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LG Frankfurt/Main, 29.09.2011 - 2-05 O 30/11 |
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Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 04.11.1994 - 1Z AR 61/94
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.09.2011 - 5 O 30/11
Bei Wohnungswechsel ist nicht die Begründung eines neuen Wohnsitzes entscheidend, sondern die Frage, ob der alte Wohnsitz tatsächlich aufgegeben worden ist, wobei die Aufgabe als geschäftsähnliche Handlung nach außen hervortreten und zumindest für einen mit den Gegebenheiten vertrauten Beobachter erkennbar sein muss (OLG Hamm, FGPrax 06, 222, 223; BayObLG Rpfleger 95, 254).
- OLG Frankfurt, 14.11.2011 - 20 W 25/11
Zur Wirksamkeit einer zunächst zurückgehaltenen amtsempfangsbedürftigen …
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht Frankfurt am Main (2-05 O 30/11) durch Urteil vom 29.09.2011 auf eine Klage der hiesigen Beteiligten zu 2) gegenüber der hiesigen Beteiligten zu 3) festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) Alleinerbin des Erblassers geworden sei (Bl. 962 ff).Am 27.10.2011 hat der Beteiligte zu 1) vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 3 U 45/11) mit dem Nachlasspfleger einen Vergleich geschlossen (Bl. 973), dass er das Amt des Testamentsvollstreckers bis zur rechtskräftigen Feststellung seiner Stellung als Testamentsvollstrecker oder der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht ausüben werde und die Verfahren vor den Prozessgerichten mit Ausnahme der Verfahren 2-05 O 30/11 und 2-23 O 141/11 zum Ruhen gebracht werden sollten (Bl. 973).
Das Landgericht Frankfurt am Main (2-05 O 30/11) hat zwar auf die Klage der Beteiligten zu 2) am 29.09.2011 entschieden, dass diese Erbin des Erblassers geworden ist, weil der Erblasser den Erbvertrag wirksam angefochten habe.
Soweit das Landgericht Frankfurt am Main (2-05 O 30/11) in seiner Entscheidung vom 29.09.2011 dagegen meint, an der Endgültigkeit der beurkundeten Erklärung bestünde kein durchgreifender Zweifel, denn das "Ob" der Einreichung beim Nachlassgericht sei nicht in Frage gestellt gewesen, sondern nur das "Wann", vermag der Senat dem nach dem hiesigen Aktenstand nicht zu folgen.