Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 06.10.2011 - 2-03 O 437/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- damm-legal.de
Die Werbung mit Fantasie-Fachanwaltstiteln ist wettbewerbswidrig / Zum "Fachanwalt für Internetrecht”, "Fachanwalt für Markenrecht” und "Fachanwalt für Domainrecht”
- webshoprecht.de
Wettbewerbsverstoß durch Verwendung von Fantasie-Fachanwaltstiteln bei der Suchfunktion auf einem Anwaltsportal im Internet
- JurPC
Wettbewerbswidrigkeit einer Fachanwaltssuche mittels Autocomplete-Funktion
- Kanzlei Prof. Schweizer
Werbebeschränkungen für Internet-Suchportale für Anwälte
- info-it-recht.de
Internet-Suche mit Phantasie-Fachanwaltstiteln ist rechtswidrig (hier: Über Autocomplete-Funktion)
- rechtsanwalt.de
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Autocomplete
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Fachanwalt für Internetrecht: Gibt es nicht!
- internet-law.de (Kurzinformation)
Keine Werbung mit Fantasiefachanwaltstiteln
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Wettbewerbswidrige Werbung mit Titel "Fachanwalt für Markenrecht"
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Autocomplete-Funktion für Webseite rechtswidrig
- haufe.de (Kurzinformation)
Fantasie-Fachanwaltstitel haben in Anwaltsportal nichts verloren
- internetrecht-freising.de (Kurzinformation)
Autocomplete-Funktion mit nicht existenten Fachanwaltstiteln rechtswidrig
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Irreführung des Verbrauchers durch Autocomplete
- anwalt.de (Kurzinformation)
Autocomplete-Funktion ist rechtswidrig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Autocomplete-Funktion mit nicht existenten Fachanwaltstiteln rechtswidrig
Papierfundstellen
- NJW 2012, 3797
- NJW-RR 2012, 1395
- MMR 2012, 380
Wird zitiert von ...
- LG Frankfurt/Main, 18.10.2012 - 3 O 24/12
Bezeichnung als Premium-Rechtsanwalt unzulässig
Diese beiden Beanstandungen waren Gegenstand der klägerischen Antragstellung im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.; 2 - 03 0 437/11); ihnen wurde im dortigen Verfahren ein Streitwert von 40.000 EUR beigemessen, wobei dieser Betrag hälftig auf die beiden Abmahnziffern aufzuteilen war.