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   LG Frankfurt/Main, 20.06.2013 - 2-05 O 452/12   

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https://dejure.org/2013,63445
LG Frankfurt/Main, 20.06.2013 - 2-05 O 452/12 (https://dejure.org/2013,63445)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.06.2013 - 2-05 O 452/12 (https://dejure.org/2013,63445)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - 2-05 O 452/12 (https://dejure.org/2013,63445)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 17 U 59/11

    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich einer Preisklausel im

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.06.2013 - 5 O 452/12
    Gleiches gilt für § 505 Abs. 3 BGB sowie die weiteren von der Beklagten in Bezug genommenen Vorschriften, insbesondere § 6 Abs. 3 PAngV (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.7.2011 zu Az. 17 U 59/11).

    (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.7.2011 zu Az. 17 U 59/11).

    Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die Bearbeitungskosten als Preishauptabrede einzuordnen sind, ist allein, ob sie Bestandteil des Gefüges von Leistung und Gegenleistung, also des Synallagmas ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.7.2011 zu Az. 17 U 59/11).

    Die Kammer schließt sich insoweit - ebenso wie das OLG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 27.7.2011b zu Az. 17 U 59/11 - den zutreffenden Ausführungen des OLG Karlsruhe im Urteil vom 03.05.2011 zu Az. 17 U 192/10 an:.

  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.06.2013 - 5 O 452/12
    Preishauptabreden, die die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie als Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen nicht der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (BGH NJW 1999, 2276).

    In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass es unzulässig ist, Arbeiten in AGB zu bepreisen, wenn diese keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt werden (BGHZ 141, 380; BGHZ 137, 43).

    Denn es ist - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - unzulässig, Arbeiten in AGB zu bepreisen, wenn diese keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt werden ( BGHZ 141, 380 ; BGHZ 137, 43 ; Nobbe, WM 2008, 185, 187 ).

  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97

    BGH beanstandet Entgeltklauseln der Banken

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.06.2013 - 5 O 452/12
    In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass es unzulässig ist, Arbeiten in AGB zu bepreisen, wenn diese keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt werden (BGHZ 141, 380; BGHZ 137, 43).

    Denn es ist - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - unzulässig, Arbeiten in AGB zu bepreisen, wenn diese keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt werden ( BGHZ 141, 380 ; BGHZ 137, 43 ; Nobbe, WM 2008, 185, 187 ).

  • BGH, 29.05.1990 - XI ZR 231/89

    Anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.06.2013 - 5 O 452/12
    Auch eine zu Vertragsbeginn erbrachte Einmalzahlung kann danach als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und damit Entgelt für die Darlehensüberlassung sein (BGHZ 111, 287).

    Für dieses hat der BGH zwischenzeitlich entschieden, dass es die Funktion als Abgeltung des einmaligen Verwaltungsaufwandes bei der Kreditbeschaffung und -gewährung weitgehend verloren habe und in der Bankpraxis nur noch als Rechenfaktor für die Zinsbemessung während des Zinsfestschreibungszeitraums diene (vgl. BGHZ 111, 287).

  • OLG Zweibrücken, 21.02.2011 - 4 U 174/10

    Kreditbedingungen: Zulässigkeit einer Preisnebenabrede

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.06.2013 - 5 O 452/12
    Die Abwälzung auf den Darlehensnehmer ist als unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers und damit ebenfalls als unwirksame Preisnebenabrede einzustufen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011 - 17 U 137/10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2011 - 4 U 174/10, BeckRS 2011, 20832).
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.06.2013 - 5 O 452/12
    Der Befreiungsanspruch der Kläger ist jedenfalls nach § 250 S. 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen, da die Beklagte mit Stellung des Klageabweisungsantrages die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. BGH NJW 2004, 1868).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.06.2013 - 5 O 452/12
    Insbesondere handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um die von der Rechtsprechung bei Bausparverträgen als zulässig erachtete Gebühr für den Abschluss der Bauspardarlehen im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, NJW 2011, 1801).
  • OLG Karlsruhe, 03.05.2011 - 17 U 192/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel über

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.06.2013 - 5 O 452/12
    Die Kammer schließt sich insoweit - ebenso wie das OLG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 27.7.2011b zu Az. 17 U 59/11 - den zutreffenden Ausführungen des OLG Karlsruhe im Urteil vom 03.05.2011 zu Az. 17 U 192/10 an:.
  • BGH, 16.11.1978 - III ZR 47/77

    Höhe einer Rückvergütung von Zinsen nach vorzeitiger Ablösung eines Darlehens -

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.06.2013 - 5 O 452/12
    Zinsen im Rechtssinn sind die gewinnunabhängige und umsatzunabhängige, aber von der Laufzeit bestimmte geldliche Vergütung für den Gebrauch eines überlassenen Kapitals (BGH NJW 1979, 540).
  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    bb) Die Gegenauffassung nimmt an, dass formularmäßige Vereinbarungen von Darlehensgebühren in Bauspardarlehensverträgen der Inhaltskontrolle unterliegen und Bausparkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (LG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2-05 O 452/12, juris Rn. 41 f.; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris; AG Ludwigsburg, VuR 2015, 342, 343 f.; Maier, VuR 2015, 342, 345 f.; Kronenburg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 19; Schwintowski in Herberger/Martinek/ Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 488 Rn. 23.2, anders in Rn. 23.4 und 23.5; differenzierend Servatius, ZfIR 2016, 12, 22).

    Zutreffend ist deshalb die Auslegung verschiedener Instanzgerichte (OLG Hamburg, BeckRS 2013, 19671; LG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2-05 O 452/12, juris Rn. 42; LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1717 f.; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 18 f.), nach der mit der Darlehensgebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung, sondern Aufwand für Verwaltungstätigkeiten der Beklagten abgegolten wird, der bei dieser im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.

  • LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 88/17

    Bausparvertrag: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bereicherungsrechtlicher

    Dass nach der Rechtsprechungswende Ende 2011 eine solche Klage durchaus Erfolg versprechend, wenngleich nicht risikolos war, zeigt sich auch daran, dass als nächstes das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 20.6.2013 (2-05 O 452/12) unter Heranziehung der neueren OLG-Rechsprechung zu Bearbeitungsentgeltklauseln eine Darlehensgebührenklausel in einem Bausparvertrag als unzulässig bewertete.
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