.2019 - C-18/18 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, Rn. 45).

  • OLG Köln, 14.06.2018 - 15 U 157/17

    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 3 O 152/19
    Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (BGH GRUR 1979, 732 - Fußballtor; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 - Dschihadist; OLG Köln NJW-RR 2019, 106 Rn. 20; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 13 Rn. 53).

    Hierbei soll eine Erkennbarkeit nicht bestehen, wenn die zusätzlichen Informationen erst durch eine Internetrecherche ermittelt werden können (OLG Köln NJW-RR 2019, 106 Rn. 21 f.).

  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78

    Schadensersatz für die nicht genehmigte Werbung mit einer Abbildung des Klägers -

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 3 O 152/19
    Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (BGH GRUR 1979, 732 - Fußballtor; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 - Dschihadist; OLG Köln NJW-RR 2019, 106 Rn. 20; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 13 Rn. 53).
  • OLG Frankfurt, 25.05.2016 - 16 U 198/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung eines verurteilten Straftäters

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 3 O 152/19
    Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (BGH GRUR 1979, 732 - Fußballtor; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 - Dschihadist; OLG Köln NJW-RR 2019, 106 Rn. 20; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 13 Rn. 53).
  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 3 O 152/19
    Ausreichend ist es darüber hinaus, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen (BVerfG NJW 2004, 3619, 3620; BGH GRUR 2010, 940 Rn. 13 f. - Überwachter Nachbar).
  • LG Frankfurt/Main, 15.10.2019 - 3 O 398/19
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 3 O 152/19
    Zum einen ist die Intensität der Rechtsverletzung durch den Verzicht auf die Namensnennung reduziert worden, obwohl der Kläger - mit entsprechendem Zusatzwissen und damit für einen kleineren Kreis - noch identifizierbar sein dürfte (vgl. zur geringeren Intensität beim Verzicht auf die Nennung des Nachnamens LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.10.2019 - 2-03 O 398/19).
  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 3 O 152/19
    "Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, grundsätzlich zu klären, ob und in welchem Umfang die "Kerntheorie" auf das Recht der Wortberichterstattung übertragbar ist (ablehnend zur Übertragung der "Kerntheorie" auf die Bildberichterstattung Senat, NJW 2010, 1454 = AfP 2010, 60 Rn. 7; NJW 2009, 2823 = AfP 2009, 406 Rn. 7; NJW 2008, 3138 = AfP 2008, 507 Rn. 7; BGHZ 174, 262 = NJOZ 2008, 4785 Rn. 11 ff.; vgl. zur Wortberichterstattung Senat, Urt. v. 24.7.2018 - VI ZR 330/17, BeckRS 2018, 32622 Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 9.7.1997 - 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 10; Wenzel/Burkhardt, Kap. 12 Rn. 158; Meyer in Paschke/Berlit/Meyer, Kap. 40 Rn. 36; Neben, Triviale Personenberichterstattung als Rechtsproblem, 2001, 292 f.; Engels/Stulz-Herrnstadt/Sievers, AfP 2009, 313 [317, 319 f.]).".
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 232/08

    Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eines Presseorgans im

  • BGH, 20.11.2018 - VI ZR 330/17

    Erfolglose Gehörsrüge

  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 265/06

    Keine "vorbeugende" Unterlassungsklage gegen künftige Bildveröffentlichungen

  • OLG Frankfurt, 18.03.1999 - 16 W 2/99
  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 314/08

    Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung

  • OLG München, 01.03.2001 - 21 W 3313/00

    Referierende Wiederholung des Unterlassungstenors - referierender Bericht im

  • BGH, 24.07.2018 - VI ZR 330/17

    Zur Prüfpflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei

  • LG Köln, 29.01.2020 - 28 O 281/19

    Rätselhafter Mordfall Tunahan Keser: Im Maserati zur Hinrichtung

    Mit Beschluss vom 18.04.2019 erließ das Landgericht Frankfurt am Main - 2-03 O 152/19 - eine einstweilige Verfügung hinsichtlich einzelner Äußerungen aus dem streitgegenständlichen Artikel.
  • LG Frankfurt/Main, 16.11.2020 - 3 O 306/19

    Zur kerngleichen Verletzung eines Unterlassungstenors mit Bezug zum Schutz des

    Weiter kann aber zu berücksichtigen sein, dass demjenigen, bei dem eine gerichtlich bindende Verletzungshandlung festgestellt worden ist, eine Zurückhaltung bei künftiger Berichterstattung abverlangt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 - 1 BvR 730/97, BeckRS 1997, 9994 Rn. 13; zu allem auch LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.10.2019 - 2-03 O 152/19, NJW-RR 2020, 289).
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