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   LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 2-03 O 90/19   

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LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 2-03 O 90/19 (https://dejure.org/2020,1926)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.01.2020 - 2-03 O 90/19 (https://dejure.org/2020,1926)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - 2-03 O 90/19 (https://dejure.org/2020,1926)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 22 KUG, § 23 KUG, Art. 85 DSGVO
    Zur Unzulässigkeit der Wiedergabe eines (Falsch-)Zitats in einem Sharepic

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 EMRK

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unzulässige Wiedergabe eines Falschzitats in einem Sharepic

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Renate Künast Geldentschädigung von 10.000 Euro wegen eines Falschzitats zugesprochen

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Sharepic kann gegen Persönlichkeitsrecht verstoßen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wiedergabe eines verkürzten bzw. falschen Zitats in einem Sharepic

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Renate Künast erhält 10.000,- EUR Geldentschädigung für Falschzitat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 274
  • afp 2020, 275 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (43)

  • LG Frankfurt/Main, 05.12.2019 - 3 O 194/19

    Zur Unzulässigkeit der Wiedergabe eines (Falsch-)Zitats in einem Sharepic

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 90/19
    Auf den Antrag der Klägerin hat die Kammer dem Beklagten mit Beschluss vom 15.05.2019 (Az. 2-03 O 194/19) die Äußerung gemäß dem Klageantrag zu I.2, die er zusätzlich bei Facebook veröffentlicht hatte, untersagt.

    Auf den Widerspruch des Beklagten hin hat die Kammer die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 05.12.2019 bestätigt (veröffentlicht unter BeckRS 2019, 31428 und JurPC Web-Dok.

    Zusätzlich hat er - wie der Kammer aus dem Verfahren zwischen den Parteien zum Az. 2-03 O 194/19 bekannt ist - die Äußerung gemäß dem Klageantrag zu I.2 nach Erhebung der hiesigen Klage bei Facebook wiederholt und sogar durch entsprechende Werbung für eine größere Reichweite gesorgt, wobei weitere 28.500 Personen mit dem Post interagierten, wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat.

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 90/19
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

    Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen - abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) - aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre).

    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 - IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre).

  • BGH, 24.11.2009 - VI ZR 219/08

    Esra

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 90/19
    Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, juris-Rn. 11; Dreier/Schulze, a.a.O., §§ 33 ff. KUG, Rn. 22).

    Dabei kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch ein erwirkter Unterlassungstitel in Ansatz gebracht werden, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15).

  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 123/11

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz: Anspruch der Eltern auf Geldentschädigung für

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 90/19
    Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, juris-Rn. 11; Dreier/Schulze, a.a.O., §§ 33 ff. KUG, Rn. 22).

    Dabei kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch ein erwirkter Unterlassungstitel in Ansatz gebracht werden, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15).

  • LG Köln, 10.10.2012 - 28 O 195/12

    Anforderungen an das Bestehen eines immateriellen Schadensersatzanspruchs wegen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 90/19
    Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als "ultima ratio" in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist (LG Köln, Urt. v. 10.10.2012 - 28 O 195/12 Rn. 23 - juris).

    Gleiches gilt für die zugehörige Textberichterstattung, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen in den Augen der Öffentlichkeit in ein ungünstiges Licht zu rücken (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 1273; LG Köln, Urt. v. 10.10.2012 - 28 O 195/12).

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 534/15

    Schmerzensgeld bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schwere Beleidigung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 90/19
    Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2018, 3506 Rn. 26 - Direkt-Mailing; BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.).

    Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17), die jedoch beklagtenseits verweigert wurde.

  • BGH, 28.05.2013 - VI ZR 125/12

    Recht am eigenen Bild: Bildberichterstattung über die Teilnahme eines prominenten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 90/19
    Diese Ausnahme gilt aber wiederum nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 10 - Eisprinzessin Alexandra).

    Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 12 - Eisprinzessin Alexandra; BGH GRUR 2008, 1024 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca).

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 533/16

    Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung nach dem abgestuften

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 90/19
    Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH GRUR 2019, 866 Rn. 12 - Eine Mutter für das Waisenkind; BGH GRUR 2009, 150 Rn. 14 - Karsten Speck).

    Der EGMR unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary persons/personnes ordinaires"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen werde und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (BGH GRUR 2019, 866 Rn. 14 - Eine Mutter für das Waisenkind m.w.N.).

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 90/19
    Die Kammer erachtet dieses Verständnis des Durchschnittslesers auch - im Sinne eines Eindrucks bzw. einer verdeckten Tatsachenbehauptung (vgl. dazu BGH NJW 2000, 656 - Korruptionsvorwurf; BGH NJW 2006, 601; BGH AfP 2017, 48; OLG Köln AfP 2014, 902; OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 487, 488; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 86 m.w.N.; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 84) - als zwingend.

