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   LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 2-03 O 329/20   

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https://dejure.org/2021,49275
LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 2-03 O 329/20 (https://dejure.org/2021,49275)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.12.2021 - 2-03 O 329/20 (https://dejure.org/2021,49275)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - 2-03 O 329/20 (https://dejure.org/2021,49275)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen
  • media-kanzlei.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Volltext)

    Catcalling und Hatespeech - Durchsetzung von 6.000,00 EUR Geldentschädigung für Luisa Neubauer

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sexistischer Facebook-Post: Pirinçci muss Neubauer 6000 Euro zahlen

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Sexistische Beleidigung: Autor Pirinçci muss Klima-Aktivistin Neubauer 6.000 EUR zahlen

  • spiegel.de (Pressebericht, 03.12.2021)

    Hasskommentar: Luisa Neubauer erzielt Erfolg gegen rechten Autor

In Nachschlagewerken (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 3 O 329/20
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; NJW 2016, 56 Rn. 29; NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

    Schließlich dient sie der Prävention (vgl. z.B. BGH GRUR 2014, 693 Rn. 38 m.w.N. - Sächsische Korruptionsaffäre).

    Darüber hinaus vermag ein Unterlassungstitel in Fällen derart schwerer Angriffe, die sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richten, die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht hinreichend auszugleichen (vgl. z.B. BGH NJW 2014, 2029 Rn. 43).

    Ferner muss von der Höhe der Geldentschädigung eine präventive und verhaltenssteuernde Wirkung ausgehen (vgl. z.B. BGH GRUR 2014, 693 Rn. 38 m.w.N. - Sächsische Korruptionsaffäre).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 3 O 329/20
    Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266, 294).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Äußerung jeden sachlichen Bezug vermissen lässt oder der Sachbezug durch den diffamierenden Charakter völlig in den Hintergrund gedrängt wird und die Äußerung damit kein adäquates Mittel des Meinungskampfs mehr darstellt (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304 - "Soldaten sind Mörder").

    Die Beurteilung, ob eine Schmähkritik vorliegt erfordert regelmäßig, den Anlass und den Kontext der Äußerung zu beachten (vgl. BVerfGE 93, 266, 303).

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 3 O 329/20
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; NJW 2016, 56 Rn. 29; NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

    Bei gebotener Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen, da die Zubilligung einer Geldentschädigung bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. z.B. BGH, GRUR 2015, 816 Rn. 33 m.w.N.; NJW 2016, 789 Rn. 38; NJW-RR 2016, 1136 Rn. 9 - Beleidigung per SMS).

  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 3 O 329/20
    Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurücktreten wird (BVerfG NJW 2019, 2600 Rn. 18).

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre fordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3274; NJW 2019, 2600 Rn. 18 m.w.N.).

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 3 O 329/20
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; NJW 2016, 56 Rn. 29; NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

    An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33 - Grüne Gentechnik; BGH NJW 2016, 56 Rn. 31; BeckOK BGB/Bamberger/Förster, Stand 08/2021, § 12 Rn. 299).

  • LG Berlin, 15.11.2011 - 27 O 393/11

    Beleidigung während Konzertmoderation

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 3 O 329/20
    Die festgesetzte Höhe entspricht der in anderen Fällen gleichartiger Persönlichkeitsverletzungen gewährten Geldentschädigung (siehe zum Beispiel LG Berlin ZUM-RD 2012, 94: 10.000,00 Euro für eine Ehrverletzung durch besonders schwere Beleidigungen in öffentlichen Auftritten und im Internet; LG Berlin ZUM 2012, 997: 8.000,00 Euro für eine Ehrverletzung durch bewusst extrem bösartige Schmähkritik auf Facebook, Twitter und MySpace; LG Hannover ZUM 2006, 574: 6.000,00 Euro für eine Ehrverletzung im Rahmen einer Fernsehshow).
  • LG Hannover, 11.01.2006 - 6 O 73/05

