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   LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 2-03 O 500/18, 16 U 264/19   

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https://dejure.org/2019,37697
LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 2-03 O 500/18, 16 U 264/19 (https://dejure.org/2019,37697)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.10.2019 - 2-03 O 500/18, 16 U 264/19 (https://dejure.org/2019,37697)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 2-03 O 500/18, 16 U 264/19 (https://dejure.org/2019,37697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
    Zur Frage der Selbstöffnung des Betroffenen bei einem Gegenangriff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 12/21
    Dass häusliche Streitigkeiten und Trennungsauseinandersetzungen zur Privatsphäre gehören, ist auch allgemein anerkannt (vgl. etwa nur LG Frankfurt a.M. v. 10.10.2019 - 2-03 O 500/18, juris, Rn. 56; OLG Hamburg v. 26.01.1999 - 7 U 79/98, BeckRS 1999, 13235 Rn. 5 f.; v. 26.03.1970 - 3 W 4/70, NJW 1970, 1325).
  • LG Frankfurt/Main, 19.12.2019 - 3 O 4/19

    Zur Selbstöffnung der Privatsphäre bei einer Bildberichterstattung.

    Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin NJW 2016, 1966; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 - 2-03 O 320/17, BeckRS 2018, 25130; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.10.2019 - 2-03 O 500/18, BeckRS 2019, 27254; Erman/Klass, BGB, 15. Aufl. 2017, Anh § 12 Rn. 121a m.w.N.), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH NJW 2018, 3509 Rn. 27).
  • LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 3 O 3/20
    Und schließlich wirkte zu Gunsten der Beklagten, dass der ... und der Kläger selbst sich auch vor der streitgegenständlichen Berichterstattung zu den Vorgängen geäußert haben, wobei hierbei wiederum zu berücksichtigen war, dass dies auch aus den vorgelegten Unterlagen und Äußerungen ersichtlich unter dem Druck einer bevorstehenden Berichterstattung erfolgte (vgl. zur Äußerung aufgrund des Drucks einer vorangegangenen Berichterstattung BGH AfP 2015, 564 = NJW 2016, 789 Rn. 27; BGH NJW 2009, 754 Rn. 24; BGH NJW 2005, 594, 596; LG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.10.2019 - 2-03 O 500/18, BeckRS 2019, 27254).
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