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   LG Frankfurt/Main, 17.07.2019 - 2-03 O 237/18   

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https://dejure.org/2019,22114
LG Frankfurt/Main, 17.07.2019 - 2-03 O 237/18 (https://dejure.org/2019,22114)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.07.2019 - 2-03 O 237/18 (https://dejure.org/2019,22114)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - 2-03 O 237/18 (https://dejure.org/2019,22114)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 97 Abs. 2 UrhG, § 832 Abs. 2 UrhG, § 826 BGB, § 138 ZPO, § 280 Abs. 1 BGB, § 241 BGB, § 306 ZPO
    Zur Haftung des Anschlussinhabers, wenn er einen Dritten als Täter benennt.

  • JurPC

    Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing

  • online-und-recht.de

    Haftung des Anschlussinhabers auf Schadensersatz bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Haftung des Anschlussinhabers bei Nennung des falschen Täters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers bei Nennung eines falschen Täters?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.07.2019 - 3 O 237/18
    Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von "Filesharing"-Software verlangt werden (BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 26 - Afterlife).

    Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber jedoch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer "Filesharing"-Software vorhanden war (BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 27 - Afterlife).

    Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch; BGH, GRUR 2017, 386, Rn. 14 f. - Afterlife).

    Denn weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob diese tatsächlich hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt, waren der Beklagten zu 1. nicht zumutbar (in diese Richtung weisend auch für Nicht-Familienmitglieder BGH, GRUR 2017, 386, Rn. 26 - Afterlife).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.07.2019 - 3 O 237/18
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte zu 1. für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn.32 - Morpheus; BGH, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 - Everytime we touch).

    Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGH, BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

    Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch; BGH, GRUR 2017, 386, Rn. 14 f. - Afterlife).

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.07.2019 - 3 O 237/18
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte zu 1. für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn.32 - Morpheus; BGH, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 - Everytime we touch).

    Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGH, BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

    Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch; BGH, GRUR 2017, 386, Rn. 14 f. - Afterlife).

  • BGH, 07.12.1989 - I ZR 62/88

    "Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.07.2019 - 3 O 237/18
    Hierdurch hat die Beklagte zu 1. die Klägerin bewusst in einen - nach eigener Kenntnis aussichtslosen - Prozess gegen die Beklagte zu 2. und damit hinsichtlich der diesbezüglichen Kosten "ins offene Messer" laufen lassen (so auch BGH, GRUR 1990, 542 - Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners).

    Dieser Unterlassungsvertrag wird in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt, woraus sich je nach den Umständen auch Pflichten zur Aufklärung ergeben können, wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (BGH, GRUR 1990, 542 - Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners).

    Denn es verstößt in hohem Maße gegen die aus Treu und Glauben erwachsende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Vertragsteils, diesen aufgrund eines erweckten falschen Anscheins bewusst weiterhin in einen - nach eigener Vorstellung aussichtslosen - Prozess und damit hinsichtlich der weiteren Kosten "ins offene Messer" laufen zu lassen (so auch BGH, GRUR 1990, 542 - Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners).

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.07.2019 - 3 O 237/18
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte zu 1. für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn.32 - Morpheus; BGH, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 - Everytime we touch).

    Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch; BGH, GRUR 2017, 386, Rn. 14 f. - Afterlife).

  • LG Oldenburg, 10.01.2007 - 5 O 1003/06

    Absicherung; Aufsicht; Aufsichtspflicht; Auslegung; Badeunfall; Beaufsichtigung;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.07.2019 - 3 O 237/18
    Auch hier steht lediglich der Besuch der damals 17-jährigen Beklagten zu 2. bei dem damals 13-jährigen Sohn der Beklagten zu 1. zum Spielen im Raume, so dass unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien nicht von einer konkludenten Übernahme einer Aufsichtspflicht auszugehen ist (so auch BGH, NJW 1968, 1874 in Bezug auf den Besuch von 4 und 6-jährigen Kindern bei Freunden; LG Oldenburg, Urteil vom 10. Januar 2007 - 5 O 1003/06 -, juris in Bezug auf das Aufpassen auf ein 2-3-jähriges Kind).
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.07.2019 - 3 O 237/18
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte zu 1. für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn.32 - Morpheus; BGH, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 - Everytime we touch).
  • BGH, 02.07.1968 - VI ZR 135/67

    Aufsicht über fremde Kinder aus Gefälligkeit

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.07.2019 - 3 O 237/18
    Auch hier steht lediglich der Besuch der damals 17-jährigen Beklagten zu 2. bei dem damals 13-jährigen Sohn der Beklagten zu 1. zum Spielen im Raume, so dass unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien nicht von einer konkludenten Übernahme einer Aufsichtspflicht auszugehen ist (so auch BGH, NJW 1968, 1874 in Bezug auf den Besuch von 4 und 6-jährigen Kindern bei Freunden; LG Oldenburg, Urteil vom 10. Januar 2007 - 5 O 1003/06 -, juris in Bezug auf das Aufpassen auf ein 2-3-jähriges Kind).
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