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   LG Frankfurt/Main, 18.12.2018 - 2-03 S 14/18   

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https://dejure.org/2018,43093
LG Frankfurt/Main, 18.12.2018 - 2-03 S 14/18 (https://dejure.org/2018,43093)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2018 - 2-03 S 14/18 (https://dejure.org/2018,43093)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 2-03 S 14/18 (https://dejure.org/2018,43093)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 97 UrhG, § 529 ZPO
    Zur Durchführung einer Beweisaufnahme nach Erfüllung der sekundären Darlegungslast und zum Umfang der Belehrung von Kindern

  • JurPC

    Beweisaufnahme nach Erfüllung der sekundären Darlegungslast und Umfang der Belehrung von Kindern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Durchführung einer Beweisaufnahme nach Erfüllung der sekundären Darlegungslast und zum Umfang der Belehrung von Kindern

  • kanzlei.biz

    Belehrungspflicht des Anschlussinhabers bezüglich der Internetnutzung durch Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber genügt Belehrungspflicht wenn Kindern aufgegeben wird nichts Illegales herunterzuladen bzw zu intstallieren - Tauschbörsennutzung ist erfasst

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufsichtspflicht der Eltern bei Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 208
  • MMR 2019, 483
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 18.10.2018 - C-149/17

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.12.2018 - 3 S 14/18
    Die EuGH-Entscheidung "Bastei Lübbe" (Urt. v. 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803) betrifft nicht ohne Weiteres den Fall, dass das Gericht eine Beweisaufnahme durchgeführt hat.

    Hat das Ausgangsgericht eine Beweisaufnahme durchgeführt und die Familienmitglieder vernommen, war es nicht - wie vom EuGH angeführt (EuGH, Urt. v. 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803 Rn. 29, 51 - Bastei Lübbe) - aufgrund des zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast vom Anschlussinhaber gehaltenen Vortrages daran "gehindert", die zur Verfügung stehenden Beweismittel - insbesondere die Zeugenvernehmung der Familienmitglieder - zu sichern und zu würdigen.

    Die Klägerin beruft sich ferner auf das EuGH-Urteil in Sachen "Bastei Lübbe" (Urteil vom 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803).

    Den obigen Ausführungen steht entgegen der Auffassung der Klägerin die Entscheidung des EuGH in Sachen "Bastei Lübbe" (Urt. v. 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803) nicht entgegen.aa.

    Der EuGH ist in seiner Entscheidung von der Frage ausgegangen, ob die Instanzgerichte aufgrund des Vortrages des Anschlussinhabers daran "gehindert" seien, weitere Beweismittel zu sichern und auszuwerten, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne dass der Anschlussinhaber nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung durch dieses Familienmitglied mitteilen muss (EuGH, Urt. v. 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803 Rn. 29, 51 - Bastei Lübbe; vgl. auch Forch, GRUR-Prax 2018, 509).

    Für diesen Fall hat der EuGH festgestellt, dass dem Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten zu gewährleisten, nicht genügt würde (EuGH, Urt. v. 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803 Rn. 51).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.12.2018 - 3 S 14/18
    Der Urteilsbegründung des BGH in der Sache "Tauschbörse II" (Urt. v. 11.6.2015 - I ZR 7/14) ist zu entnehmen, dass der Aufsichtspflicht durch Belehrung auch dann genügt werden kann, wenn die Nutzer deutlich und klar darüber aufgeklärt werden, dass eine Nutzung, die auch die Tauschbörsennutzung umfasst, nicht erfolgen darf.

    Der BGH hat in seiner Tauschbörse II-Entscheidung (GRUR 2016, 184 [BGH 11.06.2015 - I ZR 7/14] ) ausgeführt:.

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.12.2018 - 3 S 14/18
    Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rn. 18 f. - Loud).

    Es besteht nämlich keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 18 ff. - Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rn. 18 ff. - Loud).

  • KG, 28.01.2008 - 12 U 50/07

    Berufungsverfahren: Grenzen des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.12.2018 - 3 S 14/18
    Darüber hinaus hat er die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil darzulegen, wobei es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 28.01.2008 - 12 U 50/07 - juris, m.w.N.).
  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.12.2018 - 3 S 14/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - BearShare; LG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2015 - 2-06 S 8/15).
  • LG Frankfurt/Main, 08.07.2015 - 6 S 8/15
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.12.2018 - 3 S 14/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - BearShare; LG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2015 - 2-06 S 8/15).
  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.12.2018 - 3 S 14/18
    Es besteht nämlich keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 18 ff. - Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rn. 18 ff. - Loud).
  • AG Frankfurt/Main, 29.09.2021 - 29 C 2577/20
    Wie das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 18.12.2018 (2-03 S 14/18, Rn. 27, zitiert nach juris) zutreffend ausgeführt hat, ist der EuGH in seiner Entscheidung von der Frage ausgegangen, ob die Instanzgerichte aufgrund des Vortrags des Anschlussinhabers daran "gehindert" seien, weitere Beweismittel zu sichern und auszuwerten, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne dass der Anschlussinhaber nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung durch dieses Familienmitglied mitteilen muss (EuGH, a.a.O., Rn. 29, 51).
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