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   LG Frankfurt/Main, 08.05.2014 - 2-03 O 500/13   

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https://dejure.org/2014,18810
LG Frankfurt/Main, 08.05.2014 - 2-03 O 500/13 (https://dejure.org/2014,18810)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.05.2014 - 2-03 O 500/13 (https://dejure.org/2014,18810)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 2-03 O 500/13 (https://dejure.org/2014,18810)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Klagebefugnis eines Verbandes für einzelne Mitglieder in Äußerungsangelegenheiten bei fehlender direkter eigener Betroffenheit

  • kanzlei.biz

    Keine Verbandsklagebefugnis wegen negativer Berichterstattung bei fehlender unmittelbarer Betroffenheit

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 823, 1004 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Verbandsklagebefugnis im Presserecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Verbandsklagebefugnis im Presserecht

Papierfundstellen

  • K&R 2014, 605
  • afp 2014, 365
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Frankfurt/Main, 10.10.2013 - 3 O 238/13
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.05.2014 - 3 O 500/13
    Auf Antrag des Klägers vom 21.06.2013 in dem bei der Kammer geführten einstweiligen Verfügungsverfahren 2-03 O 238/13 hat die Kammer mit Beschluss vom 02.07.2013 der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung strafbewehrt untersagt, mit Blick auf Wasserspender zu behaupten oder behaupten zu lassen.

    Die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen den Parteien bei der Kammer zum Az.: 2-03 O 238/13 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Insoweit hat die Kammer bereits in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien, Az. 2 - 03 O 238/13, ausgeführt:.

  • BGH, 05.02.1980 - VI ZR 174/78

    Straßen- und Autolobby

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.05.2014 - 3 O 500/13
    Eine Klagebefugnis eines Branchenverbandes wegen kritischer Äußerungen über die von ihm repräsentierte Branche kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die beanstandeten Äußerungen ihn selbst in seinem Ruf oder in seinem Funktionsbereich beeinträchtigen (in diesem Sinne schon BGH, NJW 1980, 1685).
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