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   LG Frankfurt/Main, 06.08.2020 - 2-03 O 162/20   

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LG Frankfurt/Main, 06.08.2020 - 2-03 O 162/20 (https://dejure.org/2020,23489)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.08.2020 - 2-03 O 162/20 (https://dejure.org/2020,23489)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06. August 2020 - 2-03 O 162/20 (https://dejure.org/2020,23489)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
    Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über eine länger zurückliegende Verurteilung

  • IWW

    § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
    BGB, GG

  • rabüro.de

    Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über eine länger zurückliegende Verurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.08.2020 - 3 O 162/20
    Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Verurteilung nimmt das öffentliche Interesse aber wieder ab, sofern nicht andere besondere Umstände hinzutreten (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 19.60).

    Entsprechend kann zum Schutz der Privatsphäre auch sonst das Berichterstattungsinteresse hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktreten und die Verbreitung lange zurückliegender, die Entfaltung der Persönlichkeit erheblich beeinträchtigender Ereignisse unzulässig machen (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19).

    Dieses Abflauen des Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich jedoch nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19 m.w.N.).

    Andernfalls könnte man etwa über Fehltritte, Ansichten oder Äußerungen von Politikern und anderen öffentlich bekannten Personen, die diese als Heranwachsende oder in früheren Lebensphasen charakterisieren, regelmäßig nicht berichten, da oftmals seit dem betreffenden Ereignis mehrere Jahrzehnte vergangen sein werden, wenn diese erstmals in die Öffentlichkeit treten (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19; BVerfG NJW 2020, 300 Rn. 107 - Recht auf Vergessen I).

    Jedoch kann auch der Tilgung einer Freiheitsstrafe keine absolute Sperrwirkung zukommen, so dass bei begründetem Anlass eine Berichterstattung erfolgen kann (BVerfG NJW 2000, 1859 - Lebach II; BVerfG NJW 2006, 1865; OLG Frankfurt a.M. NJW 1976, 1410; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Rn. 63; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19 f.).

    Ferner müssen es führende Politiker, die über Jahrzehnte im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehen, hinnehmen, wenn auch Jahre später an ihre Verwicklung in politische oder finanzielle Skandale und deren Aufarbeitung in gerichtlichen Verfahren erinnert wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Rn. 66).

    Hier ist es auch gerade nicht so, dass der Kläger in den letzten Jahren aktiv in die Öffentlichkeit gedrungen wäre (dazu BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 20 m.w.N.).

    Auch in Anwendung der Grundsätze der von der Beklagten angeführten Entscheidung des BVerfG zum Az. 1 BvR 1240/14 (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143) ist die hier streitgegenständliche Berichterstattung als rechtswidrig anzusehen.

  • BGH, 18.12.2018 - VI ZR 439/17

    Anspruch auf Unterlassen der Bereitsstellung einer identifizierende

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.08.2020 - 3 O 162/20
    Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. nur BGH NJW 2019, 1881 Rn. 14 - Online-Archiv).

    Soweit die Beklagte auf die Entscheidung "Steuerberater" des BGH (NJW 2019, 1881) abstellt, ist der Fall mit dem hiesigen nur schwer vergleichbar.

    Soweit die Beklagte sich darüber hinaus auf die BGH-Entscheidung "Steuerberater" (BGH NJW 2019, 1881), die BVerfG-Entscheidungen "Sohn des Bürgermeisters" (NJW 2020, 1793) oder "Recht auf Vergessen I" (NJW 2020, 300) bezieht, sind diese mit dem hiesigen Fall nicht hinreichend vergleichbar.

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.08.2020 - 3 O 162/20
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

    Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen - abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) - aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre).

    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 - IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre).

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 534/15

    Schmerzensgeld bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schwere Beleidigung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.08.2020 - 3 O 162/20
    Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2018, 3506 Rn. 26 - Direkt-Mailing; BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.).

    Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17), die jedoch beklagtenseits verweigert wurde.