    Geldentschädigung bei Beleidigung durch Fernsehmoderator

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 3 O 329/20
    Die festgesetzte Höhe entspricht der in anderen Fällen gleichartiger Persönlichkeitsverletzungen gewährten Geldentschädigung (siehe zum Beispiel LG Berlin ZUM-RD 2012, 94: 10.000,00 Euro für eine Ehrverletzung durch besonders schwere Beleidigungen in öffentlichen Auftritten und im Internet; LG Berlin ZUM 2012, 997: 8.000,00 Euro für eine Ehrverletzung durch bewusst extrem bösartige Schmähkritik auf Facebook, Twitter und MySpace; LG Hannover ZUM 2006, 574: 6.000,00 Euro für eine Ehrverletzung im Rahmen einer Fernsehshow).
  • LG Berlin, 13.08.2012 - 33 O 434/11

    Rapper muss 8.000,- EUR Entschädigung für herabsetzende Internet-Äußerungen über

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 3 O 329/20
    Die festgesetzte Höhe entspricht der in anderen Fällen gleichartiger Persönlichkeitsverletzungen gewährten Geldentschädigung (siehe zum Beispiel LG Berlin ZUM-RD 2012, 94: 10.000,00 Euro für eine Ehrverletzung durch besonders schwere Beleidigungen in öffentlichen Auftritten und im Internet; LG Berlin ZUM 2012, 997: 8.000,00 Euro für eine Ehrverletzung durch bewusst extrem bösartige Schmähkritik auf Facebook, Twitter und MySpace; LG Hannover ZUM 2006, 574: 6.000,00 Euro für eine Ehrverletzung im Rahmen einer Fernsehshow).
  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 215/88

    Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 3 O 329/20
    Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass den tenorierten Forderungen gemäß Ziff. II. bis IV. nebst hieraus jeweils resultierender Zinsforderungen eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt (vgl. BGH NJW 1990, 834).
  • KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11

    Pflicht zur Erstattung anwaltlicher Kosten eines Abmahn- und eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 3 O 329/20
    Nach Ablauf dieser Frist sind die für die anwaltliche Aufforderung zur Abgabe einer solchen Abschlusserklärung entstandenen Kosten ersatzfähig (vgl. BGH GRUR 2012, 184 Rn. 31; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; KG WRP 2012, 1565 Rn. 6).
  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 245/14

    Unterlassungsanspruch bei zufälliger Mitabbildung in Boulevard-Blatt

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche

  • BGH, 19.03.1998 - I ZR 264/95

    Brennwertkessel - Irreführung/Beschaffenheit; Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

  • BGH, 24.05.2016 - VI ZR 496/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Geldentschädigungsanspruch bei

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2022 - 2 Sa 19/22

    Freistellung von Rechtsanwaltskosten - beendetes Arbeitsverhältnis

    Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von gerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 11.367,48 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2021 durch Direktzahlung dieses Betrages an Frau RAin B., D-Straße, R-Stadt, freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Rostock zum Aktenzeichen 3 O 329/20 möglicherweise zustehenden Kostenerstattungsanspruches gegen die dortige Klägerin in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 11.367,48 ?.

    Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Honorar und Vorschussforderungen auf Basis der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz von Frau Rechtsanwältin B. im Zusammenhang mit der Vertretung der Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht Rostock zum Aktenzeichen 3 O 329/20 freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin in diesem Verfahren möglicherweise zustehenden Kostenersatzansprüche gegen die dortige Klägerin, abzüglich des unter dem Klageantrag Nr. 1 genannten Betrages.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte von Rechtsanwaltskosten, welche durch die Beauftragung von Frau Rechtsanwältin D. im Verfahren vor dem Landgericht Rostock zum Aktenzeichen 3 O 329/20 entstanden sind, die aufgrund der Prozessvertretung durch Frau Rechtsanwältin D. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Rostock zum Aktenzeichen 5 U 187/21 entstehen oder von allen möglichen weiteren Ansprüchen, die sich aus dem Arbeitsunfall auf dem Gebäudekomplex der Beklagten im Zusammenhang mit bestimmten behaupteten Äußerungen ergeben, freigehalten zu werden.

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