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   LG Frankfurt/Main, 02.11.2017 - 2-03 O 86/17   

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https://dejure.org/2017,53277
LG Frankfurt/Main, 02.11.2017 - 2-03 O 86/17 (https://dejure.org/2017,53277)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.11.2017 - 2-03 O 86/17 (https://dejure.org/2017,53277)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02. November 2017 - 2-03 O 86/17 (https://dejure.org/2017,53277)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de

    Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke, wenn diese in abgewandelter Form verwendet wird

  • JurPC

    Zur Frage eines zusammengesetzten Zeichens bei einem Bindestrich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke, wenn diese in abgewandelter Form verwendet wird

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Benutzung eines Zeichens durch ein Kombinationszeichen mit Bindestrich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16

    Dorzo - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.11.2017 - 3 O 86/17
    Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Verwendung eines Bestandteils einer Marke als Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG angesehen werden kann, wenn dieser Bestandteil bereits für sich kennzeichnend ist und nicht lediglich beschreibend wirkt und die übrigen Bestandteile allenfalls verzierenden oder beschreibenden Charakter aufweisen (vgl. insoweit OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.08.2017 - 6 W 67/17; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.07.2017 - 2-03 O 218/17; anders möglicherweise BGH GRUR 2017, 1043 [BGH 11.05.2017 - I ZB 6/16] Rn. 28 - Dorzo).

    Die Verbindung zwischen der Marke und einem Zusatz kann insbesondere durch die räumliche Nähe oder die Einbindung in ein Logo hergestellt werden (BGH GRUR 2017, 1043 [BGH 11.05.2017 - I ZB 6/16] Rn. 19 - Dorzo m.w.N.).

    Denkbar ist aber auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht (BGH GRUR 2017, 1043 [BGH 11.05.2017 - I ZB 6/16] Rn. 23 - Dorzo m.w.N.).

    Allerdings kann die graphische Gestaltung einbezogen werden (BGH GRUR 2017, 1043 Rn. 24 f. - Dorzo m.w.N.).

    Die Annahme der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke scheidet deshalb aus, wenn der Verkehr sie in einem Kombinationszeichen nicht mehr als eigenständiges Kennzeichen wahrnimmt (BGH GRUR 2017, 1043 [BGH 11.05.2017 - I ZB 6/16] Rn. 28 m.w.N. - Dorzo).

    Entscheidend ist insoweit, ob einerseits dem angesprochenen Verkehrskreis die Bestandteile "X" oder (X mit Grafik) als Zusatz zum Zeichen "D" in der Form (D als Grafik" erscheinen, die mit dem Zeichen nicht erkennbar verbunden sind, da dann eine rechtserhaltende Benutzung auch von "D" in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 2017, 1043 [BGH 11.05.2017 - I ZB 6/16] Rn. 19 - Dorzo), oder ob der Verkehr.

    in einem Kombinationszeichen nicht mehr als eigenständiges Kennzeichen wahrnimmt (vgl. BGH GRUR 2017, 1043 [BGH 11.05.2017 - I ZB 6/16] Rn. 28 - Dorzo).

    Aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises, der die Verwendung von zwei Marken nebeneinander gewöhnt ist (BGH GRUR 2005, 516 - FERROSIL; BGH GRUR 2017, 1043 [BGH 11.05.2017 - I ZB 6/16] Rn. 30 - Dorzo), besteht daher insbesondere auf das genannte Zeichen (Marke mit X-Grafik-D und Zusatz) die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verkehr "X" und "D" als Erst- und Zweitkennzeichen ansieht, die verschiedene Bedeutungen für verschiedene Dienstleistungen haben.

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.11.2017 - 3 O 86/17
    Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für das Produkt verwendet wird, für das sie eingetragen ist (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 10 - AKZENTA m.w.N.).

    Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr auf Grund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht (BGH GRUR 2008, 616 [BGH 18.10.2007 - I ZR 162/04] Rn. 11 - AKZENTA m.w.N.).

    Als Benutzungshandlungen i.S. des § 26 MarkenG kommen bei ihr daher grundsätzlich nur die Anbringung der Marke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 - AKZENTA m.w.N.).

    Daher gehen die firmenmäßige Benutzung und die markenmäßige Benutzung bei ihnen häufiger ineinander über als bei Warenmarken (BGH GRUR 2008, 616 [BGH 18.10.2007 - I ZR 162/04] Rn. 13 - AKZENTA m.w.N.).

