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LG Frankfurt/Main, 09.05.2020 - 2-07 O 152/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 09.05.2020 - 2-07 O 152/20
- LG Frankfurt/Main, 09.05.2020 - 2/7O 152/20
- OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 19 W 22/20
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG München, 16.01.1996 - 12 UF 1457/95
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.05.2020 - 7 O 152/20
Damit hat der Antragsteller durch sein Zuwarten mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die fehlende Dringlichkeit seines Antrags selbst dokumentiert (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 12 UF 1457/95 m. w. N.).
- OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 19 W 22/20
Vorzeitiger Abbruch der Spielzeit der Tischtennisliga nicht rechtswidrig
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14. Mai 2020 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2020, Aktenzeichen 2-07 O 152/20, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16. Mai 2020 wird zurückgewiesen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-07 O 152/20, vom 09.05.2020 (Bl. 82-84 d. A.), durch das der Antrag vom 29.04.2020 zurückgewiesen worden ist, da ein Verfügungsgrund nicht hinreichend dargetan sei angesichts der Tatsache, dass die behaupteten Eil- und Dringlichkeitsgründe nicht geeignet seien, eine objektiv bestehende Besorgnis zu begründen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Eilbedürftigkeit, sog. Dringlichkeit).