Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 05.10.2017 - 2-03 O 352/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
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- Justiz Hessen
§ 823, 1004 BGB, § 22 23 KUG
Wer sich bei einer öffentlichen Veranstaltung in Pose fotografieren lässt und anschließend das dabei geschaffene Bildnis selbst öffentlich auf Facebook postet, mindert selbstgewählt seinen Privatsphärenschutz, was in der gebotenen Abwägung Berücksichtigung finden kann. ...
- JurPC
Veröffentlichung eines Fotos auf Facebook
- aufrecht.de
Eingeschränkter Privatsphäreschutz durch eigenes Facebookverhalten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- online-und-recht.de
Schutzbedürftigkeit auch dann, wenn Foto selbst auf Facebook gepostet wird?
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Wer sich bei einer öffentlichen Veranstaltung fotografieren lässt und das Foto selbst öffentlich auf Facebook verbreitet mindert seinen Privatsphärenschutz
- rechtsanwalt-werberecht.de (Kurzinformation)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zusammenhang eines Bildnisses mit einem Ereignis der Zeitgeschichte
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2018, 171
- MMR 2018, 272
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Celle, 01.06.2017 - 13 U 178/16
Ansprüche gegen die Betreiberin einer Suchmaschine wegen des Vorhaltens von …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.10.2017 - 3 O 352/16
Die Gewaltexzesse während der Europameisterschaft waren - wie der Kammer bekannt ist - auch Gegenstand umfangreicher Berichterstattung und von erheblichem öffentlichen Interesse (vgl. insoweit auch OLG Celle CR 2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 - 13 U 178/16] Rn. 21 - juris).Vielmehr ist die Bezeichnung "Hooligan" jedenfalls zu einem erheblichen Teil als eine Meinungsäußerung über die innere Einstellung des Beklagten anzusehen, die in der Pose des Beklagten, seiner Teilnahme am Spiel im Fanblock, dem Tattoo "hooligan" und den von der Klägerin vorgetragenen Facebook-Posts eine Anknüpfungsgrundlage hat und daher als zulässig und nicht schmähend anzusehen ist (zur Bezeichnung als "Hooligan" OLG Celle CR 2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 - 13 U 178/16] Rn. 35 - juris; vgl. insoweit zur Bezeichnung als "Rechtsextremist" LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.04.2016 - 2-03 O 132/16 m.w.N.; zur Bezeichnung als "(bekannter) Neonazi" OLG Stuttgart NJW-RR 2016, 932 [OLG Stuttgart 23.09.2015 - 4 U 101/15] ).
- BGH, 28.05.2013 - VI ZR 125/12
Recht am eigenen Bild: Bildberichterstattung über die Teilnahme eines prominenten …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.10.2017 - 3 O 352/16
Diese Ausnahme gilt aber wiederum nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] Rn. 10 - Eisprinzessin Alexandra).Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] Rn. 12 - Eisprinzessin Alexandra; BGH GRUR 2008, 1024 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca).
- OLG Frankfurt, 21.04.2016 - 16 U 251/15
Persönlichkeitsschutz im Internet
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.10.2017 - 3 O 352/16
Hier würde die Einwilligung des Beklagten gemäß Ziffer 11.1 der AGB der UEFA möglicherweise die Abbildung im Rahmen der Berichterstattung unmittelbar über das sportliche Ereignis im Rahmen decken, z.B. das Zeigen von Live-Bildern oder Bildern aus dem Stadion in Zusammenfassungen, wobei auch schon zweifelhaft ist, ob der Beklagte hierbei - wie geschehen - allein auf der Grundlage dieser Einwilligung aus der Menge herausgegriffen werden dürfte (vgl. OLG Frankfurt a.M. K&R 2016, 524; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2016 - 2-03 O 65/15, BeckRS 2016, 11760; Ernst, AfP 2015, 401, 404 m.w.N.).
- OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.10.2017 - 3 O 352/16
Vielmehr ist die Bezeichnung "Hooligan" jedenfalls zu einem erheblichen Teil als eine Meinungsäußerung über die innere Einstellung des Beklagten anzusehen, die in der Pose des Beklagten, seiner Teilnahme am Spiel im Fanblock, dem Tattoo "hooligan" und den von der Klägerin vorgetragenen Facebook-Posts eine Anknüpfungsgrundlage hat und daher als zulässig und nicht schmähend anzusehen ist (…zur Bezeichnung als "Hooligan" OLG Celle CR 2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 - 13 U 178/16] Rn. 35 - juris; vgl. insoweit zur Bezeichnung als "Rechtsextremist" LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.04.2016 - 2-03 O 132/16 m.w.N.; zur Bezeichnung als "(bekannter) Neonazi" OLG Stuttgart NJW-RR 2016, 932 [OLG Stuttgart 23.09.2015 - 4 U 101/15] ). - BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06
Shopping mit Putzfrau auf Mallorca
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.10.2017 - 3 O 352/16
Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (…BGH GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] Rn. 12 - Eisprinzessin Alexandra; BGH GRUR 2008, 1024 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca). - OLG München, 04.05.2006 - 29 U 3499/05
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.10.2017 - 3 O 352/16
Der Umfang einer Einwilligung ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln und hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die unmittelbarer Anlass für die Erteilung der Einwilligung war (OLG München ZUM 2006, 936;… Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 22 Rn. 21). - BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06
Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.10.2017 - 3 O 352/16
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 - Winterurlaub m.w.N.).
- OLG Dresden, 11.10.2018 - 4 U 1197/18
Zulässigkeit einer Gehörsrüge gegen die Zurückweisung der Berufung durch …
Die in der untergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass der Betroffene durch das Einstellen eines bei einer öffentlichen Veranstaltung geschaffenen Bildnisses auf xxx seinen Persönlichkeitsschutz gegenüber Bildveröffentlichungen durch die Medien so stark mindere, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung entfalle (so wohl LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Urteil vom 05.10.2017 - 2-03 O 352/16 .juris), teilt der Senat nicht (ebenso Tönies-Bambalska, jurisPR-IWR 4/2018 Anm. 5).