    Nach den oben dargestellten Grundsätzen sind für Dienstleistungen auch Ankündigungen und Werbung zu berücksichtigen (BGH GRUR 2008, 616 [BGH 18.10.2007 - I ZR 162/04] Rn. 13 - AKZENTA m.w.N.).

  • OLG Hamm, 04.08.2015 - 4 U 119/14

    Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.11.2017 - 3 O 86/17
    Insoweit reicht ein branchenübliches wirtschaftliches Handeln stets für eine Anerkennung als Benutzung aus (OLG Hamm GRUR-RR 2015, 526 Rn. 33 m.w.N.).

    Eine ausdrückliche sprachliche Benennung der Dienstleistung im Zusammenhang mit der Verwendung der Marke ist dabei zur rechtserhaltenden Markenbenutzung nicht immer erforderlich (OLG Hamm GRUR-RR 2015, 526 Rn. 33).

    Die Beweislast für die Voraussetzungen des Verfalls nach den §§ 55, 49 MarkenG trägt der Anspruchsteller (OLG Hamm GRUR-RR 2015, 526).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-12/12

    Colloseum Holding - 'Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 -

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.11.2017 - 3 O 86/17
    Insoweit spricht bereits vieles dafür, dass der angesprochene Verkehrskreis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2013, 722 - Levi Strauss) in der Verwendung des Zeichens "X-D" bzw. der entsprechenden Wort-/Bildmarken auch eine Verwendung von "D" als Bestandteil der Marke ersieht.

    Nach der "Levi Strauss"-Entscheidung des EuGH umfasst der Begriff der "Benutzung" einer Marke sowohl die selbständige Benutzung dieser Marke als auch ihre Benutzung als Bestandteil einer anderen Marke insgesamt oder in Verbindung mit dieser (EuGH GRUR 2013, 722 Rn. 32 - Levi Strauss).

    Ein Bestandteil kann dabei als benutzt gelten, wenn eine eingetragene Marke, die ihre Unterscheidungskraft infolge der Benutzung einer anderen, zusammengesetzten Marke erlangt hat, deren Bestandteil sie ist, nur vermittels dieser anderen zusammengesetzten Marke benutzt wird oder wenn sie nur in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind (EuGH GRUR 2013, 722 [BGH 25.10.2012 - I ZR 162/11] Rn. 36 - Levi Strauss).

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.11.2017 - 3 O 86/17
    Der BGH hat entschieden, dass eine markenmäßige Verwendung vorliegen kann, wenn unter einem Domain-Namen Links hinterlegt sind, die zu einem Produkt führen (BGH GRUR 2011, 617 - Domain-Parking).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2017 - 6 W 67/17

    Wettbewerbsrecht: Irreführung durch Behauptung von Markenschutz ('R im Kreis')

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.11.2017 - 3 O 86/17
    Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Verwendung eines Bestandteils einer Marke als Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG angesehen werden kann, wenn dieser Bestandteil bereits für sich kennzeichnend ist und nicht lediglich beschreibend wirkt und die übrigen Bestandteile allenfalls verzierenden oder beschreibenden Charakter aufweisen (vgl. insoweit OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.08.2017 - 6 W 67/17; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.07.2017 - 2-03 O 218/17; anders möglicherweise BGH GRUR 2017, 1043 [BGH 11.05.2017 - I ZB 6/16] Rn. 28 - Dorzo).
  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 162/11

    Covermount

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.11.2017 - 3 O 86/17
    Ein Bestandteil kann dabei als benutzt gelten, wenn eine eingetragene Marke, die ihre Unterscheidungskraft infolge der Benutzung einer anderen, zusammengesetzten Marke erlangt hat, deren Bestandteil sie ist, nur vermittels dieser anderen zusammengesetzten Marke benutzt wird oder wenn sie nur in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind (EuGH GRUR 2013, 722 [BGH 25.10.2012 - I ZR 162/11] Rn. 36 - Levi Strauss).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2020 - 25 U 56/18

    Deliktische Ansprüche in Bezug auf Anschaffung eines Prosche mit

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 4.5.2018 - 3 O 86/17 - wird zurückgewiesen.

    Das am 4.5.2018 verkündete und am 14.5.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Fulda zu Az.: 3 O 86/17 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw Porsche Macan S Diesel, Fahrgestell-Nummer ..., Amtliches Kennzeichen ..., an die Klägerin 62.465,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2017 zu zahlen.

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