  • BVerfG, 25.02.2020 - 1 BvR 1282/17

    Keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.08.2020 - 3 O 162/20
    Soweit die Beklagte sich darüber hinaus auf die BGH-Entscheidung "Steuerberater" (BGH NJW 2019, 1881), die BVerfG-Entscheidungen "Sohn des Bürgermeisters" (NJW 2020, 1793) oder "Recht auf Vergessen I" (NJW 2020, 300) bezieht, sind diese mit dem hiesigen Fall nicht hinreichend vergleichbar.

    Denn es ist durchaus ein Unterschied, ob der Kläger in einer aktuellen Berichterstattung mit seiner Verurteilung konfrontiert wird oder ob dies in einer alten Berichterstattung im Online-Archiv der Fall ist, der eine viel geringere Breitenwirkung zukommt (vgl. BVerfG NJW 2020, 1793 Rn. 11, 16 - Sohn des Bürgermeisters).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.08.2020 - 3 O 162/20
    Andernfalls könnte man etwa über Fehltritte, Ansichten oder Äußerungen von Politikern und anderen öffentlich bekannten Personen, die diese als Heranwachsende oder in früheren Lebensphasen charakterisieren, regelmäßig nicht berichten, da oftmals seit dem betreffenden Ereignis mehrere Jahrzehnte vergangen sein werden, wenn diese erstmals in die Öffentlichkeit treten (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19; BVerfG NJW 2020, 300 Rn. 107 - Recht auf Vergessen I).

    Soweit die Beklagte sich darüber hinaus auf die BGH-Entscheidung "Steuerberater" (BGH NJW 2019, 1881), die BVerfG-Entscheidungen "Sohn des Bürgermeisters" (NJW 2020, 1793) oder "Recht auf Vergessen I" (NJW 2020, 300) bezieht, sind diese mit dem hiesigen Fall nicht hinreichend vergleichbar.

  • OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 16 W 63/15

    Berichte über gesellschaftliche Phänomene rechtfertigen keine Individualisierung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.08.2020 - 3 O 162/20
    Bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen, in selbst gewählter Anonymität zu bleiben, auf der einen Seite und dem Berichterstattungsinteresse auf der anderen Seite kann jedoch im Einzelfall auch eine Rolle spielen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (vgl. BVerfG GRUR 2010, 544 Rn. 25 m.w.N.; BVerfG NJW 2016, 3362; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 1381 Rn. 28 - Pick-Up-Artist; KG Berlin GRUR-RR 2007, 247; OLG München GRUR-RR 2016, 304 Rn. 26).

    Hierbei ist auch zu fragen, ob der Betroffene zum Kreis der Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gehört oder eine hervorgehobene Position inne hat (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 1381 Rn. 37 - Pickup-Artist).

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 225/17

    Auch E-Mails mit doppeltem Zweck können Spam sein

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.08.2020 - 3 O 162/20
    Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2018, 3506 Rn. 26 - Direkt-Mailing; BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.).
  • BGH, 19.03.1998 - I ZR 264/95

    Brennwertkessel - Irreführung/Beschaffenheit; Wiederholungsgefahr

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.08.2020 - 3 O 162/20
    Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 - Brennwertkessel).
  • LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 564/14

    Unterlassungsanspruch eines im öffentlichen Interesse stehenden Prominenten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.08.2020 - 3 O 162/20
    Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 - 28 O 564/14 Rn. 33).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 3487/14

    Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • KG, 16.03.2007 - 9 U 88/06

    Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen

  • BVerfG, 24.01.2006 - 1 BvR 2602/05

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Mitteilung zwischen Privaten über eine wegen

  • OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16

    Internetpranger

  • OLG Frankfurt, 11.03.1976 - 16 U 255/75
  • BVerfG, 25.11.1999 - 1 BvR 348/98

    Lebach II

  • BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08

    Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

  • OLG Düsseldorf, 28.05.1993 - 22 U 303/92
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