    Auf dieser Grundlage bilden die Autoren des "B"-Artikels ihre - ausdrücklich als Frage formulierte (vgl. dazu BGH NJW 2017, 482) - geäußerte Meinung, dass das so klinge, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt okay.

  • BGH, 21.06.2011 - VI ZR 262/09

    Wiedergabe einer im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 90/19
    Die Zuordnung einer bestimmten Aussage zu einer bestimmten Person in der Form des wörtlichen Zitats enthält die jedenfalls inzidente Behauptung, der Zitierte habe sich so geäußert, wie er zitiert wird (BGH NJW 2011, 3516 - Das Prinzip Arche Noah; BVerfG NJW 2013, 774 - Das Prinzip Arche Noah; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 96).

    Zulässig kann ein Zitat sein, wenn es ein zutreffendes Bild von der Aussage des Zitierten zeichnet (BGH NJW 2011, 3516; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 97).

  • OLG Karlsruhe, 08.04.2009 - 6 U 209/07

    Recht eines Unbeteiligten am eigenen Bild; Unterlassung identifizierender

  • LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 142/19

    Zur Unzulässigkeit einer unvollständigen Tatsachenbehauptung bei Twitter

  • OLG Celle, 20.04.2000 - 13 U 160/99

    Presseberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren:

  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

  • BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04

    Bildverfremdungen

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 225/17

    Auch E-Mails mit doppeltem Zweck können Spam sein

  • LG Frankfurt/Main, 27.09.2018 - 3 O 320/17

    Zur Reichweite der Selbstöffnung im Presserecht

  • EGMR, 15.03.2016 - 52205/11

    Manipuliertes Foto von Ron Sommer abgedruckt: Handelsblatt unterliegt nach über

  • KAG Münster, 11.02.2016 - 14/15

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung; Eingruppierung und Stufenzuordnung bei

  • LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 283/18

    Werbevideo und Frisörsalon

  • OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19

    Unterlassungsansprüche wegen Wortberichterstattungen

  • OLG Karlsruhe, 29.02.2008 - 14 U 199/07

    Gegendarstellung auf Titelseite - Innere Befindlichkeiten

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

  • BGH, 19.03.1998 - I ZR 264/95

    Brennwertkessel - Irreführung/Beschaffenheit; Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • OLG Köln, 28.03.2019 - 15 U 155/18

    Fahrradhelmkampagne - Foto von Prominenter ohne Helm darf veröffentlicht werden -

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

  • LG Berlin, 09.09.2019 - 27 AR 17/19

    Renate Künast darf auf Facebook als "Sondermüll", "Schlampe" und Schlimmeres

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

    Unwahre Tatsachenbehauptung durch bewußt unvollständige (Presse-)

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

  • BVerfG, 25.10.2012 - 1 BvR 2720/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen ein angebliches Falschzitat

  • LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 564/14

    Unterlassungsanspruch eines im öffentlichen Interesse stehenden Prominenten

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

  • BVerfG, 31.03.1993 - 1 BvR 295/93

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

  • OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12

    Personenvereinigung - Unterlassungsanspruch: Verletzung der Rechte einer

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • LG Frankfurt/Main, 07.02.2019 - 3 O 190/18
  • KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20

    Auskunftserteilung über Bestands- und Nutzerdaten auf Online-Plattform bei

    Konsequenz des Umstandes, dass sie sich das Falschzitat nicht zurechnen lassen muss, ist dass die Antragstellerin den Urheber dieses Falschzitates in vollem Umfang zur Verantwortung ziehen kann (vgl. in Bezug auf die Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung einer Geldentschädigung LG Frankfurt; Urteil vom 30.01.2020, 2-03 O 90/19, veröffentlicht in Juris, erfolgt).
  • LG Frankfurt/Main, 05.12.2019 - 3 O 194/19
    Im Jahr 1986 nahm die Klägerin an einer Debatte im [ Landesparlament Z ] über häusliche Gewalt teil, wie der Kammer aus einem Hauptsacheverfahren zwischen den Parteien zum Az. 2-03 O 90/19 bekannt ist.

    Am 24.05.2015 veröffentlichte die "B" einen Artikel mit der Überschrift "A-Politikerin K gerät in Erklärungsnot" (Anlage B3, Bl. 62 d.A. zum Az. 2-03 O 90/19).

    Die Klägerin reichte unter dem 22.02.2019 Hauptsacheklage gegen den Beklagten wegen der Veröffentlichung in seinem Blog ein (Az. 2-03 O 90/19).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 16 U 61/20
    Der Beklagte ist durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2020 - 2-03 O 90/19 - verurteilt worden, es künftig zu unterlassen, über die Klägerin zu behaupten und /oder zu verbreiten bzw. behaupten oder verbreiten zu lassen "Politikerin1 findet Kinderficken ok, solange keine Gewalt im Spiel ist", ferner durch die Darstellung in einem sog. SharePic den Eindruck zu erwecken, die Unterlassungsgläubigerin habe gesagt: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok.
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